Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren: Beklagte trägt Kosten (§154 Abs.1 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Auf entsprechenden Antrag der Kläger ergänzte das Oberverwaltungsgericht NRW den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2006 und ordnete an, dass die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Kostenfestsetzung erfolgte unter Verweis auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss betrifft ausschließlich die Verteilung der Verfahrenskosten; inhaltliche Erwägungen zum Hauptsachverhalt sind dem Tenor nicht zu entnehmen.
Ausgang: Dem Antrag der Kläger auf Ergänzung des Senatsbeschlusses wurde stattgegeben; die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden gemäß § 154 Abs. 1 VwGO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
Ein gerichtlicher Beschluss kann auf entsprechenden Antrag hin ergänzt werden, um die Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich anzuordnen.
Die Anordnung, welche Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, stellt eine eigenständige prozessuale Entscheidung dar, die auch nach Erlass eines vorherigen Beschlusses getroffen oder ergänzt werden kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1482/04
Tenor
Auf den entsprechenden Antrag der Kläger wird der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2006 wie folgt ergänzt:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte (§ 154 Abs. 1 VwGO).