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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1105/18.A·11.07.2018

PKH-Bewilligung: Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst kein Erwerbseinkommen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Dem Kläger wurde Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt; eine Ratenzahlung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts wurden angeordnet. Streitfrage war, ob das Taschengeld nach §2 Nr.4 BFDG als Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.S.d. §115 Abs.1 S.3 Nr.1 b) ZPO zu werten ist. Das OVG verneint dies: Der Bundesfreiwilligendienst erfolgt ohne Erwerbsabsicht, das Taschengeld ist Anerkennung und kein Entgelt. Deshalb kommt der Freibetrag nach §115 Abs.1 S.3 Nr.1 b) ZPO nicht zur Anwendung.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz bewilligt; Ratenzahlung und Beiordnung des Rechtsanwalts angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Taschengeld nach §2 Nr.4 BFDG ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des §115 Abs.1 Satz3 Nr.1 b) ZPO.

2

Erwerbstätigkeit i.S.d. §115 Abs.1 Satz3 Nr.1 b) ZPO setzt eine auf den Erwerb von Einkommen gerichtete Tätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts voraus.

3

Der Bundesfreiwilligendienst ist eine Tätigkeit ohne Erwerbsabsicht (§2 Nr.2 BFDG); das nach §2 Nr.4 BFDG gezahlte Taschengeld ist als Anerkennung, nicht als Entgelt für Arbeit, zu behandeln.

4

Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nach §166 VwGO i.V.m. §115 ZPO das einzusetzende Einkommen sowie abzugsfähige Freibeträge und Unterkunftskosten zu berücksichtigen; Monatsraten sind grundsätzlich zur Hälfte des einzusetzenden Einkommens zu bemessen und auf volle Euro abzurunden.

Relevante Normen
§ 2 Nr. 4 BFDG§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 3982/17.A

Leitsatz

Das Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO.

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz bewilligt und Rechtsanwalt T.              aus C.    beigeordnet.

Dem Kläger wird aufgegeben, eine monatliche Rate von 67,- €, fällig zum jeweils ersten eines Monats, beginnend ab dem 1. August 2018, an die Landeskasse zu zahlen.

Gründe

1

Dem Kläger ist für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen kann und die Beklagte das Rechtmittel eingelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

2

Der Kläger hat nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Monatsrate von 67,- € aufzubringen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Der Kläger verfügt über ein einzusetzendes Einkommen von 135,- € monatlich. Er bezieht ein Taschengeld von der D.        . GmbH Mitte in I.      in Höhe von 304,50 € monatlich und Arbeitslosengeld II vom Jobcenter S.        in Höhe von 494,- € monatlich, zusammen 798,50 € monatlich. Hiervon sind nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) und Nr. 3 ZPO der Freibetrag für die Partei in Höhe von 481,- € monatlich und die Kosten für seine Unterkunft in Höhe von 182,50 € monatlich abzuziehen, zusammen 663,50 € monatlich.

3

Ein Freibetrag nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO ist beim Kläger nicht abzuziehen. Nach dieser Vorschrift ist vom Einkommen bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist, abzuziehen. Der Kläger bezieht jedoch kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sondern ein Taschengeld nach § 2 Nr. 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes - BFDG -. Eine Erwerbstätigkeit in Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO ist eine Tätigkeit, die auf den Erwerb von Einkommen gerichtet ist, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten.

4

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 - 5 C 32.91 -, BVerwGE 96, 246 (248) (zu § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG F. 1987).

5

Der Bundesfreiwilligendienst ist jedoch eine Tätigkeit ohne Erwerbsabsicht. Nach § 2 Nr. 2 BFDG sind Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes Personen, die einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht leisten. Das Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG ist demnach kein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern eine Anerkennung für den geleisteten freiwilligen Dienst.

6

Aus dem Sinn und Zweck des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO folgt nichts anderes. Der Freibetrag nach dieser Vorschrift soll die Anstrengungsbereitschaft des Rechtsuchenden honorieren, seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise durch eigene Erwerbsarbeit zu verdienen. Dieser Zweck lässt sich nicht in gleicher Weise auf das Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG übertragen, da der Bundesfreiwilligendienst von vornherein nicht auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtet ist.

7

Die Beiordnung von Rechtsanwalt T.              folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).