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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1077/17·07.06.2017

Zulassung der Berufung gegen Bescheid des Meisterprüfungsausschusses abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHandwerksrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster über einen Bescheid des Meisterprüfungsausschusses. Das OVG lehnte die Zulassung mangels Vorliegens der Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO ab. Es stellte fest, dass die richtige Beklagtenstellung gewahrt war und keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidungsrichtigkeit substantiiert dargelegt wurden.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wird mangels Vorliegens der Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anfechtung eines Bescheids eines Meisterprüfungsausschusses ist als Beklagter die den Ausschuss tragende staatliche Behörde zu bezeichnen; ein fehlerhaftes Rubrum ist unschädlich, wenn der richtige Rechtsträger prozessual vertreten worden ist.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; sind solche Gründe nicht substantiiert vorgetragen, ist die Zulassung zu versagen.

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Die gesetzliche Vorgabe zur Mitgliederzahl eines Meisterprüfungsausschusses (fünf Mitglieder) ist bindend; eine Massenernennung von weitaus mehr Personen oder eine individuelle Auswahl Dritter ohne Rechtsgrundlage führt zur Rechtswidrigkeit der Besetzung.

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Für die Überprüfung einer Prüfungsentscheidung kommt es auf die rechtmäßige und tatsächliche Beteiligung der gesetzlich berufenen Mitglieder an der Beschlussfassung an; formale Mängel wie fehlende Unterschriften sind nur dann entscheidungserheblich, wenn hieraus substantielle Zweifel an der Beschlussbeteiligung oder -fassung folgen.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 1 Satz 2 HwO§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbs. VwGO§ 47 Abs. 2 Satz 2 HwO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 15 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 227/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da sich die Anfechtungsklage gegen einen unter dem Behördenkopf der Handwerkskammer Münster erlassenen Bescheid des bei ihr errichteten Meisterprüfungsausschusses richtet. Dieser ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Handwerksordnung - HwO - eine staatliche Prüfungsbehörde, deren Rechtsträger somit das Land Nordrhein-Westfalen ist, das gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbs. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu verklagen ist. Dies hat der Kläger auch getan. Der Umstand, dass das Rubrum von dem Verwaltungsgericht fehlerhaft berichtigt und als Beklagter die Handwerkskammer Münster geführt wurde, ist unschädlich und kann dem Kläger nicht entgegen gehalten werden. Das beklagte Land ist trotz der vorgenommenen Rubrumsberichtigung im Prozess ordnungsgemäß vertreten worden, da es in Angelegenheiten der Meisterprüfungsausschüsse durch diese vertreten wird (Nr. 4 des Vertretungserlasses NRW) und die Meisterprüfungsausschüsse durch die zur Geschäftsführung berufenen Handwerkskammern vertreten werden (§ 47 Abs. 2 Satz 2 HwO), wie es hier geschehen ist.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Dies gilt mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zunächst für das Vorbringen zum richtigen Beklagten.

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Auch das Vorbringen zur fehlenden Unterschrift des dritten Prüfers auf der Dokumentation der praktischen Prüfung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat nicht hierauf, sondern vielmehr darauf tragend abgestellt, dass die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung  - MPVerfVO - nicht von allen fünf Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses beschlossen worden sind und dass der Prüfer W.       nicht Mitglied des Prüfungsausschusses war und im Vertretungsfall jedenfalls auch an der Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis hätte teilnehmen müssen. Diesen tragenden Erwägungen ist der Beklagte nicht entgegen getreten.

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Der Rechtssache kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfenen Fragen,

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„ob eine Berufung zum Meisterprüfungsausschuss nach einer Zusammensetzung ausgeschlossen ist, wenn nicht ein Vertretungsfall vorliegt“, und

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„ob ein Verstoß gegen §§ 47, 48 HwO vorliegt, wenn eine größere Anzahl von Bestellbeschlüssen erlassen wird, um die bestellten Prüfer sodann vor den jeweiligen Prüfungen in den Prüfungsausschuss von 5 Mitgliedern zu vermitteln“,

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sind nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit Blick auf die bereits von dem Verwaltungsgericht festgestellten Verfahrensfehler nicht stellen würden.

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Allerdings geben der Verwaltungsvorgang mit den ‑ über 50 (sic!) zumeist vom 7.10.2010 datierenden ‑ Ernennungen der Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses für das Schornsteinfeger-Handwerk durch die Bezirksregierung Münster (unpaginierte Beiakte 2) und die Darstellung der Auswahl des konkret die Prüfung abnehmenden Meisterprüfungsausschusses durch Herrn H.    im Erörterungstermin vom 23.3.2017 (Gerichtsakte Bl. 222) Anlass zu folgenden Bemerkungen: Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 HwO errichtet die höhere Verwaltungsbehörde die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter. Der Meisterprüfungsausschuss besteht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 HwO aus fünf (nicht über 50) Mitgliedern, für die Stellvertreter zu berufen sind. Das gilt auch für den Meisterprüfungsausschuss für mehrere Handwerkskammerbezirke nach § 47 Abs. 1 Satz 3 HwO, wie es hier der Fall sein soll. Diese Zahl ist bindend und steht nicht zur Disposition der Behörde.

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Detterbeck, HwO, 4. Aufl., § 48, Rn. 1.

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Sollte wegen eines erhöhten Prüfungsanfalls ein Meisterprüfungsausschuss überlastet sein, steht das Gesetz der Errichtung mehrerer Meisterprüfungsausschüsse für ein Handwerk durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht entgegen, wobei dann allerdings klare Zuständigkeitsabgrenzungen festzulegen sind.

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Detterbeck, HwO, 4. Aufl., § 47, Rn. 3; Dietrich in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Loseblattsammlung (Stand: Mätz 2016), 610 § 47, Rn. 12.

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Daraus ergibt sich, dass ‑ sollten tatsächlich über 50 Personen zu Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses für das Schornsteinfeger-Handwerk bestellt worden sein ‑ dieser Meisterprüfungsausschuss nicht rechtmäßig besetzt ist. Für eine individuelle Auswahl aus dem Massenernennungspool zur Bestellung eines konkret eine Prüfung abnehmenden Ausschusses durch wen auch immer und nach welchen Kriterien auch immer gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Alleine die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt und verpflichtet, Meisterprüfungsausschüsse zu errichten und diese personell zu besetzten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.