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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 918/06·20.08.2006

Beschluss: Festsetzung der Erstattung aus der Staatskasse und Kostenverteilung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Oberverwaltungsgerichtsbeschluss ändert frühere Entscheidungen und setzt den aus der Staatskasse zu erstattenden Betrag auf 192,76 EUR fest. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Gerichtskosten trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden zu 4/5 dem Antragsteller und zu 1/5 der Staatskasse auferlegt. Der Streitwert wird auf 868,89 EUR festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Erstattungsbetrag auf 192,76 EUR festgesetzt, der übrige Teil der Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Oberverwaltungsgericht kann den Tenor eines vorherigen Beschlusses zur Klarstellung neu fassen.

2

Das Gericht kann in einem Beschluss den aus der Staatskasse zu erstattenden Betrag verbindlich festsetzen.

3

Wird eine Beschwerde insoweit zurückgewiesen, kann das Gericht die Gerichtskosten dem unterliegenden Antragsteller auferlegen.

4

Außergerichtliche Kosten können anteilig zwischen Antragsteller und Staatskasse verteilt werden.

5

Das Gericht ist befugt, den Wert des Verfahrensgegenstandes für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 9987/02

Tenor

Zwecks Klarstellung wird der Tenor des Beschlusses des Senats vom 15. August 2006 wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar 2006 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Juli 2006 geändert.

Der dem Antragsteller aus der Staatskasse zu erstattende Betrag wird auf 192,76 EUR festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Die außergerichtlichen Kosten der 1. und 2. Instanz tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Staatskasse zu 1/5.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 868,89 EUR festgesetzt.