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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 859/01·11.11.2001

Verwerfung der Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene ließ durch ihren Anwalt eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach §25 GKG einlegen. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beigeladene durch die Festsetzung nicht beschwert ist und die anwaltliche Eingabe nicht als Beschwerde des Prozessbevollmächtigten umdeutbar ist. Ein bloßes Erstattungsinteresse an höheren Anwaltsgebühren begründet keine Beschwer.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen, da die Beigeladene nicht beschwert ist und die anwaltliche Eingabe nicht umdeutbar war

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach §25 GKG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Kosten- oder Streitwertfestsetzung in seinen Rechten oder rechtlich relevanten Interessen unmittelbar beschwert ist.

2

Eine anwaltliche Eingabe, die ausdrücklich im Namen des Beigeladenen erfolgt, kann nicht ohne weiteres als Beschwerde des Prozessbevollmächtigten nach §9 Abs. 2 BRAGO umgedeutet werden.

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Ein rein wirtschaftliches Interesse des Beigeladenen an einer Erhöhung des Streitwerts (z. B. zur Erstattung höherer Anwaltsgebühren) begründet für sich genommen keine Beschwer, sofern keine Vereinbarung über die Vergütung vorgetragen und nachgewiesen ist.

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Die Frist des §25 Abs.3 GKG beginnt mit dem Zugang der unmittelbar verfahrensbeendenden Handlung (z. B. der Klagerücknahme) und ist für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblich.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 GKG§ 9 Abs. 2 BRAGO§ 9 BRAGO§ 25 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 11358/99

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die wenige Tage vor Ablauf der 6-monatigen Beschwerdefrist des § 25 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 GKG, die mit dem Eingang der unmittelbar verfahrensbeendend wirkenden Klagerücknahme bei Gericht am 21. März 2001 begann, eingegangene Beschwerde ist unzulässig.

3

Die Beschwerde ist zwar mit anwaltlichem Schriftsatz, aber ausdrücklich im Namen der Beigeladenen erhoben worden und daher nicht in eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nach § 9 Abs. 2 BRAGO umdeutbar. Die Beigeladene ist aber durch die nach ihrer Ansicht zu niedrige Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht beschwert. Eine Beschwer der Beigeladenen an einer Erhöhung des Streitwertes wird auch nicht durch ihr mögliches Interesse, die von ihr an ihren Bevollmächtigten nach einem höheren Streitwert gezahlten Gebühren von der nach dem Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. April 2001 erstattungspflichtigen Klägerin erstattet zu erhalten, und/oder die gesetzlichen Gebühren ihres Anwalts in die Nähe der vereinbarten Vergütung zu bringen, begründet. Eine Vereinbarung über die an ihren Bevollmächtigten zu zahlende Vergütung hat die Beigeladene zudem in der Beschwerde nicht geltend gemacht bzw. nicht vorgelegt.

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Vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 9 Rnrn. 72, 104; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 25 GKG, Rn. 59; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 1996 - 2 C 96.526 -, NVwZ-RR 1997, 195.