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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1350/01·18.09.2001

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Prozessbevollmächtigung (§67 VwGO) abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung seiner Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, da der Kläger nicht durch den nach § 67 Abs. 1 VwGO erforderlichen Prozessbevollmächtigten vertreten war und die Beiordnung im Rahmen der PKH zuvor versagt wurde. Zudem wurden die für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO erforderlichen Gründe nicht substantiiert vorgetragen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender Prozessbevollmächtigung und fehlender Zulassungsgründe; Kläger trägt Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Oberverwaltungsgericht ist ein Beteiligter bei Stellung eines Antrags grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zu vertreten (§ 67 Abs. 1 VwGO).

2

Fehlt die erforderliche Prozessbevollmächtigung und wurde keine Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe gewährt, ist ein Zulassungsantrag unzulässig.

3

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen konkreter, substantiiert vorgetragener Gründe voraus; das Fehlen entsprechender Darlegungen führt zur Ablehnung.

4

Das Gericht muss das Verfahren nicht offenhalten mit Blick auf eine mögliche künftige Änderung einer Verwaltungsvorschrift, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung vorliegen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 7283/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

3

Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieses Erfordernis erfüllt der Kläger nicht. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juni 2001 abgelehnt.

4

Darüber hinaus dürfte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben, da Gründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Berufung weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 7. Juni 2001 Bezug genommen. Ein weiteres Abwarten mit der Entscheidung ist nicht angebracht, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen zur abschließenden Regelung der Rehabilitierung und Entschädigung von während des Zweiten Weltkrieges aufgrund der Tatbestände Wehrkraftzersetzung, Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht Verurteilten vom 17. Dezember 1997 mit einer Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Antragsteller, wie den Kläger im vorliegenden Verfahren, zu erwarten ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.