Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und Nichtanerkennung ukrainischer Hebammenausbildung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Klage auf Erteilung der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Hebamme" zu führen. Das Gericht prüfte, ob ihre in der Ukraine absolvierte Ausbildung als gleichwertig anzusehen ist. Mangels darlegbarer Gleichwertigkeit und fehlender Erfolgsaussicht wurde die PKH-Ablehnung bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der PKH und Nichtanerkennung der ukrainischen Hebammenausbildung zurückgewiesen; Kosten der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz setzt voraus, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung dem inländischen Ausbildungsstand gleichwertig ist.
Ist die Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht gegeben oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar, kann ein Nachweis der gleichwertigen Kenntnisse durch eine ergänzende Prüfung verlangt werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht erkennen lässt; substanziiertes Vorbringen zur Änderung dieser Bewertung ist erforderlich.
Ein Verweis auf eine abweichende Handhabung durch eine andere Behörde begründet keinen Anspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung eventuell rechtswidrigen Verwaltungshandelns und begründet allein keinen Anerkennungsanspruch.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren können nach § 154 Abs. 2 VwGO getroffen werden; für Festgebühren ist auf das Kostenverzeichnis zum GKG (Nr. 5502) abzustellen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 3397/08
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 04. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.
Bezüglich der von der Klägerin in der Ukraine absolvierten Ausbildung und Tätigkeit zur/als Hebamme kommt die Erteilung der Erlaubnis für die entsprechende Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz nur in Betracht, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Dieses Merkmal bzw. der durch Ablegen einer Prüfung zu erbringende Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes für den Fall, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar ist, war/ist Gegenstand des § 2 des Hebammengesetzes sowohl in der zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung der Klägerin im Oktober 2001 und der erneuten Antragstellung im Dezember 2004 geltenden Fassungen als auch der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes. Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit einer Hebammenausbildung in der Ukraine wurde zudem in der Vergangenheit auch verneint durch die für Gleichwertigkeitsfragen bei nichtakademischen Gesundheitsberufen zuständige Arbeitsgruppe der Landesgesundheitsministerien.
Aus dem Hinweis auf eine möglicherweise andere Handhabung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer im Ausland absolvierten Ausbildung durch das Gesundheitsamt W kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der von ihr genannte Fall in vollem Maße identisch ist mit den Gegebenheiten bei ihr. Zum anderen gilt der Grundsatz, dass kein Anspruch auf eine Wiederholung oder Fortsetzung möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungshandelns besteht.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).