Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil die Klage keine Erfolgsaussichten hat und PKH zu Recht versagt wurde. Es entscheidet nicht abschließend, ob die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ein Verwaltungsakt ist. Die Kosten trägt der Kläger (§154 Abs.2 VwGO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.
Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH kann auf die Entscheidung darüber verzichtet werden, ob eine behördliche Anordnung als Verwaltungsakt einzuordnen ist, wenn die Klage auch bei gegenteiliger Annahme mangelnde Erfolgsaussichten oder kein Rechtsschutzbedürfnis aufweist.
Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie als hoheitliche Regelung eines Einzelfalls zu qualifizieren ist; andernfalls ist sie allenfalls im Zusammenhang mit der an sich anfechtbaren Folgeentscheidung (z. B. Ruhen oder Entzug der Approbation) zu rügen.
Die Kostenentscheidung kann dem unterliegenden Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt werden; entgegenstehende Anhaltspunkte für die Anwendung des § 8 GKG sind darzulegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 1761/02
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde, die trotz vorbehaltenen eingehenderen Vortrags bisher nicht weiter begründet worden ist und über die deshalb nunmehr entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Dabei kann im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe dahinstehen, ob die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das die in Frage stehende Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung des Klägers offensichtlich als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG angesehen hat, zutreffend ist oder ob die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen fehlender hoheitlicher Regelung eines Einzelfalls nicht selbständig, sondern nur in Zusammenhang mit der Anordnung des Ruhens der Approbation anfechtbar ist.
Vgl. dazu Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand: April 2003, Rdnr. A 85; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372 und OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 - VRS 100, 394 zur ähnlichen Situation bei der Anordnung im Rahmen der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, ein Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen; vgl aber auch VG Braunschweig, Urteil vom 25. Januar 2000, - 7 A 7572/98 -; Schl.-H. OVG , Beschluss vom 2. Februar 2001, - 3 M 2/01 -, zitiert jeweils bei jurisweb.
Auch im Falle der Annahme einer nicht selbständigen Anfechtbarkeit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung hätte die Klage des Klägers mangels Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht abgelehnt worden ist. Gleiches gilt selbst dann, wenn vor dem Hintergrund einer umfassenden Rechtsschutzgewährung gegen behördliche Maßnahmen zwar von der Zulässigkeit (irgend-)einer Klage gegen die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ausgegangen würde, weil diese dann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses jedenfalls als unbegründet angesehen werden müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anhaltspunkte für eine Anwendung des § 8 GKG, wonach Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, sind nicht gegeben.
Die Festsetzung eines Streitwerts für das Verfahren ist entbehrlich, weil der Kläger in entsprechender Anwendung der Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 GKG) eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr (25,00 EUR) zu entrichten hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2001 - 3 B 6.01 (3 PKH 1.01) und vom 3. Januar 2001 - 3 B 183.00 (3 PKH 48.00) -; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2003 - 13 E 1138/03 -, vom 12. Juni 2003 - 13 E 510/03 -, vom 26. August 2002 - 13 E 703/02 -, vom 9. April 2002 - 13 E 316/02 - und vom 27. August 1997 - 6 E 684/97 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 1998 - 10 S 2222/98 -, DÖV 1999, 525.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).