Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1292/07·05.12.2007

Zulassungsantrag der Berufung gegen Wohngeldaufhebung abgelehnt

Öffentliches RechtSozialrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung und Rückforderung von Wohngeldbescheiden. Zentrale Frage war, ob ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen. Das OVG verneint dies, weil der Kläger seine entgegenstehenden Angaben nicht substanziiert darlegt und grobe Fahrlässigkeit bei der Nichtaufklärung über Einkünfte von Haushaltsangehörigen feststeht. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung nach § 124 VwGO abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt darzulegende ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus.

2

Ein Vertrauensschutz in behördliche Wohngeldbescheide entfällt, wenn der Adressat die zur Feststellung der Sachlage erforderlichen Angaben grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

3

Grobe Fahrlässigkeit liegt auch vor, wenn ein Antragsteller erkennbaren Anhaltspunkten für relevante Einkünfte von Haushaltsmitgliedern nicht durch zumutbare Nachforschungen nachgeht.

4

Die Anforderungen an Nachforschungspflichten des Antragstellers sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen und begründen nicht schon für sich genommen grundsätzliche Bedeutung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 29 Abs. 3 Satz 1 WoGG§ 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X§ 45 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Satz 1 SGB X§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 2895/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.036,10 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Der Kläger hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt oder solche lassen sich nicht feststellen.

4

Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Juni 2005 sei rechtmäßig. Grundlage für die Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 11. November 1999 sei § 29 Abs. 3 Satz 1 WoGG gewesen. Auch wenn die rückwirkende Aufhebung des Wohngeldbescheides zusätzlich auf § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X gestützt werde ‑ wovon die Bescheide ausgingen ‑, lägen dessen Voraussetzungen vor. Atypische Umstände, die Anlass böten, von einer Rückabwicklung abzusehen, lägen nicht vor. Grundlage für die Aufhebung der weiteren Wohngeldbescheide aus den Jahren 2000 bis 2002 sei § 45 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Satz 1 SGB X. Die Einkommensberechnung in diesen Wohngeldbescheiden sei offenkundig fehlerhaft, da das bei Antragstellung erzielte Einkommen der Tochter Q.       des Klägers nicht berücksichtigt worden sei. Dem Kläger komme kein Vertrauensschutz zu, da die Wohngeldbescheide auf Angaben beruhten, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, da er sich über die Einnahmen der zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht unterrichtet habe. In der mündlichen Verhandlung habe er ausdrücklich erklärt, vor der Ausfüllung der Wohngeldanträge habe er sich nicht darüber informiert, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang seine Kinder eigene Einkünfte erzielten. Der Umstand, dass seine Tochter Q.       noch zur Schule gegangen sei, entlaste ihn nicht. Der Kläger habe nämlich in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, seine Kinder seien ihm gegenüber nicht besonders mitteilsam gewesen. Vor diesem Hintergrund habe gerade Anlass bestanden, sich durch eine direkte Nachfrage über etwaige Nebeneinkünfte der Kinder zu vergewissern.

5

Die hiergegen geltend gemachten ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Soweit der Kläger in seiner Begründung zu dem Zulassungsantrag angibt, er habe sehr wohl bei seiner Tochter Erkundigungen eingeholt, um zu erfahren, welcher Beschäftigung sie nachgehe und er habe, obwohl sonst kaum eine Kommunikation in seinem Haushalt stattfinde, über den geplanten Wohngeldantrag gesprochen, wird dieser Vortrag nicht näher substanziiert. Das Vorbringen in der Zulassungsbegründung setzt sich auch nicht mit seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auseinander, er habe mit seinen Familienangehörigen nicht gesprochen, bevor er zur Behörde gegangen sei. Aus seiner Sicht sei dies nicht notwendig gewesen, weil man bei der Behörde gesagt bekomme, was noch fehle. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, weil er sich nicht über die Einkünfte seiner Kinder informiert habe, wird durch die bloße gegenteilige Behauptung in der Zulassungsbegründung nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Auch das weitere Vorbringen, die Arbeitszeiten seiner Tochter seien nicht ungewöhnlich gewesen und ihm – dem Kläger – wäre deshalb ihre Abwesenheit nicht aufgefallen, ist nicht nachvollziehbar. Seine Tochter Q.       hat angegeben, sie habe in der Regel ein oder zwei Tage am Wochenende gearbeitet. Die       Filiale liege im Duisburger Hauptbahnhof und habe auch sonntags geöffnet. Die Frühschicht sei von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr und die Spätschicht von 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr gewesen. Der Hinweis in der Zulassungsbegründung, das Haus früh zu verlassen sei nicht ungewöhnlich, da dies auch für den Schulbesuch erforderlich sei, erklärt die frühe Abwesenheit seiner Tochter gerade nicht, da am Wochenende kein Schulunterricht stattfindet. Entgegen der Behauptung in der Zulassungsbegründung entspricht es auch nicht der Regel, dass sich Schüler am Wochenende um 7.00 Uhr früh mit Freunden treffen. Auch der Hinweis des Klägers auf seine geringe Erfahrenheit mit der Antragstellung und seine wenigen Deutschkenntnisse entlastet ihn nicht. Dem Kläger musste klar sein, dass es für die Höhe des zu bewilligenden Wohngeldes auf das Einkommen aller Familienangehörigen ankommt. Hierzu macht er auch nicht substanziiert geltend, er hätte eine andere Vorstellung gehabt. Wenn er sich – wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat – nicht über diese Einnahmen informiert, lässt er die erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße außer Acht.

6

Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Frage, welche konkreten Anforderungen an die Nachforschungspflichten eines Antragstellers zu stellen sind, wenn ihm durch Familienmitglieder bewusst Informationen vorenthalten werden, ist nicht grundsätzlich zu klären, sondern beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Falles.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 3 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.