Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Nichtzulassung zum Bachelor Soziale Arbeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe und die Zulassung zum zulassungsbeschränkten Studiengang Soziale Arbeit an einer kirchlichen Hochschule. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht und stellte fest, dass die Bewerberin die erforderlichen 23 Punkte nicht erreicht. Die zusätzliche Vergabe von 10 Punkten für ein Erststudium (§4 Nr.5 der Ordnung) kommt nicht in Betracht, weil bereits ein Studium an der Universität Pristina aufgenommen wurde. Die Autonomie der kirchlichen Hochschule schließt einen Anspruch aus Art.12 i.V.m. Art.3 GG nicht zu ihren Gunsten aus.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen zurückgewiesen; PKH-Ablehnung und Nichtzulassung zum Studiengang bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (vgl. §§166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
Für die Zuerkennung von Zusatzpunkten nach §4 Nr.5 der Zulassungsordnung ist maßgeblich, ob erstmals ein Studium aufgenommen wird; ein bereits begonnenes Studium schließt die Vergünstigung aus.
Bei der Auslegung des §4 Nr.5 kommt es auf die erstmalige Aufnahme eines Studiums an, nicht auf den Abschluss oder die inländische Anerkennung eines ausländischen Studiums.
Kirchliche Hochschulen genießen Schutz nach Art.140 GG i.V.m. Art.137 Abs.3 WRV und sind nicht verpflichtet, nach staatlichem Maßstab Ausbildungskapazitäten bereitzustellen; sie bestimmen autonom über ihr Zulassungsverfahren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 663/13
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, zum zulassungsbeschränkten Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor) an der Antragsgegnerin zugelassen zu werden. Sie erreicht die hierfür im Sommersemester 2013 erforderlichen mindestens 23 Punkte nicht, die nach der Ordnung über die Vergabe von Studienplätzen in den Bachelorstudiengängen Soziale Arbeit, Heilpädagogik, Pflege, Elementarpädagogik und in den Masterstudiengängen im Falle der Zulassungsbeschränkung vom 22. März 2007, zuletzt geändert am 12. Oktober 2012 (im Folgenden: Ordnung), zu errechnen sind.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht über die zuerkannten 15 Punkte hinaus keine weiteren 10 Punkte nach § 4 Nr. 5 der Ordnung zugesprochen. Danach erhalten Bewerberinnen/Bewerber um einen Studienplatz in einem Bachelorstudiengang, die erstmalig ein Studium aufnehmen, zusätzlich 10 Punkte. Die Antragstellerin erfüllt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, diese Voraussetzungen nicht, weil sie bereits an der Universität Pristina ein achtsemestriges Studium der Rechtswissenschaften absolviert hat.
Das Vorbringen der Antragstellerin, sie könne hiermit in Deutschland nichts anfangen, der Studienabschluss sei lediglich als Allgemeine Hochschulreife anerkannt worden, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Der Wortlaut des § 4 Nr. 5 der Ordnung ist klar und eindeutig. Maßgeblich ist lediglich, ob erstmalig ein Studium aufgenommen wird, nicht hingegen, ob ein zuvor begonnenes Studium auch abgeschlossen worden ist, ob erstmals in Deutschland ein Studium aufgenommen werden soll oder ob ein ausländischer Abschluss hier anerkannt worden ist. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung zudem darauf verwiesen, mit der Regelung sei die Begünstigung von Absolventen des doppelten Abiturjahrgangs bezweckt, deren Chancen man habe verbessern wollen. Ob es, wie die Antragstellerin weiter vorbringt, „vernünftig und zulässig“ ist, die Begünstigung allen zugutekommen zu lassen, die noch keinen Studienabschluss erlangt haben, ist hier nicht zu entscheiden. Eine solche Vorgehensweise sieht § 4 Nr. 5 der Ordnung nicht vor. Dies ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin kann sich gegenüber der Antragsgegnerin, einer kirchlichen Hochschule, schon nicht auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Teilhaberecht berufen. Als kirchliche Hochschule, die den Schutz des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV genießt, ist diese nicht verpflichtet, nach dem Maßstab des für staatliche Hochschulen geltenden Rechts Ausbildungskapazität zur Verfügung zu stellen und zu vergeben, sondern bestimmt autonom über das Zulassungsverfahren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1982 – 13 B 443/82 -, WissR Beiheft 8 (1983), 154; OVG Saarl., Beschluss vom 18. September 1995 – 1 W 6/95 -, NVwZ 1996, 1237; Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 1992 – 7 CE 92.10001 -, NVwZ 1992, 1225; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Juli 1980 – NC 9 S 1217/80 -, WissR Beiheft 8 (1983), 149; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 3 L 282.09 -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 1. Oktober 2003 – 3 C 5/03 -, NVwZ-RR 2004, 261;
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.