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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 89/15·11.02.2015

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Erhöhung auf 97.167 EUR

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers richtete Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzten 10.000 EUR Streitwert. Streitgegenstand war die Ermittlung des für eine Unterlassungsklage maßgeblichen Jahresbetrags der untersagten Internetwerbung. Das OVG hielt die Beschwerde für zulässig und begründet und setzte den Streitwert nach GKG auf 97.167,00 EUR fest. Zur Bemessung zog es den Sponsorenvertrag heran, bewertete den auf die Internetwerbung entfallenden Anteil mit einem Drittel, kürzte wegen der territorialen Beschränkung und addierte 500 EUR für die Gebührenfestsetzung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 97.167,00 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde eines nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht beschwerdeberechtigten Prozessbevollmächtigten gegen eine Streitwertfestsetzung ist zulässig.

2

Für die Streitwertfestsetzung in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt § 52 Abs. 1 GKG den Streitwert nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Antragstellung nach § 40 GKG.

3

Bei Unterlassungsanträgen gegen Werbung kann zur Bemessung des Streitwerts der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns aus der untersagten Werbung zugrunde gelegt werden; bei räumlicher Beschränkung ist dieser Betrag entsprechend zu kürzen.

4

Bei der Gebührenfestsetzung kann dem ermittelten Streitwert ein pauschaler Zusatzbetrag (z. B. 500 EUR) hinzuzurechnen sein, wie sich aus den Vorschriften des GKG und dem Streitwertkatalog ergibt.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG§ 40 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 4783/11

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Januar 2015 geändert.

Der Streitwert wird auf 97.167,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.

2

Sie ist als Beschwerde des nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht beschwerdeberechtigten Prozessbevollmächtigten zulässig.

3

Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 10.000,00 EUR zu niedrig festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung sind §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend. Danach und in Anlehnung an 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ - Beilage 2013 Heft 2, 57 ff.) war der Streitwert auf 97.167,00 EUR festzusetzen. Ausgangspunkt der Bemessung des insoweit maßgeblichen Jahresbetrages des erzielten oder erwarteten Gewinns aus der untersagten Werbung gegenüber den Internetnutzern in Nordrhein-Westfalen war der zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestehende Sponsorenvertrag vom 5. August 2011. Nach dessen § 1 erhält der Kläger ein jährliches Entgelt in Höhe von 1.450.000,00 EUR für unterschiedliche Werbemaßnahmen und -formen für das Sportwettenangebot des Sponsors. Den hiervon auf die untersagte Internetwerbung entfallenden Betrag bewertet der Senat mit einem Drittel, was 483.333,00 EUR entspricht. Wegen der Beschränkung der Untersagungsverfügung auf Nordrhein-Westfalen ist dieser Betrag - entsprechend der ständigen Praxis des Senats in parallel gelagerten Verfahren - mit dem Faktor 0,2 zu multiplizieren. Das ergibt auf volle Eurobeträge gerundet einen Wert von 96.667,00 EUR, dem ein Streitwert von 500,00 EUR für die Gebührenfestsetzung hinzuzuaddieren war (vgl. §§ 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG und Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs).

4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).