Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1089/07·28.12.2008

Zulassung der Berufung zur Zweitwohnungssteuer bei Studierenden abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit der Begründung, die Auslegung des Begriffs „Innehaben“ und die Bedeutung melderechtlicher Verhältnisse bei der Zweitwohnungssteuer sei in der Verwaltungsgerichtsbarkeit uneinheitlich. Das OVG verweist auf eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht und sieht keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; Kostenfestsetzung erfolgte zu Lasten der Klägerin.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Rechtslage durch BVerwG geklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn die maßgebliche Rechtsfrage bereits durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden ist.

2

Für die Beurteilung, ob die Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen abdeckt, kommt es bundesrechtlich regelmäßig auf die Anmeldung als Hauptwohnung an; die melderechtliche Erklärung indiziert die vorwiegende Nutzung.

3

Der Satzungsgeber darf die Zweitwohnungssteuerpflicht von den melderechtlichen Erklärungen abhängig machen; Bundesrecht ist nur verletzt, wenn die melderechtlichen Verhältnisse nachweislich unrichtig sind.

4

Das Innehaben einer weiteren Wohnung (z. B. einer Studentenwohnung) kann einen zusätzlichen Aufwand darstellen, der regelmäßig wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert und damit der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ Art. 105 Abs. 2a GG§ 855 BGB§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 21 K 2275/06

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.008,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt sich nicht feststellen.

4

Zur Begründung ihres Zulassungsantrages beruft sich die Klägerin im Wesentlichen darauf, in der Verwaltungsgerichtsbarkeit werde die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer in Bezug auf Studierende unterschiedlich beurteilt. Hierzu macht sie im Wesentlichen Ausführungen hinsichtlich der Frage, was unter dem Begriff "Innehaben" einer Wohnung zu verstehen sei und ob es für den Hauptwohnsitz lediglich auf die melderechtlichen Verhältnisse ankomme.

5

Diese Frage ist jedoch mittlerweile in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 - ausgeführt:

6

16 Das angefochtene Urteil leitet aus Art. 105 Abs. 2a GG ab,

7

dass ein steuerbarer Aufwand erst dann vorliege, wenn der

8

Inhaber der Nebenwohnung (Zweitwohnung) auch verfügungs-

9

berechtigter Inhaber der Erstwohnung (Hauptwohnung) ist.

10

Das trifft nicht zu. Bundesrechtlich kommt es nur darauf an,

11

dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als

12

Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Das ist

13

regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung

14

als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuer-

15

pflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend benutzt (vgl. § 12

16

Abs. 2 Satz 1 MRRG). Dies indiziert wiederum, dass dort auch

17

typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird.

18

Denn es ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass

19

jemand eine Wohnung vorwiegend benutzt, die das allgemeine

20

Wohnbedürfnis nicht befriedigt, und nicht eine ihm zur Verfügung

21

stehende weitere Wohnung, welche die Voraussetzungen dafür

22

bietet. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis "Wohnen"

23

bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung

24

gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen

25

zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere

26

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom

27

29. November 1991 a.a.O.). Daher ist für die Erfüllung des

28

Aufwandbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grund-

29

bedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten

30

Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige

31

über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abge-

32

sicherter Weise verfügen darf, oder diesen etwa nur als

33

Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom

34

19. März 2008 - I ZB 56/07 - NJW 2008, 1959 f. m.w.N.)

35

nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein

36

Zimmer - wie hier ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen

37

Haus - oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder

38

ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil

39

der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird. Ent-

40

scheidend ist, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen

41

bereits in der "Erstwohnung" abgedeckt wird.

42

17 Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht

43

somit auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der

44

Benutzung der Hauptwohnung von den melderechtlichen Er-

45

klärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Bundes-

46

recht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige

47

melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend

48

sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa der

49

Einwand nicht irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete

50

Wohnung werde tatsächlich nicht genutzt. Umgekehrt kann mit

51

Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der

52

Besteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen

53

fehlender Anmeldung eines Nebenwohnsitzes verneint werden,

54

wenn eine solche Nutzung nachweislich stattfindet.

55

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss sich offensichtlich grundlegend auf den Standpunkt gestellt hat (15), auch das Innehaben einer Studentenwohnung, also einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf, sei ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.

57

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.