Antrag nach §99 Abs.2 VwGO auf Geheimhaltung abgelehnt wegen bereits erfolgter Aktenvorlage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt nach §99 Abs.2 VwGO Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übersendung angeblich geheimhaltungsbedürftiger Steuer‑ und Sozialunterlagen an das Verwaltungsgericht. Das OVG erklärt den Antrag für unzulässig, weil die Unterlagen dem Gericht bereits vorgelegt wurden und die Aufsichtsbehörde keine befürwortende Vorlageentscheidung getroffen hat. Eine nachträgliche Klärung lässt der Senat offen; erforderlich wäre eine konkrete Gefährdung schützenswerter Geheimhaltungsinteressen.
Ausgang: Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aktenübersendung als unzulässig abgewiesen, weil die Unterlagen bereits dem Gericht vorlagen und keine befürwortende Vorlageentscheidung der Aufsichtsbehörde bestanden hat.
Abstrakte Rechtssätze
§ 99 Abs. 2 VwGO ist an die Fallgestalt des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO anzuknüpfen und steht im inneren Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht des § 100 VwGO sowie den Gehörs‑ und Äußerungsrechten der Beteiligten.
Auch ein Beteiligter, der die Offenlegung ihn betreffender Geheimnisse befürchtet, kann grundsätzlich über § 99 Abs. 2 VwGO Rechtsschutz gegen eine die Vorlage befürwortende Entscheidung der Aufsichtsbehörde suchen.
Fehlt die typische Konstellation (die betreffenden Unterlagen sind dem Gericht bereits übersandt und die Aufsichtsbehörde hat keine Vorlagebefürwortung getroffen), ist ein Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO unzulässig.
Eine nachträgliche Geltendmachung von Geheimhaltungsbedürftigkeit kann nur dann zu einer Klärung im Sinne des § 99 Abs. 2 VwGO führen, wenn konkret die Gefahr besteht, dass durch das gerichtliche Verfahren schützenswerte Geheimhaltungsinteressen verletzt werden; die Kenntnis der Inhalte bei den Beteiligten oder das Fehlen dritter Einsichtsberechtigter kann dies verneinen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Rubrum
Der Kläger begehrt in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übersendung von in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Steuer- und Sozialunterlagen der Jahre 2001 ff. an das Verwaltungsgericht, die, so der Kläger, geheimhaltungsbedürftig seien und mit dem streitgegenständlichen Jahr nichts zu tun hätten.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
§ 99 Abs. 2 VwGO knüpft an die Konstellation des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO an, nach der die zuständige Aufsichtsbehörde unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Vorlage geheimhaltungsbedürftiger Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigern kann. Die Regelung steht im inneren Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht der Beteiligten aus § 100 VwGO, dem Gehörs- und Äußerungsrecht der Beteiligten und der Vorgabe der Entscheidungsgrundlagen an das Gericht in § 108 Abs. 2 VwGO.
Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 16. April 2014 ‑ 8 F 222/14 -, juris, Rn. 2.
Unter erweiternder Auslegung des § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann zwar grundsätzlich auch ein Beteiligter, der die Offenlegung ihn betreffender Geheimnisse befürchtet, Rechtsschutz gegen eine die Vorlage befürwortende Entscheidung der Aufsichtsbehörde verlangen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2010 ‑ 20 F 4.10 -, vom 15. August 2003 - 20 F 8.03 -, und vom 14. August 2003 - 20 F 1.03 -, jeweils juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 13a F 13/09 -, NVwZ 2009, 1510; Neumann, In-camera-Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, DVBl. 2016, 473 (474); Bamberger, in: Wysk, VwGO 2011, § 99 Rn. 22.
An einer solchen Fallkonstellation fehlt es aber, weil die Unterlagen, deren Geheimhaltungsbedürftigkeit der Kläger behauptet, dem Verwaltungsgericht bereits übersandt wurden und die Aufsichtsbehörde sich auch nicht zur Abgabe einer die Aktenvorlage befürwortenden Entscheidung veranlasst gesehen hat.
Ob in dieser Konstellation nachträglich die vom Kläger behauptete Geheimhaltungsbedürftigkeit in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO geklärt werden kann,
vgl. zur nachträglichen Geltendmachung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch die Behörde OVG Saarland, Beschluss vom 16. April 2014 - 8 F 222/14 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 4 E 10/03 -, juris; Roth, Die Rückforderung vorgelegter Akten bei nachträglicher Vorlageverweigerung im Verwaltungsprozess, NVwZ 2003, 544; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO (Stand Juni 2016), § 99 Rn. 60 ff.; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 100 Rn. 39,
und wie bejahendenfalls der Geheimhaltungsbedürftigkeit (entscheidungserheblicher) Unterlagen Rechnung zu tragen wäre, lässt der Senat offen. Anlass zur Klärung bestünde allenfalls dann, wenn eine schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Klägers verletzende Offenlegung im gerichtlichen Verfahren konkret zu befürchten wäre. Dies vermag der Senat nicht zu erkennen, da dem Kläger selbst und dem Beklagten als aktenführende Behörde der Inhalt der streitgegenständlichen Unterlagen ohnehin bekannt ist und Dritte, die sich auf ein Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO berufen könnten, am Verfahren nicht beteiligt sind.
Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt, da für diesen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbständigen Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO weder Gerichtskosten noch besondere anwaltliche Vergütungsansprüche anfallen. Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich daher ebenfalls.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15/10 -, NVwZ-RR 2011, 261; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 13a F 3/11 -, NVwZ- RR 2011, 965.