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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 563/09·28.04.2009

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Eilverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und bestätigte einen Streitwert von 10.000 € als nicht zu hoch. Maßgeblich sei nach §§ 52, 53 GKG die für den Antragsteller drohende wirtschaftliche Bedeutung, nicht der Begründungsaufwand des Gerichts.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert 10.000 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Streitwert gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2

Bei der Bemessung des Streitwerts kommt es nicht auf den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts an, sondern auf die finanziellen Auswirkungen der (sofortigen) Vollziehung für den Antragsteller.

3

Glaubhaft dargelegte wirtschaftliche Gefährdungen des Antragstellers infolge der sofortigen Vollziehung sind maßgebliche Umstände zur Erhöhung des Streitwerts.

4

Empfehlungen und Anhaltswerte des Streitwertkatalogs sind nur Orientierung; die verbindliche Festsetzung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung der individuellen Bedeutung der Sache.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 77/09

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

3

Gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf an, wie hoch der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts bei seiner Entscheidung gewesen ist. Entscheidend ist vielmehr allein, welche finanziellen Auswirkungen der Antragsteller im Falle der (sofortigen) Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 23. Februar 2009 befürchten muss. Dazu hat er bereits mit der Antragsschrift erklärt, dass er als Vollerwerbslandwirt mit ca. 100 Zuchtschweinen und 2.000 Ferkeln im Falle der (sofortigen) Vollziehung der Allgemeinverfügung in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht sei, weil er keine Abnehmer für seine Ferkel mehr finden werde oder jedenfalls erhebliche Wertverluste hinnehmen müsse. Angesichts dieser erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Allgemeinverfügung und ihrer sofortigen Vollziehung für den Antragsteller ist der Streitwert mit 10.000,- Euro auch für das Eilverfahren nicht zu hoch festgesetzt worden. Aus den genannten Gründen besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Streitwert entsprechend den vom Antragsteller erwähnten Empfehlungen in Ziffer 20.1 (Bestand und Abgrenzung von Jagdbezirken) und Ziffer 35.2 (Anordnung gegen Tierhalter) im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

4

Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.