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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 850/15·30.09.2015

Streitwertbeschwerde: Vorläufiger Rechtsschutz bei Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr auf 7.500 €

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonenbeförderungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen in Höhe von 15.000 €. Das OVG hat der Beschwerde stattgegeben und den Streitwert auf 7.500 € herabgesetzt. Maßgeblich ist der Streitwertkatalog; im vorläufigen Rechtsschutz ist der Hauptsachewert regelmäßig zu halbieren. Eine fehlerhafte Bezeichnung des Antrags rechtfertigt keine abweichende Wertung.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts für vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben; Streitwert auf 7.500 € herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Klagen auf Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen ist in der Hauptsache nach dem Streitwertkatalog grundsätzlich ein Streitwert von 15.000 Euro pro beantragter Genehmigung zugrunde zu legen.

2

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für die Hauptsache maßgebende Streitwert regelmäßig zu halbieren, da einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) nur eine vorübergehende Wirkung haben.

3

Die bloß fehlerhafte Bezeichnung des begehrten Antrags begründet regelmäßig keine abweichende Streitwertfestsetzung zugunsten oder zuungunsten des Beteiligten.

4

Streitwertbeschwerden nach § 68 Abs. 1 GKG sind gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nach § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG§ 123 VwGO§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 L 789/15

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. August 2015 geändert.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG insbesondere fristgerecht erhobene Streitwertbeschwerde gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit welchem dieses den Streitwert für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 15.000 Euro festgesetzt hat, hat Erfolg. Die Herabsetzung des Streitwerts auf 7.500 Euro beruht auf §§ 52 Abs. 1,  53 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 47.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Maßgabe dieser Regelungen ist in Klageverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen ein Streitwert von 15.000 Euro pro beantragter Genehmigung zu Grunde zu legen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist er zu halbieren, weil sich die Vorwegnahme der Hauptsache durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO regelmäßig nur auf einen vorübergehenden Zeitraum bezieht und deshalb nicht die Zugrundelegung des vollen Wertes des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2015 - 13 B 655/15 -, juris, vom 26. August 2015 - 13 B 738/15 - und vom 26. Februar 2007 - 13 B 5/07 -;  OVG Rhein.-Pfalz, Beschluss vom 31. März 2015 - 7 B 11168/14 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 Bs 5/12 -, juris.

4

Eine abweichende Wertung ist nicht deshalb geboten, weil der Antragsteller hier fälschlich die „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ der Klage in der Hauptsache begehrt hat.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).