Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine Verjährungsunterbrechung durch bloßes Aufsuchen
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO wird abgelehnt, weil die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind. Streitgegenstand ist, ob das Aufsuchen der Wohnung durch einen Obergerichtsvollzieher eine Verjährungsunterbrechung als Vollstreckungsmaßnahme nach KAG i.V.m. §231 AO bewirkt. Das Gericht hält bloße Vorbereitungen bzw. erfolglose Anwesenheiten ohne tatsächliche Vollstreckungshandlung nicht für verjährungsunterbrechend. Die Begründung stützt sich auf VwVG NRW, BFH-Rechtsprechung und Literaturmeinung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels darlegter Zulassungsgründe nach §124 VwGO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs. 2 VwGO setzt darzulegen voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen; bloße, nicht substantiiert dargelegte Einwendungen genügen nicht.
Maßnahmen, die lediglich die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme vorbereiten (z. B. mehrfaches vergebliches Aufsuchen oder Klingeln ohne Betreten und ohne erfolgten Pfändungsversuch), sind keine Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von §12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. §231 AO und unterbrechen die Verjährung nicht.
Für die Beurteilung, ob eine Handlung Vollstreckungsmaßnahme ist, ist auf die Regelungen des einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsrechts (hier: VwVG NRW §§1–54) bzw. auf entsprechende anwendbare Vorschriften abzustellen; bloße Vorbereitungshandlungen fallen nicht darunter.
Ob für eine verjährungsunterbrechende Maßnahme eine Außenwirkung erforderlich ist, kann hier offen bleiben, wenn bereits der fehlende Charakter der Handlung als Vollstreckungsmaßnahme die Verjährungsunterbrechung ausschließt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 727/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 11.415,38 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
Solche Zweifel bestehen nicht wegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Zahlungsverjährung nicht durch die dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers T. vom 5.2.2007 zugrundeliegende Amtshandlung unterbrochen worden ist. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. § 231 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) wird die Verjährung unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.
Keine diese Maßnahmen liegt hier vor. Insbesondere hat der Obergerichtsvollzieher keine Vollstreckungsmaßnahme ergriffen. Er hat ausweislich des genannten Schreibens lediglich mehrfach vergeblich versucht, die Klägerin ‑ offensichtlich in ihrer Wohnung ‑ anzutreffen. Das ist keine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne der Vorschrift. Da die Vorschriften der §§ 249 ff. AO bis auf wenige Ausnahmen nicht durch § 12 KAG für entsprechend anwendbar erklärt werden, kommt es für den Begriff der Vollstreckungsmaßnahme darauf an, ob eine Vollstreckungsmaßnahme nach §§ 1 bis 54 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) bzw. eine solche nach anderen anwendbaren Vorschriften vorliegt.
Der Obergerichtsvollzieher hat hier die Wohnung der Schuldnerin aufgesucht, um gegebenenfalls Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, etwa eine Pfändung nach § 808 der Zivilprozessordnung.
Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. VwVG NRW, wonach sich die Tätigkeit von in Anspruch genommenen Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet.
Er hat aber keine Vollstreckungsmaßnahme ‑ auch keine erfolglose ‑ durchgeführt. Das ergibt sich schon aus der in dem Schreiben vom 5.2.2007 enthaltenen Kostenrechnung, die lediglich Wegegeld und Dokumentationspauschale geltend macht (Nr. 711 und 713 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz ‑ KV GvKostG ‑), nicht aber die Kosten für eine nicht erledigte Pfändung (Nr. 604 i. V. m. 205 KV GvKostG). Maßnahmen, die Vollstreckungsmaßnahmen lediglich vorbereiten (hier: Aufsuchen der Wohnung der Schuldnerin, um dort Pfändungen durchzuführen), sind aber begrifflich keine Vollstreckungsmaßnahmen oder Teil derselben.
So BFH, Urteil vom 24.9.1996 ‑ VII R 31/96 ‑, BFHE 181, 259 (263 f.), für eine nach altem Recht erforderliche Anfrage beim Amtsgericht nach einer in den letzten drei Jahren vom Schuldner abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zur Vorbereitung der verjährungsunterbrechenden Ladung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, vgl. heute § 284 Abs. 4 AO.
Für das Aufsuchen der Wohnung eines Schuldners durch den Gerichtsvollzieher, um dort eine Pfändung vorzunehmen, ohne dass es zu einem - auch erfolglosen ‑ Pfändungsversuch kommt, weil der Gerichtsvollzieher die Wohnung nicht betritt und deshalb auch keine Feststellungen über pfändbares Vermögen trifft, kann nichts anderes gelten. Es wurde lediglich eine Vollstreckungsmaßnahme vorbereitet, es ist aber nicht dazu gekommen. Dass Maßnahmen zur Vorbereitung einer Vollstreckungsmaßnahme keine Vollstreckungsmaßnahmen sind, ist auch einhellige Auffassung der Literatur.
Vgl. Rüsken in: Klein, AO, 12. Aufl., § 231 Rn. 15, auch für ein Erscheinen des Vollstreckungsbeamten beim Schuldner mit Zahlungsaufforderung; Fritsch in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 231 Rn. 23, auch für das bloße Betreten der Wohnung des Schuldners; Ruban in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2014), § 231 AO, Rn. 27; Loose in: Tipke/Kruse, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: September 2014), § 231 Rn. 24 f., auch für das bloße Betreten der Wohnung des Schuldners.
Die Auffassung in der Literatur, die das Betreten der Räume eines Vollstreckungsschuldners zum Zwecke der Vollstreckung als Vollstreckungsmaßnahme anerkennt, sieht erst dieses Betreten als den "Startschuss" für die Vollstreckung an.
Carl, Verjährungsunterbrechung durch Vollstreckungsmaßnahmen, BB 1991, 46 (47).
Ein bloßes Klingeln an der Wohnung, ohne dass geöffnet wird, kann somit selbst nach dieser Auffassung noch nicht als Vollstreckungsmaßnahme angesehen werden.
Soweit sich die Beklagte gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass alle verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO das Merkmal der Außenwirkung aufwiesen, ist dagegen nichts zu erinnern. Diese Meinung entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs,
vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 28.11.2006 ‑ VII R 3/06 ‑, NVwZ-RR 2007, 651 (652),
und wird in der Literatur einhellig geteilt. Die Beklagte verwechselt die erforderliche Außenwirkung mit der ‑ zu verneinenden ‑ Frage, ob alle verjährungsunterbrechenden Maßnahmen dem Schuldner bekannt sein müssen. Hier ist ohnehin nicht die Außenwirkung das Problem, sondern der Umstand, dass die vorgenannte Handlung des Obergerichtsvollziehers noch keine Vollstreckungsmaßnahme war, sondern eine solche nur vorbereitete.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage,
ob Maßnahmen des Gerichtsvollziehers zur Verjährungsunterbrechung grundsätzlich einer Außenwirkung bedürfen,
ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Nicht die fehlende Außenwirkung, sondern der fehlende Charakter der Maßnahme als Vollstreckungsmaßnahme war für das Verwaltungsgericht maßgeblich. Das Merkmal der Außenwirkung erwähnt das Verwaltungsgericht allein für das Betreten. Im Übrigen wäre die Frage auch nicht klärungsbedürftig, da sie ‑ wie oben ausgeführt ‑ auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.