Hochschulzugang Pharmazie ohne Abitur: PTA-Tätigkeit in Pharmaindustrie zählt mit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung zur Zugangsprüfung für den Studiengang Pharmazie nach der ZugangsprüfungsVO NRW. Streitig war, ob ihre Tätigkeit im Marketing/Marktforschung einer Pharma-GmbH als dreijährige Tätigkeit im erlernten nichtärztlichen Heilberuf (PTA) anzuerkennen ist. Das OVG NRW änderte das erstinstanzliche Urteil und verpflichtete den Beklagten zur Zulassung. § 6 Abs. 1 Nr. 2 ZugangsprüfungsVO verlangt keine auf apotheken-/ausbildungsordnungsnahe Tätigkeiten verengte Berufspraxis; auch industrielle Tätigkeitsfelder können „in diesem Beruf“ liegen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Ablehnungsbescheid aufgehoben und Zulassung zur Zugangsprüfung Pharmazie zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ZugangsprüfungsVO verlangt eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dem erlernten einschlägigen nichtärztlichen Heilberuf, ohne dass diese auf bestimmte, aus Ausbildungsordnungen abgeleitete Einsatzbereiche verengt werden darf.
Eine zusätzliche Voraussetzung, wonach die Berufstätigkeit speziell der wissenschaftlich-praktischen Tätigkeit des angestrebten Studiums dienen müsse, lässt sich dem Wortlaut und System der ZugangsprüfungsVO nicht entnehmen.
Bei der Auslegung des Begriffs „Tätigkeit in diesem Beruf“ sind auch anerkannte Tätigkeitsfelder des Berufsbildes sowie berufs- und studienrechtliche Regelungen zu berücksichtigen, die Einsatzmöglichkeiten außerhalb klassischer Versorgungsbereiche vorsehen.
Die Zugangsprüfung dient der Feststellung der für das Studium erforderlichen fachlichen und methodischen Voraussetzungen; die Zulassung zur Prüfung darf daher nicht durch über den Verordnungstext hinausgehende inhaltliche Eignungsanforderungen vorverlagert werden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Juli 2008 verpflichtet, die Klägerin zur Zugangsprüfung im Studiengang Pharmazie an der I. -Universität E. zuzulassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene 30-monatige Berufsausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin. Mit Urkunde des Landes Baden-Württemberg vom 11. März 2002 erteilte ihr das Regierungspräsidium Freiburg die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Pharmazeutisch-Technische Assistentin" auszuüben.
In der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 30. Juni 2003 war die Klägerin Mitarbeiterin der A. -Apotheke in G. . Dort betreute sie als Hauptaufgabengebiet das Labor mit Herstellung und Dosierung von Substitutionsmitteln, Dokumentation und Betreuung eines Dosierautomaten, Rezeptur und Defektur.
Ab dem 14. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 war sie als Sachbearbeiterin für Marktforschung und Marketing-Service im Geschäftsbereich Marketing Urologie/Nephrologie/Osteologie bei der H. GmbH in L. tätig. Ihr Aufgabengebiet umfasste die Erstellung und Aktualisierung von Umsatz-/Absatzanalysen sowie Statistiken, die Entwicklung von Servicedaten für Ärzte, die regelmäßige Aktualisierung von Mitbewerberübersichten einschließlich der Kommunikation von Änderungen an die Außendienstmitarbeiter, die Marktbeobachtung, die Abwicklung und Verwaltung der Produkteinträge in verschiedene Listen, die Meldung neuer Produkte zur Erstellung von Fachinformationen, die Vorbereitung und Mitarbeit bei Maßnahmen, die aufgrund gesundheitspolitischer Veränderungen notwendig waren, und das Führen der Korrespondenz und Ablage in den genannten Tätigkeitsbereichen.
Mit Urkunde vom 9. Dezember 2005 erteilte die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie für den Regierungsbezirk G. e.V. der Klägerin das Wirtschafts-Diplom mit der Berechtigung, die Bezeichnung "Betriebswirtin VWA" zu führen.
Unter dem 10. Juni 2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten für den Studiengang Pharmazie den Hochschulzugang ohne Abitur für in der beruflichen Bildung Qualifizierte über eine Zugangsprüfung.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe nachweislich ihrer Unterlagen keine dreijährige berufliche Tätigkeit in einem nichtärztlichen Heilberuf ausgeübt und erfülle damit nicht die Voraussetzungen der insoweit einschlägigen Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung qualifizierte ZugangsprüfungsVO - vom 24. Januar 2005.
Die Klägerin hat am 18. August 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen darauf berufen hat, dass auch die Tätigkeit bei der H. GmbH als Tätigkeit im Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin qualifiziert werden müsse.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Juli 2008 zu verpflichten, sie zur Zugangsprüfung im Studiengang Pharmazie an der I. Universität E. zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt: Bei dem Pharmaziestudium handele es sich um eine wissenschaftliche Ausbildung mit einem großen praktischen Anteil. Dementsprechend müsse eine für den Hochschulzugang qualifizierende Berufstätigkeit als pharmazeutisch-technische Assistentin darauf ausgerichtet sein, die wissenschaftliche Tätigkeit eines Pharmazeuten oder die wissenschaftlich-praktische Tätigkeit eines Apothekers zu unterstützen. Die berufliche Tätigkeit der Klägerin im Bereich Marktforschung und Marketing-Service sei der allgemeinen Berufstätigkeit, nicht jedoch der spezifischen Berufstätigkeit einer pharmazeutisch-technischen Assistentin zuzuordnen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 18. August 2009 die Berufung zugelassen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und bezieht sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Begriff der "mindestens dreijährigen Tätigkeit in einem einschlägigen nichtärztlichen Heilberuf" im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 ZugangsprüfungsVO eng auszulegen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zur Zugangsprüfung im Studiengang Pharmazie zu.
Die Voraussetzungen für den Zugang zu einer solchen Prüfung, die sich aus der noch aufgrund des § 66 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (HG NRW a. F.) - nunmehr geregelt in § 49 Abs. 6 HG NRW in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (HG NRW n. F.) - ergangenen Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (ZugangsprüfungsVO) vom 24. Januar 2005 ergeben, liegen vor.
§ 66 Abs. 4 Satz 2 HG NRW a. F. hat den Wortlaut: "Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung durch Rechtsverordnung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte weitere Zugangsmöglichkeiten zu einem Hochschulstudium.", während § 49 Abs. 6 HG NRW n. F. nunmehr den Wortlaut hat: "Zugang zu einem Hochschulstudium hat auch, wer sich in der beruflichen Bildung qualifiziert hat; die Voraussetzungen hierfür regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung durch Rechtsverordnung." Trotz dieser Änderung ist die ZugangsprüfungsVO weiterhin von den Regelungen des Hochschulgesetzes NRW gedeckt. § 49 Abs. 6 1. HS HG NRW n. F. regelt lediglich allgemein, dass derjenige, der sich in der beruflichen Bildung qualifiziert hat, Zugang zu einem Hochschulstudium hat. Wie die Qualifizierung festzustellen ist, ist wiederum Regelungsinhalt der auch nach § 49 Abs. 6 2. HS HG NRW n. F. vorgesehenen Rechtsverordnung. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Feststellung der Qualifizierung nicht mehr im Wege der Zulassungsprüfung erfolgen darf, enthält die gesetzliche Regelung des § 49 Abs. 6 HG NRW n. F. nicht.
Zur Prüfung im Studiengang Pharmazie hat abweichend von den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZugangsprüfungsVO enthaltenen allgemeinen Regelungen gemäß § 6 Abs. 1 ZugangsprüfungsVO nur Zugang, wer 1. eine bundesrechtlich geregelte Ausbildung in einem einschlägigen nichtärztlichen Heilberuf mit einer Mindestausbildungsdauer von 24 Monaten erfolgreich abgeschlossen hat und 2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit in diesem Beruf nachweist.
Die Klägerin hat mit dem von ihr erworbenen Abschluss als pharmazeutisch-technische Assistentin erfolgreich eine bundesrechtlich geregelte Ausbildung in einem einschlägigen nichtärztlichen Heilberuf im Sinne von Nr. 1 der Regelung abgeschlossen.
Sie kann auch eine mindestens dreijährige Tätigkeit in diesem Beruf im Sinne von Nr. 2 der Regelung nachweisen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ZugangsprüfungsVO spricht allgemein von einer dreijährigen Tätigkeit in diesem Beruf, somit in dem Beruf, dessen Ausbildung nach Nr. 1 erfolgreich abgeschlossen worden ist. Dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 ZugangsprüfungsVO lässt sich nicht entnehmen, dass, wie vom Verwaltungsgericht und vom Beklagten angenommen, die Tätigkeit in einem Bereich zu erfolgen hat, in dem die praktische Ausbildung nach der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung stattzufinden hat. Hierfür spricht auch ein Vergleich mit der grundlegenden Norm in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZugangsprüfungsVO, wonach zur Prüfung Zugang hat, wer eine Berufsausbildung abgeschlossen und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Diese Regelung setzt lediglich eine dreijährige berufliche Tätigkeit voraus, ohne dass diese berufliche Tätigkeit einen Bezug zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung und zum späteren ins Auge gefassten Studium haben muss. Von dieser - grundlegenden - Regelung bildet § 6 Abs. 1 ZugangsprüfungsVO eine Ausnahme für die - wohl als "risikoreicher" angesehenen - Berufe Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie, die eine Tätigkeit in dem erlernten nichtärztlichen Heilberuf erfordert. Eine Auslegung des § 6 Abs. 1 ZugangsprüfungsVO im Sinne der Rechtsauffassung des Beklagten würde dieser Regelung im Verhältnis zur - grundlegenden - Regel des § 2 Abs. 1 ZugangsprüfungsVO eine doppelte Einschränkung zumessen, nämlich das Erfordernis einer Tätigkeit "in diesem Beruf" mit der zusätzlichen Qualifizierung einer dem angestrebten Studium dienlichen speziellen Tätigkeit im Rahmen dieses Berufes. Dies lässt sich der Formulierung in der ZugangsprüfungsVO nicht entnehmen. Gegen die Auffassung des Beklagten spricht auch die Regelung in § 4 Abs. 1 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) über die praktische Ausbildung, die nach dem Bestehen des 2. Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung stattfindet. Diese Ausbildung ist nicht lediglich auf Apotheken beschränkt, sondern kann gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 c) wahlweise auch über einen Zeitraum von sechs Monaten in der pharmazeutischen Industrie erfolgen. Eine Konkretisierung der Ausbildungsinhalte erfolgt in § 4 Abs. 2 AAppO. Hier werden in Satz 2 u. a. die Sammlung, Bewertung und Vermittlung von Informationen erwähnt. Dies entspricht in Teilbereichen der von der Klägerin bei der H. GmbH ausgeübten Tätigkeit. Im Übrigen spricht gegen die durch den Beklagten und das Verwaltungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung der Regelung des § 6 Abs.1 Nr.2 ZugangsprüfungsVO, dass diese lediglich den Zugang zur Prüfung und nicht bereits den Zugang zum Studium eröffnet. Ob ein Bewerber tatsächlich die für das Studium erforderlichen fachlichen und methodischen Voraussetzungen aufweist und ihm dementsprechend der Zugang zum Hochschulstudium eröffnet werden kann, wird, wie es § 1 ZugangsprüfungsVO zu entnehmen ist, erst durch die Prüfung selbst festgestellt.
Den Nachweis einer dreijährigen Tätigkeit in dem Beruf als pharmazeutisch-technische Assistentin hat die Klägerin erbracht. Sie hat zunächst in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 30. Juni 2003 in der A. -Apotheke in G. gearbeitet, allerdings die Erlaubnis, eine Berufstätigkeit unter der Bezeichnung ihres erlernten Berufes ausüben zu dürfen, erst mit Urkunde des Landes Baden-Württemberg vom 11. März 2002 erhalten, so dass für den Beginn auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Sodann war die Klägerin vom 15. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 bei der H. GmbH beschäftigt. Ausweislich des Zeugnisses vom 30. Juni 2006 war sie hier als Sachbearbeiterin für Marktforschung und Marketing-Service im Geschäftsbereich Marketing Urologie/Nephrologie/Osteologie tätig. Auch diese Tätigkeit ist dem Beruf einer pharmazeutisch-technischen Assistentin zuzuordnen. Dies wird durch das vom Bundesverband PTA veröffentlichte "Berufsbild Pharmazeutisch-technische Assistentin" belegt. Hier wird als weiteres Arbeitsfeld für pharmazeutisch-technische Assistentinnen - im Einklang z. B. mit § 75 Arzneimittelgesetz - u.a. ausgeführt: "In der pharmazeutischen Industrie gibt es Arbeitsplätze im Labor für Tests und Prüfungen von Arzneimitteln oder auch im Produktmanagement, Marketing oder Außendienst als Pharmareferentin." Weiteres Indiz ist wiederum die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 c) AAppO, der generell auf eine Ausbildung in der pharmazeutischen Industrie ohne Einschränkung auf Teilbereiche verweist. Dass eine Marketingtätigkeit, die der Bundesverband PTA selbst diesem Beruf zuordnet, derartig weit vom Berufsbild des pharmazeutisch-technischen Assistenten entfernt ist, dass sie nicht mehr "diesem Beruf" im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 ZugangsprüfungsVO zugeordnet werden kann, ist nicht ersichtlich und dem Vorbringen des Beklagten im Übrigen auch nicht zu entnehmen.
Somit weist die Klägerin unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 11. März 2002 bis zum 30. Juni 2003 sowie des Zeitraums vom 15. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 bei der H. GmbH die erforderliche dreijährige Tätigkeit auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.