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Oberverwaltungsgericht NRW·13a F 16/12·19.08.2012

Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtAkteneinsichtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte nach § 99 Abs. 2 VwGO die Entscheidung des Fachsenats über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage sozialarbeiterischer Akten. Das Oberverwaltungsgericht verwarf den Antrag als unzulässig, weil es an der erforderlichen Feststellung der Entscheidungserheblichkeit durch das Hauptsachegericht fehlte. Zudem lag keine wirksame Sperrerklärung vor; die Stadt war insoweit unzuständig und die übersandten Unterlagen durften nach § 100 Abs. 1 VwGO grundsätzlich von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.

Ausgang: Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO als unzulässig verworfen, da keine Feststellung der Entscheidungserheblichkeit und keine wirksame Sperrerklärung vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist nur zulässig, wenn das Hauptsachegericht zuvor feststellt, dass die zurückgehaltenen Urkunden oder Akten für die Entscheidung der Hauptsache erheblich sind.

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Zur Klarstellung des Gegenstands des Zwischenverfahrens bedarf es regelmäßig einer förmlichen Äußerung des Hauptsachegerichts; eine bloße Anforderung per Verfügungsschreiben oder ein rein formelhafter Beschluss genügt hierfür nicht.

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Eine Sperrerklärung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO kann nur von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde ausgesprochen werden; die Zurückhaltung durch eine insoweit unzuständige Behörde begründet keine wirksame Sperre.

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Nach § 100 Abs. 1 VwGO sind den Verfahrensbeteiligten die dem Gericht vorgelegten Unterlagen grundsätzlich zugänglich; wenn Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig angesehen werden, entscheidet nicht das Hauptsachegericht, sondern nach Prüfung der Unterlagen der Fachsenat über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 99 Abs. 2 VwGO§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 100 Abs. 1 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5112 § 35 GKG§ 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 RVG

Tenor

Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

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Es fehlt bereits am ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Akten. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats, ob die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht. Vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es zur Klarstellung seines Gegenstandes in der Regel einer förmlichen Verlautbarung des Hauptsachegerichts, dass es die von der Behörde als geheimhaltungsbedürftig zurückgehaltenen Unterlagen für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Eine Anforderung mit einem Verfügungsschreiben genügt dafür ebenso wenig wie ein formelhafter Beschluss.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, NVwZ 2010, 194, vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, NVwZ 2010, 1495, und vom 6. April 2011  20 F 20/10 -, NVwZ 2011, 880; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 13a F 17/11 -, juris; Schemmer, DVBl. 2011, 323 (325).

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Diesen Anforderungen ist hier nicht Genüge getan. Das Verwaltungsgericht hat lediglich nach Mitteilung des Klägers, die zur Akteneinsicht übersandten Akten seien unvollständig, mit Verfügungen vom 19. Juni 2012 und vom 2. Juli 2012 um Vorlage der sozialarbeiterischen Hilfeakte gebeten. Dass und warum sie im jugendhilferechtlichen Rechtsstreit für entscheidungserheblich gehalten wird, ist nicht ersichtlich. Die förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dies ist nach der oben angeführten Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind, woran es hier fehlt.

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Darüber hinaus liegt auch keine Sperrerklärung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, die Vorlage der Unterlagen verweigern. Hier hat lediglich die insoweit unzuständige beklagte Stadt gehandelt. Ferner hat sie auch nicht, wie es dem Verfahren nach § 99 VwGO entspräche, die Akte zurückgehalten, sondern sie auf entsprechende Anforderung dem Verwaltungsgericht mit dem Bemerken übersandt, sie dürfe nur durch das Gericht und nicht durch den Kläger eingesehen werden. Nach § 100 Abs. 1 VwGO sind im Rahmen der Akteneinsicht den Verfahrensbeteiligten aber die gesamten, dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen zugänglich zu machen. Werden Urkunden oder Akten für geheimhaltungsbedürftig gehalten, obliegt es nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht dem Gericht der Hauptsache, sondern dem Fachsenat, nach Prüfung der ihm zu übersendenden Unterlagen über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung zu entscheiden.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt, da für diesen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbständigen Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO weder Gerichtskosten (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1, Nr. 5112, § 35 GKG) noch besondere anwaltliche Vergütungsansprüche (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 RVG) anfallen. Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich daher ebenfalls.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010  20 F 15/10 -, NVwZ-RR 2011, 261; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2011  13a F 3/11 -, NVwZRR 2011, 965.