Zulassungsantrag Berufung und PKH im Hundesteuerverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur Erhebung von Hundesteuer. Streitgegenstand war, ob sie als Haushaltsangehörige aufgrund eigener Einkünfte (BAföG) als Hundehalterin steuerpflichtig ist. Der Senat verneinte ernstliche Zweifel am Urteil und sah keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Anträge und PKH wurden abgelehnt; Kostenentscheidung erging.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung und Antrag auf Prozesskostenhilfe werden abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder an tragenden Rechts- oder Tatsachengrundlagen des erstinstanzlichen Urteils darlegt (§ 124 Abs. 2 VwGO).
Bei kommunalen Hundesteuern kann die Haltereigenschaft eines Haushaltsangehörigen daraus folgen, dass dieser aufgrund eigener Einkünfte typischerweise wirtschaftlich zum gemeinsamen Haushalt und zur Hundehaltung beiträgt.
Für die Frage der Steuerpflicht ist maßgeblich das Ortsrecht (Hundesteuersatzung); abweichende Hinweise auf Internetdarstellungen sind unbeachtlich, soweit die Satzung klare Regelungen enthält.
Leistungen nach dem BAföG können als eigene Mittel anzusehen sein, die einen Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung und damit zur Annahme der Haltereigenschaft rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 202/11
Tenor
Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 260,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrages (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Insoweit sieht sich der Senat im Hinblick auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht an einer Entscheidung gehindert. Den Ausführungen der Klägerin kann (auch sinngemäß) nicht entnommen werden, sie wolle eine Entscheidung über ihr Zulassungsbegehren von der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig machen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil auf den Standpunkt gestellt (vgl. Urteilsabdruck S. 5), Gegenstand der Steuer sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hundesteuersatzung der Stadt L. - HStS - die persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung im Stadtgebiet L. . Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 HStS sei steuerpflichtig, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen habe. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS würden alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten gelten. Hielten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so seien sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 HStS Gesamtschuldner. Die Hundesteuer sei eine Aufwandsteuer, mit der die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Konsumfähigkeit getroffen werden solle. Sie knüpfe an das Halten eines Gegenstandes oder einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an - hier das Halten eines Hundes durch Aufnahme in den Haushalt - für den in der Regel typischerweise Einkommen oder Vermögen aufgewendet werde (vgl. Urteilsabdruck S. 6). Denjenigen Personen in einem gemeinschaftlichen Haushalt könne die Aufnahme des Hundes in "ihren" Haushalt zugerechnet werden, die typischerweise Aufwendungen für den Hund und/oder den Haushalt erbrächten, was zumindest bei allen volljährigen Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen angenommen werden müsse (vgl. Urteilsabdruck S. 8).
Dieser rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts beruht auf der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, dass auch derjenige Hundehalter ist, der als Mitglied einer aus mehreren Personen bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft durch seinen wirtschaftlichen Beitrag zu dieser Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch zu den Kosten des in diesen Haushalt aufgenommenen Hundes beiträgt und damit - ganz oder zum Teil - den besonderen Aufwand betreibt, auf den die Hundesteuer abhebt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 22 A 2455/96 , NVwZ 199, 318 (321).
Den rechtlichen Ansatz zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht in Zweifel.
Soweit sie geltend macht, es bestehe hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht ein Widerspruch zwischen der Internetseite der Stadt L. und den Regelungen der Hundesteuersatzung, ist dies, soweit der Widerspruch überhaupt feststellbar wäre, unbeachtlich. Entscheidend für die Begründung der Steuerpflicht sind das Ortsrecht und damit die Hundesteuersatzung der Stadt L. . Dass die Regelungen der Hundesteuersatzung bezüglich der Haltereigenschaft und im Zusammenhang damit auch der Steuerpflicht unwirksam sein könnten, legt die Klägerin nicht dar.
Der Hinweis der Klägerin, dass minderjährige Haushaltsangehörige nicht zur Hundesteuer herangezogen, aber mit Erreichen der Volljährigkeit quasi "automatisch" steuerpflichtig würden, geht an den wesentlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Steuerpflicht nicht allein auf die Volljährigkeit als entscheidungserhebliches Kriterium abgestellt, sondern auf den bei volljährigen Haushaltsangehörigen typischerweise anzunehmenden wirtschaftlichen Beitrag zur Haushaltführung und damit, sei es unmittelbar oder mittelbar, auch zur Hundehaltung (vgl. Urteilsabdruck S. 8). In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, die Klägerin, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehe, verfüge damit über eigene Einkünfte, mit denen sie zur Haushaltsführung beitrage.
Die Haltereigenschaft der Klägerin lässt sich nicht mit dem Hinweis in Abrede stellen, ihre Einkünfte würden sich auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beschränken, mit denen sie nicht typischerweise zur Haushaltsführung beitrage. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Zuschuss zur Sicherung des Bedarfs nach § 12 und § 13 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - solle nicht nur besondere Belastungen eines Schul- oder Hochschulbesuches ausgleichen, sondern diene dazu, dem Berechtigten die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, sei somit als Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung anzusehen (vgl. Urteilsabdruck S. 8), setzt sich die Klägerin nicht substanziiert auseinander. Sie macht vielmehr im Hinblick auf relativ geringe Leistungen lediglich eine abweichende Rechtsauffassung geltend. Dass Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht ausschließlich zur Abdeckung der unmittelbar die Ausbildung betreffenden Kosten dienen sollen, macht bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 1 BAföG deutlich, wonach die Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet werden.
An der Feststellung der Haltereigenschaft der Klägerin ändert auch nicht, dass unter Umständen sich die wirtschaftliche Situation einzelner Haushaltsangehöriger, ebenso wie deren Anzahl überhaupt, im Lauf der Zeit ändern kann. Dass bei Anschaffung des Hundes unter Umständen nur eine Einzelperson steuerpflichtig war, bedeutet nicht, dass damit die Steuerpflicht bis zu deren Ende in genau dieser Form festgeschrieben wäre, unabhängig davon, ob im Laufe der Zeit auch andere Haushaltsangehörige insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die Betreuung des Hundes aufkommen.
Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird nicht ansatzweise dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass die Beklagte mit Bescheid vom 29. Februar 2012 die Steuerforderung auf einen Betrag von 260,00 Euro ermäßigt hat, so dass lediglich diese Forderung noch Streitgegenstand des Zulassungsverfahrens ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.