Zulassungsantrag gegen Prüfungsbewertung (Verjährungsbeurteilung) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung des Rechtsmittels gegen die Bewertung seiner Examensklausur zur Verjährungsfrage (§§ 212, 215 BGB). Das OVG stellt fest, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind. Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor; die Prüfungsaufgabe und -bewertung wurden zu Recht berücksichtigt. Der Antrag wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gegen die Prüfungsbewertung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers, Streitwert 5.000 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert und schlüssig dargelegt werden.
Bei der Bewertung einer Examensklausur ist von der konkreten Aufgabenstellung auszugehen; maßgeblich ist, ob der vorgestellte Lösungsansatz die gestellte Prüfungsfrage vertretbar beantwortet.
Die bloße Berufung auf eine in der Literatur genannte Mindermeinung ohne eigene Auseinandersetzung genügt nicht, um eine abweichende Klausurlösung als vertretbar erscheinen zu lassen.
Im Rahmen interner Kontrollverfahren kann ein Zweitkorrektor eine Prüfungsleistung als fachlich unzuverlässig beanstanden, wenn die Lösung Risiken für die Mandantschaft nicht darlegt und Beratungsrisiken nicht aufgezeigt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3029/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor.
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bezüglich der Bewertung der Klausur Z 4 (C II) bestehen nicht.
Der Kläger macht zwar geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Prüfer nicht seinen Lösungsansatz zu § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sondern lediglich dessen Umsetzung bemängelt hätten. Damit wird ein Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger geht im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach wie vor zu Unrecht von der Vertretbarkeit seiner Prüfung der Verjährung aus. Auszugehen ist nämlich von der Aufgabenstellung in der Klausur. Sowohl nach dem Anwaltsvermerk als auch nach dem Vermerk für die Bearbeitung war zu prüfen, ob eine Verteidigung gegen die Klage des geschiedenen Ehemannes der Mandantin auf Zustimmung erfolgversprechend ist oder nicht. Dafür ist es ohne Bedeutung, ob es unabhängig davon Erfolg verspricht, einen - höheren - Anspruch der Mandantin auf Zugewinnausgleich gerichtlich durchzusetzen, oder ob ein solcher Anspruch verjährt ist. Die Frage der Verjährung stellt sich im Rahmen der Verteidigung gegen die Zustimmungsklage des geschiedenen Ehemannes durch Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zugewinnausgleich sowohl wegen § 215 BGB als auch - nach der Lösung des Klägers - wegen mangelnder Gleichartigkeit nicht. In diesem Zusammenhang ist demnach ohne Belang, ob die Übersendung des Vermögensverzeichnisses als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gewürdigt werden kann oder nicht.
Deshalb stellt sich auch nicht die vom Kläger als grundsätzlich im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Frage, ob die undiskutierte Übernahme einer in einem Standardkommentar unerläutert genannten Rechtsprechungsmindermeinung, die 15 Jahre vor der dort ebenfalls genannten aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt worden ist, als vertretbare Bearbeitung eines Problems zu werten ist und deshalb prüfungsrechtlich nicht als falsch gewertet werden darf.
Aber auch die auf diesem Ansatz beruhenden weiteren Ausführungen des Klägers haben die Prüfer im übrigen entgegen der Auffassung des Klägers gewürdigt. Der Zweitkorrektor hat im Rahmen des internen Kontrollverfahrens seine Rüge zu Recht ausdrücklich dahin konkretisiert, dass die Mandantenberatung "denkbar unzuverlässig" ist, wenn der Kläger die Verjährungsfrage entgegen der in der Kommentarliteratur als herrschend aufgeführten Meinung beurteilt, ohne die Mandantin über die sich daraus für ein eigenes gerichtliches Vorgehen ergebenden Risiken zu informieren. Dagegen ist nichts einzuwenden und vom Kläger auch nicht eingewandt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.