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Oberverwaltungsgericht NRW·13a F 4/17·16.02.2017

Abweisung des Antrags nach §99 Abs.2 VwGO wegen bereits erfolgter Aktenübersendung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt nach § 99 Abs. 2 VwGO Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übersendung vermeintlich geheimhaltungsbedürftiger Steuer- und Sozialunterlagen an das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hält den Antrag für unzulässig, weil die Unterlagen bereits übermittelt wurden und keine befürwortende Entscheidung der Aufsichtsbehörde vorlag. Eine nachträgliche Geheimhaltungsrüge prüft der Senat nicht, da keine konkrete Offenlegungsgefahr gegenüber Dritten ersichtlich ist. Eine Kostenentscheidung unterbleibt.

Ausgang: Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Aktenübersendung als unzulässig verworfen; Antrag abgelehnt, da Unterlagen bereits übersandt und keine befürwortende Aufsichtsentscheidung vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist im inneren Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht (§ 100 VwGO) und der Vorabentscheidung der Aufsichtsbehörde über die Vorlage geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen zu sehen.

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Ein Beteiligter kann im Rahmen des § 99 Abs. 2 VwGO Rechtsschutz gegen eine die Vorlage befürwortende Entscheidung der Aufsichtsbehörde verlangen; die Norm schützt insbesondere Geheimhaltungsinteressen gegen behördliche Vorlageentscheidungen.

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Ist die streitige Akte bereits an das Gericht übersandt worden und hat die Aufsichtsbehörde keine befürwortende Vorlageentscheidung getroffen, ist ein Feststellungsantrag nach § 99 Abs. 2 VwGO unzulässig.

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Nachträgliche Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen setzt eine konkrete, gegenwärtige Gefährdung schutzwürdiger Interessen durch die Offenlegung im gerichtlichen Verfahren voraus; liegt diese Gefährdung nicht vor (z. B. wenn Inhalt den Verfahrensparteien und der aktenführenden Behörde bereits bekannt ist und keine Dritten beteiligt sind), ist der Schutzanspruch nicht durchgreifend.

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Für das unselbständige Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO sind in der Regel keine besonderen Gerichtskosten oder besonderen anwaltlichen Vergütungsansprüche anzusetzen; eine gesonderte Kostenentscheidung kann daher entfallen.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 2 VwGO§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 100 VwGO§ 108 Abs. 2 VwGO§ 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Rubrum

1

Der Kläger begehrt in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übersendung von in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen „Steuer- und Sozialunterlagen der Jahre 2001ff. an das Verwaltungsgericht, die, so der Kläger, geheimhaltungsbedürftig seien und evident nichts mit den streitgegenständlichen Jahren zu tun hätten.“

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

3

§ 99 Abs. 2 VwGO knüpft an die Konstellation des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO an, nach der die zuständige Aufsichtsbehörde unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Vorlage geheimhaltungsbedürftiger Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigern kann. Die Regelung steht im inneren Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht der Beteiligten aus § 100 VwGO, dem Gehörs- und Äußerungsrecht der Beteiligten und der Vorgabe der Entscheidungsgrundlagen an das Gericht in § 108 Abs. 2 VwGO.

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Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 16. April 2014 ‑ 8 F 222/14 -, juris, Rn. 2.

5

Unter erweiternder Auslegung des § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann zwar grundsätzlich auch ein Beteiligter, der die Offenlegung ihn betreffender Geheimnisse befürchtet, Rechtsschutz gegen eine die Vorlage befürwortende Entscheidung der Aufsichtsbehörde verlangen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2010 ‑ 20 F 4.10 -, vom 15. August 2003 - 20 F 8.03 -, und vom 14. August 2003 - 20 F 1.03 -, jeweils juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 13a F 13/09 -, NVwZ 2009, 1510; Neumann, In-camera-Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, DVBl. 2016, 473 (474); Bamberger, in: Wysk, VwGO 2011, § 99 Rn. 22.

7

An einer solchen Fallkonstellation fehlt es aber, weil die Unterlagen, deren Geheimhaltungsbedürftigkeit der Kläger behauptet, dem Verwaltungsgericht bereits übersandt wurden und die Aufsichtsbehörde sich auch nicht zur Abgabe einer die Aktenvorlage befürwortenden Entscheidung veranlasst gesehen hat.

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Ob in dieser Konstellation nachträglich die vom Kläger behauptete Geheimhaltungsbedürftigkeit in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO geklärt werden kann,

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vgl. zur nachträglichen Geltendmachung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch die Behörde OVG Saarland, Beschluss vom 16. April 2014 - 8 F 222/14 -, juri; , OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 4 E 10/03 -, juris; Roth, Die Rückforderung vorgelegter Akten bei nachträglicher Vorlageverweigerung im Verwaltungsprozess, NVwZ 2003, 544; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO (Stand Juni 2016), § 99 Rn. 60 ff.; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 100 Rn. 39,

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und wie bejahendenfalls der Geheimhaltungsbedürftigkeit (entscheidungserheblicher) Unterlagen Rechnung zu tragen wäre, lässt der Senat offen. Anlass zur Klärung bestünde allenfalls dann, wenn eine schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Klägers verletzende Offenlegung im gerichtlichen Verfahren konkret zu befürchten wäre. Dies vermag der Senat nicht zu erkennen, da dem Kläger selbst und dem Beklagten als aktenführende Behörde der Inhalt der streitgegenständlichen Unterlagen ohnehin bekannt ist und Dritte, die sich auf ein Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO berufen könnten, am Verfahren nicht beteiligt sind.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt, da für diesen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbständigen Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO weder Gerichtskosten noch besondere anwaltliche Vergütungsansprüche anfallen. Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich daher ebenfalls.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15/10 -, NVwZ-RR 2011, 261; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 13a F 3/11 -, NVwZ- RR 2011, 965.