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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1233/15.A·07.06.2015

Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung in Asylverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren, in dem internationaler Schutz in Bulgarien gewährt worden war. Das OVG NRW prüfte, ob die Frage grundsätzlicher Bedeutung i.S. des §78 Abs.3 AsylVfG vorliegt und ob eine Abschiebung nach Bulgarien unmöglich ist. Es lehnte PKH und Zulassungsantrag mangels Erfolgsaussicht/grundsätzlicher Bedeutung ab, da eine Abschiebung möglich erscheint. Eine Abschiebungsanordnung nach §34a AsylVfG ist nur rechtmäßig, wenn die Durchführbarkeit feststeht.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg aufweist; dabei sind die Erfolgsaussichten nach §114 Satz 1 ZPO zu prüfen.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG nur, wenn eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage vorliegt oder eine Tatsachenfrage verallgemeinerungsfähige Auswirkungen für einen unüberschaubaren Personenkreis hat.

3

Ist einem Asylbewerber in einem anderen Staat bereits internationaler Schutz (Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz) zuerkannt worden, begründet dies grundsätzlich kein deutsches Asylrecht und das Bundesamt ist nicht zur Durchführung eines inländischen Asylverfahrens verpflichtet.

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Eine Abschiebungsanordnung nach §34a AsylVfG ist rechtswidrig, wenn entgegen der Voraussetzung dieser Vorschrift nicht feststeht, dass die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann; ein späterer Erlass ist möglich, sobald die Übernahmebereitschaft des Aufnahmestaats feststeht.

Zitiert von (5)

2 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG§ Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)§ 26a AsylVfG§ 31 Abs. 4 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 6032/14.A

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung) abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.

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Danach begründet die aufgeworfene Frage,

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ob in den Fällen, in denen einem Asylbewerber bereits in einem anderen Staat internationaler Schutz, also die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden ist, das Bundesamt dann ‑ über eine teleologische Reduktion des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ‑ verpflichtet ist, ein Asylverfahren durchzuführen, wenn eine Abschiebung in diesen anderen Staat nicht möglich ist, da eine Abschiebungsandrohung vom Bundesamt für Migration u. Flüchtlinge nicht erlassen worden bzw. diese vom Gericht aufgehoben worden ist,

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keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Entgegen der Annahme der Kläger ist nämlich eine Abschiebung nach Bulgarien möglich, so dass sich die von ihnen aufgezeigte Problematik ständigen Verbleibs im Bundesgebiet ohne Entscheidung über den Asylantrag nicht stellt.

7

Hier ist internationaler Schutz in Bulgarien gewährt worden und auf den in Deutschland gestellten Asylantrag ‑ zutreffend ‑,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2015 ‑ 14 A 926/15.A ‑, NRWE Rn. 9 ff.,

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die Entscheidung nach §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG ergangen, dass dem Ausländer kein Asylrecht in Deutschland zusteht. Wird in einem solchen Fall trotz Ablehnung Bulgariens zu einer Übernahme nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III‑VO) eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Satz 1 AsylVfG erlassen, so ist diese rechtswidrig, weil entgegen der Voraussetzung dieser Vorschrift nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2015 ‑ 14 B 502/15.A ‑; Beschluss vom 3.3.2015 ‑ 14 B 102/15.A ‑, juris.

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Das schließt aber den späteren Erlass einer Abschiebungsanordnung nach §  34a AsylVfG nicht aus, sobald Bulgarien seine Übernahmebereitschaft nach dem bilateralen Rückübernahmeabkommen erklärt hat. Auf die Möglichkeit, eine solche Übernahme zu beantragen, hat Bulgarien in der Ablehnung der Übernahme nach der Dublin III‑VO hier sogar hingewiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.