Streitwertbeschwerde verworfen; Amtswegige Festsetzung auf 7.500 Euro bei einstweiliger Anordnung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 GKG (Beschwerdewert > 200 EUR) nicht erfüllt sind. Gleichwohl änderte das Gericht den Streitwert von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG und setzte ihn wegen des vorläufigen Charakters der Anordnung auf 7.500 EUR herab. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen; Streitwert von Amts wegen auf 7.500 EUR festgesetzt, Verfahren gerichtskostenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Werts für Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert mehr als 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 GKG).
Ist die Streitwertbeschwerde unzulässig, schließt dies nicht aus, dass das Beschwerdegericht den Streitwert von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG ändert, solange das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz noch schwebt.
Bei der Bemessung des Streitwerts in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach § 52 Abs. 1 GKG der Wert nach der für den Kläger sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen; der Streitwertkatalog dient dabei als Leitlinie.
Wegen des nur vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung kann der für die Hauptsache anzusetzende Streitwert zum Ausgleich der eingeschränkten Rechtsposition angemessen herabgesetzt werden (z. B. Halbierung).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 300/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 7.500 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Zwar ist die Streitwertbeschwerde des Antragstellers unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nicht erfüllt sind. Danach findet eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts von mehr als 200 Euro schließt es nicht aus, dass das Beschwerdegericht den Streitwert von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ändert, nachdem das Verfahren - 5 L 300/14 - in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2011 – 1 E 684/11 -, juris, Rn. 13 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2014 - 2 So 18/14 -, juris, Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2012 - 4 O 144/12 -, juris, Rn. 7.
.
Die Änderung des Streitwerts ist geboten, weil das Verwaltungsgericht diesen zu hoch angesetzt hat. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Verwaltungsgericht ist hiervon ausgehend in Übereinstimmung mit Ziff. 16.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die vom Antragsteller sinngemäß begehrte Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie“ (Pneumologe) von einem Streitwert von 15.000 Euro ausgegangen. Dieser Wert ist wegen des nur vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung allerdings zu halbieren, denn die einstweilige Anordnung hätte dem Antragsteller im Falle ihres Erfolgs lediglich eine unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens stehende, nicht auf Dauer gesicherte Rechtsposition eingeräumt. Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, die die Festsetzung des vollen Streitwertes gerechtfertigt hätte, wäre hiermit nicht verbunden gewesen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).