Überdenkungsverfahren im Prüfungsrecht: Notenanhebung auch ohne durchgreifende Einwände
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erklärte die Zweite juristische Staatsprüfung für nicht bestanden; im Widerspruchsverfahren hatten die Prüfer eine Klausur zunächst auf 7 Punkte angehoben, nach einem Hinweisschreiben des Prüfungsamts aber wieder auf 6 Punkte abgesenkt. Streitig war, ob eine Notenanhebung im Überdenkungsverfahren nur bei durchgreifenden substantiieren Einwänden zulässig ist und ob das Prüfungsamt steuernd eingreifen darf. Das OVG hielt die anfängliche Heraufsetzung für rechtmäßig und verneinte ein „Verbesserungsverbot“. Die spätere Rückstufung beruhte nach den Prüferäußerungen allein auf unzutreffenden Vorgaben des Beklagten; mit 7 Punkten wird der erforderliche Gesamtdurchschnitt erreicht, sodass der Nichtbestehensbescheid rechtswidrig ist.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das stattgebende VG-Urteil zurückgewiesen; Kläger bleibt mit Anspruch auf Neubescheidung unter Ansatz von 7 Punkten erfolgreich.
Abstrakte Rechtssätze
Im Überdenkungsverfahren dürfen Prüfer die Gewichtung von Vorzügen und Mängeln einer Prüfungsleistung innerhalb ihres bestehenden Bewertungssystems erneut vornehmen, ohne dass ein einzelner Einwand des Prüflings für sich genommen „durchgreifen“ muss.
Aus der Pflicht der Prüfer, substantiierte Einwände zu prüfen, folgt kein spiegelbildliches Verbot, die Gesamtbewertung auch dann zu überprüfen, wenn die Einwände nicht in jeder Hinsicht als berechtigt angesehen werden.
Eine Notenänderung im Überdenkungsverfahren verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit nur dann, wenn damit eine nachträgliche Änderung des zugrunde gelegten Bewertungssystems bzw. Bezugsrahmens verbunden ist.
Neue oder stärker berücksichtigte positive bzw. negative Gesichtspunkte dürfen im Überdenkungsverfahren nur herangezogen werden, wenn sie sachlich mit einer fachlich richtigen und gerechten Bewertung zusammenhängen und nicht der sachwidrigen Verhinderung oder Erzwingung einer Notenänderung dienen.
Eine prüfungsrechtliche Rügeobliegenheit greift nicht ein, wenn weder eine behördliche Abhilfemöglichkeit besteht noch ein treuwidriges „Rügen auf Vorrat“ ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 374/21
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nahm im Dezember 2019 an den Aufsichtsarbeiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung teil. Die Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet:
| Zivilrecht 1 | ausreichend (4 Punkte) |
| Zivilrecht 2 | mangelhaft (3 Punkte) |
| Zivilrecht 3 | ausreichend (4 Punkte) |
| Zivilrecht 4 | mangelhaft (3 Punkte) |
| Strafrecht 1 | ausreichend (6 Punkte) |
| Strafrecht 2 | mangelhaft (1 Punkt) |
| Öffentliches Recht 1 | ausreichend (4 Punkte) |
| Öffentliches Recht 2 | mangelhaft (2 Punkte) |
Mit Bescheid vom 18. März 2020 erklärte der Beklagte die Zweite juristische Staatsprüfung des Klägers für nicht bestanden, weil im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,5 Punkte erreicht worden seien.
Der Kläger legte hiergegen am 27. März 2020 Widerspruch ein und erhob Einwände gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 2, Zivilrecht 4, Strafrecht 1, Strafrecht 2 und Öffentliches Recht 2. Der Beklagte holte Stellungnahmen der jeweiligen Prüfer ein.
Der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Strafrecht 1 nahm zu den Einwänden des Klägers im Einzelnen Stellung und führte abschließend aus:
"Bei erneuter Abwägung der durchaus vorhandenen Stärken und der Schwächen der Bearbeitung unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens halte ich auch eine Bewertung der Gesamtleistung mit befriedigend (7 Punkte) für vertretbar."
Der Zweitprüfer der Aufsichtsarbeit Strafrecht 1 schloss sich den Ausführungen des Erstprüfers an und gelangte zu der Einschätzung:
"Nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruches ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung bereits eine Leistung darstellt, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, so dass sie mit der Note "befriedigend (7 Punkte)" zu bewerten ist."
Mit Schreiben vom 16. September 2020 teilte der Beklagte den beiden Prüfern mit, dass die Anhebung der Bewertung "aus prüfungsamtlicher Sicht nicht ohne weiteres eingängig begründet" sei. Der Prüfer dürfe sich im Überdenkungsverfahren nur mit substantiierten Einwänden des Prüflings auseinandersetzen. Es liege eine unzulässige Verschiebung des Bewertungsmaßstabs vor, wenn die Prüfer ohne substantiierte Einwände des Prüflings eine von der ursprünglichen Bewertung abweichende Gewichtung der Vorzüge und Mängel der Bearbeitung vornähmen. Vor diesem Hintergrund bitte er die Prüfer, die Anhebung der Bewertung zu überprüfen und ggfs. darzulegen, inwiefern sie auf berechtigte Einwände des Prüflings zurückgehe.
In Reaktion auf das Schreiben des Beklagten teilte der Erstprüfer mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 mit, er habe die Bewertung der Aufsichtsarbeit unter Berücksichtigung der von dem Beklagten dargelegten Maßstäbe erneut überprüft. Die innerhalb des vertretbaren Beurteilungsspielraums vorgenommene Bewertung mit "ausreichend" (6 Punkte) werde durch die Einwendungen des Klägers nicht durchgreifend erschüttert, so dass er in Abweichung von seiner vorherigen Stellungnahme nunmehr an ihr festhalte. Der Zweitprüfer teilte unter dem 9. Oktober 2020 mit, dass er aufgrund der Einwände des Klägers eine abweichende Benotung ebenfalls für nicht geboten halte, so das er an der Bewertung der Aufsichtsarbeit mit der Note "ausreichend" (6 Punkte) festhalte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2020, dem Kläger zugestellt am 5. Januar 2021, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat am 4. Februar 2021 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 16. September 2020 in unzulässiger Weise in den Bewertungsspielraum der Prüfer der Aufsichtsarbeit Strafrecht 1 eingegriffen. Die Bewertung sei eine eigenverantwortliche Entscheidung der Prüfer, der Beklagte habe sich jeder Einflussnahme zu enthalten. Etwas anderes gelte ausnahmsweise bei - hier nicht vorliegenden - offensichtlich willkürlichen Bewertungen oder sonstigen rechtserheblichen Verstößen gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestünden insbesondere keine Anhaltspunkte, dass die Heraufsetzung auf einer Verschiebung der Bewertungsmaßstäbe beruht habe. Vielmehr hätten die Prüfer die Einwände des Klägers für durchgreifend erachtet. Die ursprüngliche Heraufsetzung der Bewertung im Widerspruchsverfahren müsse daher Bestand haben.
Hilfsweise könne der Kläger eine Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 2 und 4, Strafrecht 1 und 2 und Öffentliches Recht 2 beanspruchen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Heraufsetzung der Bewertung der Aufsichtsarbeit Strafrecht 1 auf "befriedigend" (7 Punkte) über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Zweiten juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden,
hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 2 und 4, Strafrecht 1 und 2 und Öffentliches Recht 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen und den Kläger anschließend neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, sein Schreiben an die Prüfer sei nicht verfahrensfehlerhaft. Es sei seine Aufgabe, ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren sicherzustellen. Ihm komme dabei eine der verwaltungsgerichtlichen entsprechende, dieser vorgeschaltete Kontrollbefugnis zu. Die Prüfer seien in ihren Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren keiner einzigen Einwendung des Klägers gefolgt. Gleichwohl hätten sie eine "erneute Abwägung" der Stärken und Schwächen der Bearbeitung vorgenommen und infolgedessen die Bewertung angehoben. Hierin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der einheitlichen Anwendung autonomer Bewertungsmaßstäbe. Die Prüfer hätten die Funktion des Überdenkungsverfahrens verkannt. Im Überdenkungsverfahren sei lediglich eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung in Auseinandersetzung mit den sachlichen Einwendungen des Prüflings vorzunehmen. Eine Korrektur der Bewertung komme nur bei berechtigten Einwendungen in Betracht. Er habe die Prüfer lediglich auf diese Rechtsgrundsätze hingewiesen, obgleich er berechtigt gewesen wäre, die fehlerhafte Heraufsetzung der Bewertung selbst zu "kassieren". Dies hätten im Ergebnis die Prüfer selbst getan. Es entspreche ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, entsprechende allgemein gehaltene Schreiben an Prüfer zu richten.
Der Kläger sei im Übrigen mit seiner diesbezüglichen Rüge präkludiert, da er sie nicht unverzüglich erhoben habe. Er habe von dem Schreiben seit Zustellung des Widerspruchsbescheids am 5. Januar 2021 Kenntnis, habe es aber erst mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 9. April 2021 beanstandet. Dem Kläger stehe auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung nicht zu. Bewertungsfehler der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 2 und 4, Strafrecht 1 und 2 und Öffentliches Recht 2 lägen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2022 den Antrag des Klägers auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt.
Mit Urteil vom 4. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2020 verpflichtet, den Kläger unter Hochsetzung der Prüfungsnote für die Aufsichtsarbeit Strafrecht 1 auf "befriedigend" (7 Punkte) über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden. Die Prüfer der Aufsichtsarbeit Strafrecht 1 hätten mit der ursprünglichen Heraufsetzung der Bewertung ihre rechtlichen Kompetenzen nicht überschritten. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Prüfer anlässlich des Überdenkungsverfahrens eine erneute Abwägung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung vorgenommen hätten. Bei der Gewichtung der Stärken und Schwächen handele es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, die ausschließlich den Prüfern obliege. Eine erneute Abwägung beinhalte auch nicht zwingend eine unzulässige Änderung des Bezugsrahmens. Vielmehr könne eine Bearbeitung im Überdenkungsverfahren einem unveränderten Bezugsrahmen neu zugeordnet werden, auch wenn die Einwände des Prüflings keinen Bewertungsfehler ergeben hätten. Es sei nicht erkennbar, dass die Prüfer ihren Bezugsrahmen verändert oder ihren Bewertungsspielraum überschritten hätten. Die spätere Rücknahme der Heraufsetzung sei bewertungsfehlerhaft. Sie beruhe auf einer Verkennung der den Prüfern im Überdenkungsverfahren zustehenden Befugnisse. Dieser Irrtum sei durch das Schreiben des Beklagten verursacht worden.
Der Beklagte hat gegen das am 18. Mai 2022 zugestellte Urteil die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 9. Juni 2022 eingelegt.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Prüfer könnten im Überdenkungsverfahren auch ohne durchgreifende Rügen des Prüflings eine neue Gewichtung der Vorzüge und Mängel der Bearbeitung vornehmen, verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Die Möglichkeit einer Notenanhebung sei den Prüfern erst dann eröffnet, wenn sie eine substantiierte Einwendung des Prüflings für durchgreifend erachteten. Denn im Überdenkungsverfahren sei nur eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung möglich. Es gelte ein "Verbesserungsverbot" für den Fall, dass die Prüfer im Überdenkungsverfahren die substantiiert erhobenen Einwände des Prüflings für nicht durchgreifend erachteten. Ansonsten könne ein Prüfling nur zum Schein substantiierte Einwände erheben, um sich die Chance auf eine erneute abweichende Gewichtung zu eröffnen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die von den Prüfern vorgenommene erneute Abwägung auch nicht auf einen entsprechenden "wirkungsvollen Hinweis" des Klägers zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund sei das Hinweisschreiben an die Prüfer sachlich berechtigt gewesen. Die Prüfer hätten die Heraufsetzung der Bewertung nach eigenständiger Prüfung zurückgenommen. Ein dem Beklagten anzulastender Verfahrensfehler liege auch vor diesem Hintergrund nicht vor. Selbst wenn die Prüfer eine erneute Abwägung hätten vornehmen dürfen, so wäre die zunächst vorgenommene Heraufsetzung der Bewertung in Ermangelung einer konkreten und nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig gewesen. Die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Zugrundelegung der ursprünglich vorgenommenen Heraufsetzung der Bewertung sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte zu einem Eingriff in den Bewertungsspielraum der Prüfer verpflichtet werde.
Der Beklagte beantragt,
das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen der §§ 56 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 2. JAG NRW in der hier maßgeblichen, bis zum 17. Februar 2022 geltenden Fassung lagen nicht vor. Der Beklagte hat zu Unrecht unter Zugrundelegung einer Bewertung der Aufsichtsarbeit Strafrecht 1 mit "ausreichend" (6 Punkten) die Zweite juristische Staatsprüfung des Klägers für nicht bestanden erklärt, weil im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,5 Punkte erreicht worden seien. Denn unter Zugrundelegung der von den Prüfern im Überdenkungsverfahren (zunächst) vorgenommenen Heraufsetzung der Bewertung auf "befriedigend" (7 Punkte) hat der Kläger einen Gesamtdurchschnitt von 3,5 Punkten erreicht.
Die von den Prüfern im Überdenkungsverfahren vorgenommene Heraufsetzung ist nicht zu beanstanden. Die Prüfer sind entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht daran gehindert, im Überdenkungsverfahren ihre bisherige Gewichtung der Vorzüge und Mängel einer Bearbeitung zu überdenken, auch wenn sie keinen der von dem Prüfling erhobenen substantiierten Einwände (allein) für durchgreifend erachten.
Das Überdenkungsverfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen, etwa hinsichtlich der Frage, wie die Prüfungsleistung in ein Bewertungssystem einzuordnen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zusteht. Als Ausgleich für die insoweit nur eingeschränkt mögliche gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung eröffnet das Überdenkungsverfahren dem Prüfling die Möglichkeit, die prüfungsspezifischen Wertungen von den Prüfern selbst erneut überprüfen zu lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, juris, Rdnr. 25.
Ist ein Widerspruchsverfahren vorgesehen, hat das Überdenken der Prüfer in diesem Vorverfahren zu erfolgen. Hierbei können nicht nur Einwände gegen prüfungsspezifische Wertungen, sondern auch Einwände, die Lösung sei fachlich richtig, erhoben werden. Sind diese konkret und nachvollziehbar begründet, besteht eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertung. An das notwendige Maß der Substantiierung von Einwendungen sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen, da sonst der durch das Überdenkungsverfahren gewährleistete verfahrensrechtliche Grundrechtsschutz leerzulaufen droht.
Vgl. Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rdnr. 789.
Das Überdenken dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung: Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der ursprünglichen Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems mit Blick auf die vom Prüfling erhobenen Einwendungen lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und diese Entscheidung begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen auf die Benotung hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019- 6 C 19.18 -, juris, Rdnr. 26.
Dabei muss nicht zwingend eine Heraufsetzung der Bewertung vorgenommen werden. Vielmehr kann die erneute Gewichtung auch ergeben, dass die Bewertung insgesamt unverändert bleibt. Die für die Beibehaltung angegebenen Gründe dürfen allerdings wiederum nicht auf einer Änderung des Bewertungssystems beruhen.
Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 -, juris, Rdnr. 18 ff.
Aus diesen Grundsätzen lässt sich entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten jedoch nicht ableiten, dass die Prüfer nur bei substantiierten und durchgreifenden Einwänden des Prüflings berechtigt wären, eine erneute Gewichtung und Zuordnung der einzelnen Aspekte der Bearbeitung unter Zugrundelegung des bereits bestehenden Bezugssystems vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Prüfung substantiierter Einwände beinhaltet kein spiegelbildliches Verbot, auf im Einzelnen unsubstantiierte Einwände einzugehen. Aus der Verpflichtung zur Überprüfung der Gesamtbewertung bei Vorliegen eines substantiierten und durchgreifenden Einwands des Prüflings folgt kein Verbot, die Gesamtbewertung einer Überprüfung zu unterziehen, wenn kein Einwand des Prüflings allein verfängt. Eine solche Beschränkung lässt sich weder den Regelungen des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen noch sonstigen prüfungsrechtlichen Grundsätzen entnehmen.
Das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen trifft zu den Befugnissen der Prüfer die folgenden Aussagen: Die Prüfer haben die Aufsichtsarbeit gemäß §§ 54, 14 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW selbständig zu begutachten und zu bewerten. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig, §§ 5, 49 Abs. 4 JAG NRW. Wird ihre Bewertung in einem Widerspruchsverfahren angegriffen, ist ihre Stellungnahme von dem oder der Vorsitzenden des Landesjustizprüfungsamtes einzuholen, §§ 60 Satz 1, 27 Abs. 1 JAG NRW. Allein die Prüfer sind danach ermächtigt, die erhobenen Einwände auf ihre Berechtigung zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Einwände vorzulegen. Die Prüfungsbehörde ist nicht berechtigt, eine Vorprüfung der Einwände auf ihre Substantiierung vorzunehmen und nur diese den Prüfern vorzulegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, juris, Rdnr. 29
Der oder die Vorsitzende entscheidet über den Widerspruch auf Grundlage der eingeholten Stellungnahme. Diesen Regelungen lässt sich keine Beschränkung des Prüfungsrechts der Prüfer im Widerspruchsverfahren entnehmen.
Eine neue Gewichtung und Bewertung der Aufsichtsarbeit im Überdenkungsverfahren ohne im Einzelnen durchgreifende Einwände des Prüflings verstößt auch nicht gegen prüfungsrechtliche Grundsätze, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Prüfer das der ursprünglichen Bewertung aller Prüfungsarbeiten zugrunde gelegte Bewertungssystem bei der Neubewertung im Überdenkungsverfahren verändern würden.
Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 -, juris, Rdnr. 18.
Dies ist weder zwingend noch typischerweise der Fall. Ansonsten wäre auch die auf einen durchgreifenden Einwand des Prüflings hin vorzunehmende Neubewertung diesem Vorwurf ausgesetzt.
Dies trifft auch nicht auf den vorliegenden Einzelfall zu. Solange die Prüfer an ihren bisherigen Bewertungskriterien festhalten, besteht kein Grund, warum sie einen nur anlässlich substantiierter Einwände des Prüflings erkannten Bewertungsfehler nicht korrigieren dürfen sollten. Diese Befugnis entspricht spiegelbildlich der Berechtigung, bei einer Neubewertung auch neue fachliche oder prüfungsspezifische Kritikpunkte berücksichtigen zu dürfen, die sich bei einer erneuten Durchsicht der Prüfungsleistung ergeben. Hierbei darf es sich lediglich nicht um ein Nachschieben "beliebiger Gründe" handeln. Die neuen Kritikpunkte müssen vielmehr in sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe des Prüfers stehen, die Prüfungsleistung anhand des dem Prüfer eigenen Bewertungssystems fachlich richtig und gerecht zu bewerten. Sie dürfen, selbst wenn sie fachlich berechtigt sind, nicht grundlos sein, insbesondere nicht auf eine nachträgliche und gleichheitswidrige Änderung der Prüfungspraxis hinauslaufen und ersichtlich nur zu dem Zweck erfolgen, unter allen Umständen eine Verbesserung der Note auszuschließen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 -, juris, Rdnr. 24.
In Anwendung dieser Grundsätze darf auch eine zu Gunsten des Prüflings vorgenommene (erstmalige oder stärkere) Berücksichtigung positiver Aspekte der Prüfungsleistung nur einer fachlich richtigen und gerechten Bewertung und nicht sachwidriger Gründe wie der Arbeitsersparnis oder dem Zwecke dienen, dem Widerspruchsführer „den Wind aus den Segeln zu nehmen“.
Für letzteres bestehen vorliegend ebenso wie für eine Änderung der ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe keine Anhaltspunkte. Der Erstprüfer hat sich mit den Einwänden des Klägers in seiner Stellungnahme vom 20. August 2020 im Einzelnen auseinandergesetzt. Der Einschätzung des Klägers, es sei kein schwerer Fehler, den hinreichenden Verdacht einer Strafbarkeit gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB allein auf die Angaben des Mitbeschuldigten zu stützen, stimmt der Erstgutachter zu. Auch wenn er bei seiner ursprünglichen Bewertung insofern nicht von einem schweren Fehler gesprochen und den Kritikpunkt auch im Überdenkungsverfahren nicht fallen gelassen hat, so lässt sich seiner Stellungnahme dennoch entnehmen, dass er dem festgestellten Mangel ein geringeres Gewicht als bei der Erstbewertung beimisst. Bei der Überprüfung der Einwände gegen seine prüfungsspezifische Wertung, in der Bearbeitung sei ein Verstoß gegen die §§ 100a und 100b StGB "richtig, allerdings mit wenig überzeugender Begründung, verneint" worden, hat er diese Wertung zwar nicht völlig aufgegeben, jedoch abgeschwächt und "durchaus zutreffende Gedanken" festgestellt.
Der Erstprüfer hat folglich entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten keine Heraufsetzung der Bewertung vorgenommen, obwohl er die Einwände des Klägers nicht für berechtigt hielt. Vielmehr hat er die Einwände des Klägers gegen seine prüfungsspezifischen Wertungen überdacht und zum Anlass genommen, konkret zwei Wertungen abzuändern und die Bewertung heraufzusetzen.
Vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Januar 1995 - 4 S 980/94 -, juris, Rdnr. 22.
Vor diesem Hintergrund war es auch unter Zugrundelegung der Rechtsaufassung der Beklagten erforderlich, die Gesamtbewertung zu überprüfen. Diese Prüfung hatte eine Heraufsetzung der Note um einen Punkt zum Ergebnis. Dieser Einschätzung hat sich der Zweitprüfer mit Stellungnahme vom 24. August 2020 in nicht zu beanstandender Weise angeschlossen.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass diese Sichtweise jedem Widerspruchsführer die Chance auf eine bessere Bewertung eröffnen würde, auch wenn die Prüfer seine Einwände in der Gesamtschau nicht für berechtigt erachteten. Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit scheidet bereits deshalb aus, weil das Widerspruchsrecht ohnehin jedem Prüfling zusteht.
Ist die Heraufsetzung der Bewertung durch die Prüfer folglich nicht zu beanstanden, muss sie in die Berechnung des Gesamtdurchschnitts aufgenommen werden. Hiermit ist kein unzulässiger Eingriff in den Bewertungsspielraum der Prüfer verbunden. Zwar haben die Prüfer in Reaktion auf das Schreiben des Beklagten vom 16. September 2020 mitgeteilt, nunmehr an ihrer ursprünglichen Bewertung festhalten zu wollen. Wie sich den Stellungnahmen der Prüfer entnehmen lässt, beruht diese Rückstufung jedoch ausschließlich auf den unzutreffenden Hinweisen des Beklagten und ist nicht Ausdruck einer neuen eigenen Überdenkungsentscheidung. Der Erstprüfer führt in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 aus, dass er die Hinweise des Beklagten "zur Kenntnis genommen" und seine "Bewertung der Aufsichtsarbeit unter Anlegung der dort genannten Maßstäbe erneut überprüft" habe. Er halte nunmehr an der ursprünglichen Bewertung fest. Dem hat sich der Zweitprüfer angeschlossen.
Dem Kläger kann auch nicht entgegen gehalten werden, er habe sich auf das fehlerhafte Hinweisschreiben des Beklagten zu spät berufen, und zwar erst im Rahmen seiner Klagebegründung im April 2021, obgleich er von dem Schreiben mit Zustellung des Widerspruchsbescheids am 5. Januar 2021 Kenntnis erlangt habe. Der Kläger hat keine Rügeobliegenheit verletzt. Die von der Rechtsprechung entwickelte Obliegenheit des Prüflings, (möglicherweise ausschließlich) ihm erkennbare Fehler des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu rügen, soll zum Einen der Prüfungsbehörde die Möglichkeit eröffnen, Abhilfe zu schaffen. Zum Anderen soll verhindert werden, dass der Prüfling - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend - zunächst eine fehlerhafte Verfahrensgestaltung akzeptiert und diese später im Falle eines ihm ungünstigen Prüfungsergebnisses beanstandet. Beide Aspekte sind hier nicht einschlägig.
Mit Blick auf die Fehlerhaftigkeit des Hinweisschreibens kann schließlich auch offen bleiben, ob der Beklagte zu einem solchen Schreiben an die Prüfer überhaupt berechtigt war. Eine Rechtsgrundlage, die den Beklagten mit der Kontrolle der Prüfungsbewertung betraut, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte leitet die angenommene Kontrollbefugnis aus seiner Pflicht ab, für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zu sorgen, und meint hinsichtlich ihres Umfangs, sie entspreche der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsbefugnis. Gegen die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht der Umstand, dass das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ausschließlich den bestellten Prüfern überantwortet und den Prüfern für ihre Tätigkeit Unabhängigkeit garantiert. Die Kontrollbefugnis des Beklagten beschränkt sich daher auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens.
Lediglich ergänzend gibt der Senat zu bedenken, dass sich eine etwaige Kontrollbefugnis des Beklagten nicht allein auf das Widerspruchsverfahren beziehen könnte, da der Beklagte auch bereits während des Prüfungsverfahrens für dessen ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen hat. Der Beklagte könnte sich in diesem Fall auch nicht auf allgemein gehaltene Hinweise an die Prüfer beschränken, sondern müsste beispielsweise auch die einzelnen – auch die für den Prüfling nachteiligen - Bewertungen auf fachliche und Bewertungsfehler überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.