Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Sofortvollziehung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Streitwertfestsetzung des VG Arnsberg im Eilverfahren gegen eine Allgemeinverfügung. Das OVG stellt klar, dass nach §§53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG bei §80 Abs.5 VwGO der Streitwert nach der für den Antragsteller maßgeblichen finanziellen Bedeutung zu bemessen ist, nicht nach dem Begründungsaufwand des Gerichts. Mangels Anhaltspunkten für eine Überbewertung bestätigt das OVG den Streitwert von 10.000 EUR und weist die Beschwerde zurück; die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert 10.000 EUR bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verfahren nach §80 Abs.5 VwGO ist nach §§53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu bemessen, insbesondere nach den finanziellen Folgen der sofortigen Vollziehung.
Für die Streitwertbemessung kommt es nicht auf den Umfang des Begründungsaufwands des Gerichts an.
Substantierte Angaben des Antragstellers zu konkreten wirtschaftlichen Nachteilen sind bei der Festsetzung des Streitwerts zu berücksichtigen; erhebliche wirtschaftliche Gefährdungen können einen erhöhten Streitwert rechtfertigen.
Empfehlungen des Streitwertkatalogs sind nicht bindend; das Gericht kann von katalogisierten Beträgen abweichen, wenn die konkreten Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen.
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung kann nach §68 Abs.3 GKG gerichtsgebührenfrei sein; in diesem Fall werden Kosten nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 78/09
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf an, wie hoch der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts bei seiner Entscheidung gewesen ist. Entscheidend ist vielmehr allein, welche finanziellen Auswirkungen der Antragsteller im Falle der (sofortigen) Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 23. Februar 2009 befürchten muss. Dazu hat er bereits mit der Antragsschrift erklärt, dass er als Vollerwerbslandwirt mit ca. 300 Zuchtschweinen und 2.000 Ferkeln im Falle der (sofortigen) Vollziehung der Allgemeinverfügung in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht sei, weil er keine Abnehmer für seine Ferkel mehr finden werde oder jedenfalls erhebliche Wertverluste hinnehmen müsse. Angesichts dieser erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Allgemeinverfügung und ihrer sofortigen Vollziehung für den Antragsteller ist der Streitwert mit 10.000,- Euro auch für das Eilverfahren nicht zu hoch festgesetzt worden. Aus den genannten Gründen besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Streitwert entsprechend den vom Antragsteller erwähnten Empfehlungen in Ziffer 20.1 (Bestand und Abgrenzung von Jagdbezirken) und Ziffer 35.2 (Anordnung gegen Tierhalter) im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.
Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.