Antrag auf Prozesskostenhilfe bei angefochtener Prüfungsbewertung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Bewertung einer Prüfungsleistung. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Pauschale Hinweise auf Bewertungsmängel genügen nicht; konkrete Anhaltspunkte fehlen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist der Antrag nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen.
Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert vorgetragene Gründe in dem Sinne der Vorschrift; ohne solche substantierten Gründe ist die Zulassung nicht angezeigt.
Bloße Vermutungen oder pauschale Hinweise genügen nicht, um Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen; es sind konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die eine fehlerhafte Würdigung plausibel machen.
Sachliche Regelungen in Prüfungsordnungen, die vorsehen, dass mehrere Prüfende bei gemeinsamer Bewertung die Prüfungsleistung zusammen beurteilen, werden durch unkonkrete Hinweise auf mehrere Prüfer nicht in Frage gestellt.
Das wiederholte Fehlen eines Prozessbevollmächtigten trotz Ankündigung, einen neuen Anwalt zu benennen, rechtfertigt regelmäßig kein weiteres Abwarten der Entscheidung über Prozesskostenhilfe.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 969/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Berufung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Insbesondere sind keine Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts erkennbar. Dieses hat die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Prüfer gewürdigt. Der Kläger hat dagegen nichts vorgebracht. Vielmehr hat er bei der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags lediglich als "Hinweis und Gründe" die Frage aufgeworfen, ob die Klausur von zwei Prüfern bewertet worden ist. Dabei hat er sich ersichtlich auf die Erörterungen vor dem Verwaltungsgericht am 11. 11. 2002 in von ihm betriebenen Klageverfahren wegen der Bewertung von drei anderen Fachprüfungen bezogen. Dort hatte der zuständige Richter unter anderem die Frage aufgeworfen, ob bei den damaligen Klausuren das im Fachhochschulgesetz verankerte sog. Zwei-Prüfer-Prinzip eingehalten worden sei. Auch dieser Hinweis begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht nicht mit diesem erstmals im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags vom Kläger vorgebrachten Einwand befasst. Jedoch ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Versicherungsingenieurwesen im Fachbereich Versicherungswesen der Fachhochschule L. vom 1. 9. 2002, dass dann, wenn mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt sind, sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam bewerten. Hier waren drei Prüfer an der umstrittenen Klausur beteiligt. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass sie bei der Bewertung der Klausur die vorgenannte Regelung nicht beachtet hätten. Auch der Kläger trägt insoweit Konkretes nicht vor. Mehrere Blätter der drei Teilklausuren sind jeweils von mehreren Prüfern abgezeichnet worden.
Für den Kläger hatten sich zunächst Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte gemeldet, die jedoch nach Einsicht in die Akten das Mandat niedergelegt haben. Der Kläger hatte daraufhin mit Schreiben vom 27. 9. 2008 angekündigt, er werde einen anderen Rechtsanwalt mit der weiteren Vertretung beauftragen. Ein anderer Prozessbevollmächtigter hat sich jedoch nicht gemeldet. Gründe für ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch sind nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.