Zulassungsantrag Berufung wegen WoBindG: Abweisung mangels substantiierten Darlegens
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil aufgehoben abgelehnt. Streitgegenstand war die Auslegung des § 4 Abs. 4 WoBindG und die Frage, ob vertragliche Besetzungsrechte dem Benennungsrecht der zuständigen Stelle gleichzusetzen sind. Das Gericht bemängelte die unzureichende Darlegung ernstlicher Zweifel und führte aus, Besetzungsrechte seien primär privatrechtlicher Natur; mögliche Ansprüche seien vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Es wurden Kosten und Streitwert für das Zulassungsverfahren festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO mangels genügender Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt; Kosten des Zulassungsverfahrens dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils setzt eine genügende, substantiiert vorgetragene Darlegung dieser Zweifel voraus (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a VwGO).
Die in § 4 Abs. 4 WoBindG geregelte Verpflichtung betrifft das Benennungsrecht der zuständigen Stelle (Dreiervorschlag) und begründet nicht ohne weiteres ein vertragliches Besetzungsrecht zugunsten Dritter.
Die Ausübung vertraglicher Besetzungsrechte ist grundsätzlich eine privatrechtliche Angelegenheit; ihre Durchsetzung oder Geltendmachung erfolgt vor den ordentlichen Gerichten und begründet nicht notwendigerweise einen Verwaltungsakt mit den Sanktionen des WoBindG.
Ein Verstoß gegen das Wohnungsbindungsgesetz liegt nicht bereits dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte eine Wohnung nicht an den von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden, sondern an einen anderen unter Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung vermietet; etwaige Ersatzansprüche sind zivilrechtlich geltend zu machen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 6229/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.880,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.
Zur Begründung seiner Entscheidung, den umstrittenen, auf § 25 Abs. 1 WoBindG gestützten Leistungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2004 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Gegenstand der Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, der in § 4 Abs. 4 WoBindG geregelt werde, sei nicht ein Besetzungsrecht, wie es im vorliegenden Fall zu Gunsten der Stadt E. seit 1993 bestehe, sondern allein das durch den sogenannten Dreiervorschlag charakterisierte Benennungsrecht der zuständigen Stelle. Das Besetzungsrecht werde jedoch in § 4 Abs. 4 WoBindG nicht genannt.
Dem setzt der Beklagte im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags lediglich die Behauptung entgegen, die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 2 WoBindG mit der Verpflichtung, eine Wohnung nur an einen von der zuständigen Behörde benannten Wohnungssuchenden zu vergeben, sei entsprechend auf vertragliche Besetzungsrechte anzuwenden. Ausführungen, aus welchen Gründen eine entsprechende Anwendung geboten sein könnte, enthält der Zulassungsantrag jedoch nicht.
Ergänzend bemerkt der Senat an, dass im Übrigen das erstinstanzliche Urteil auch im Ergebnis nicht zu beanstanden sein dürfte. Die Bestimmung eines Mieters im Rahmen von vertraglichen Besetzungsrechten dürfte die Ausübung eines privatrechtlichen Rechtes darstellen, was auch dem in der Zulassungsbegründung genannten Rechtsstandpunkt des Beklagten entspricht, nicht aber einen Verwaltungsakt. Vermietet der Verfügungsberechtigte die Wohnung nicht an einen wirksam benannten Wohnungssuchenden, sondern an einen anderen gegen Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung, so dürfte damit kein Verstoß gegen das Wohnungsbindungsgesetz vorliegen, so dass die zuständige Stelle weder Geldleistungen oder ein Bußgeld nach §§ 25, 26 WoBindG verlangen noch eine Kündigungs- oder Räumungsanordnung nach § 4 Abs. 8 WoBindG erlassen kann. Mögliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages oder Räumung der Wohnung dürften durch Klage vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen seien.
Vgl. Bellinger, in: Fischer-Dieskau/
Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 3.1, WoBindG § 4, Anm. 5.3, S. 30 a.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.