Zulassungsantrag gegen Prüfungsbewertung wegen Bearbeitungshinweis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil wegen angeblich fehlerhafter Bewertung einer juristischen Hausarbeit und irreführendem Bearbeitungshinweis. Das OVG stellte fest, dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend substantiiert dargestellt wurde. Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wurden nicht mit schlüssigen Gegenargumenten begründet; der Bearbeitungshinweis sei nicht irreführend. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten nach § 154 Abs. 2 VwGO bzw. § 52 GKG.
Ausgang: Zulassungsantrag mangels substantiierten Darlegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn die Voraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beachtet und die maßgeblichen Tatsachen und Rechtsfragen substantiiert vorgetragen werden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen und konkretisierten Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Hinweise in einer Prüfungsaufgabe, wonach grundsätzlich das aktuelle Recht zugrunde zu legen ist, sind nicht schon deshalb irreführend, weil bei zeitlich gestreckten Sachverhalten alte und neue gesetzliche Regelungen einschließlich anwendbarer Übergangsbestimmungen zu berücksichtigen sind.
Angriffe auf die Prüfungsbewertung sind unsubstanziiert und unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer weder nachvollziehbare Bewertungsfehler noch verbindliche Musterlösungen nachweist; die bloße Vermutung unsachlicher Bewertung genügt nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 2384/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458.
Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, solche Zweifel bezüglich seiner Einwände gegen die Bewertung seiner Hausarbeit zu begründen.
Der Aufgabentext für die vom Kläger gefertigte Hausarbeit enthielt folgenden Zusatz:
Hinweise zu den Besonderheiten bei der Bearbeitung der Hausaufgabe im Hinblick auf die Schuldrechtsreform
a) Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) bleibt bei der Bearbeitung der Ihnen übersandten Hausaufgabe außer Betracht. Insoweit ist der Bearbeitung das bis zum 31.12.2001 geltende Recht zugrunde zu legen.
b) Im übrigen verbleibt es bei dem Grundsatz, dass das jeweils aktuelle Recht Gegenstand des Examens ist.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Bearbeitungshinweis entgegen der Auffassung des Klägers nicht für irreführend gehalten. Es sei damit nicht zum Ausdruck gekommen, dass undifferenzierend nur ein bestimmtes Recht, nämlich das im Zeitpunkt der Ausgabe der Hausarbeit geltende Recht anzuwenden sei. Vielmehr sei unter Beachtung der juristischen Methodik und Arbeitsweise davon auszugehen, dass etwa bei Sachverhalten, die sich über einen Zeitraum erstrecken, alte und neue gesetzliche Regelungen das für den Fall geltende aktuelle Recht seien.
Soweit dem der Kläger damit entgegen tritt, dass als aktuelles Recht immer nur ein konkretes Recht angesehen werden könne, verkennt er, was das Verwaltungsgericht zum Ausdruck bringen wollte und was als banale Selbstverständlichkeit Inhalt des Bearbeitungshinweises ist. Der dem Bearbeitungshinweis eindeutig und unzweifelhaft zu entnehmende Grundsatz besagt, dass bei der Bearbeitung der Hausarbeit nicht von einer fiktiven Rechtslage auszugehen ist. Zum aktuellen Recht gehören allerdings auch die Bestandteile außer Kraft gesetzten Rechts, soweit sie durch Übergangsbestimmungen für weiterhin anwendbar erklärt werden, ebenso wie die verfahrensrechtlichen Grundsätze, nach denen sich beurteilt, welche Sach- und Rechtslage bei der Überprüfung des Handelns eines Trägers öffentlich-rechtlicher Befugnisse oder bei der Beurteilung eines geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruchs zugrunde zu legen ist. Von diesem Grundsatz war nur bezüglich des Schuldrechts abzuweichen und ein fiktive Rechtslage ohne Inkrafttreten des Gesetzes vom 26.11.2001 zugrunde zu legen.
Der Kläger geht denn auch selbst davon aus, dass es sich insoweit um einen "selbstverständlichen Grundsatz" handelt und sieht das Irreführende darin, dass der Grundsatz durch den Bearbeitungshinweis "derart betont worden sei, dass der Bearbeiter davon ausgehen konnte, eine konkrete Bearbeitung des Problems, welcher Gesetzestext anzuwenden sei, sei nicht erwünscht". Das ist abwegig. Das Gegenteil ist richtig: Es wäre grob irreführend, wenn das beklagte Amt durch die Betonung dieses selbstverständlichen Grundsatzes den Bearbeitungshinweis hätte geben wollen, dass von ihm abzuweichen sei.
Die Angriffe gegen die verwaltungsgerichtliche Würdigung der sonstigen Einwände gegen die Prüferbewertung ist unsubstanziiert. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es für schriftliche Arbeiten in den juristischen Staatsprüfungen keine "Musterlösungen", die in irgendeiner Weise für die Prüferbewertung verbindlich wären. Auch die Vermutung ist substanzlos, dass die Prüfer eine unsachliche Bewertung vorgenommen hätten, um das "einmal gefundene Bewertungsergebnis aufrecht zu erhalten".
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.