Beschwerde gegen PKH-Ablehnung bei Studienzulassung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung einer Studienzulassung zum Bachelor of Laws; das Verwaltungsgericht lehnte PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Die Beklagte wertete die vorgelegten ausländischen Bildungsnachweise als nur fachbezogenen Hochschulzugang, der für das fachfremde Jurastudium nicht genügt. Eine Verfassungsrechtsverletzung (Art. 12 GG) sah der Senat nicht. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die PKH-Ablehnung bei Studienzulassung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist die PKH zu versagen.
Für die Zulassung zu einem Studiengang ist das Vorliegen der in Prüfungsordnungen und einschlägigen Zulassungsregelungen geforderten Hochschulzugangsberechtigung nachzuweisen.
Ausländische Bildungsnachweise sind nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu würdigen; ein dadurch festgestellter fachbezogener Hochschulzugang berechtigt nicht ohne Weiteres zur Einschreibung in fachfremde Studiengänge.
Regelungen wie § 7 GlVO, die in pauschalisierender Weise die Zuordnung von ausländischen Abschlüssen zu Allgemein- oder Fachzugängen vornehmen, verstoßen nicht ohne weiteres gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie der sinnvollen Nutzung begrenzter Ausbildungskapazitäten dienen und eine Einzelfallprüfung nicht erfordern.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 1442/16
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Klägerin die für eine Einschreibung erforderliche Hochschulzugangsberechtigung fehlt (§ 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Laws an der FernUniversität Hagen, § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zulassungs- und Einschreibungsverordnung für die FernUniversität Hagen, § 49 Abs. 1 Satz 1 HG NRW). Die von ihr vorgelegten ausländischen Bildungsnachweise führen nach dem für die Beklagte verbindlichen Bewertungsvorschlag der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen allein zu einem direkten fachbezogenen Hochschulzugang (vgl. § 7 GlVO). Dieser erfasst den fachfremden Studiengang Bachelor of Laws nicht.
Anlass zur Annahme, die Regelungen des § 7 GlVO in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als sachverständige Stelle verstießen gegen Art. 12 Abs. 1 GG, hat der Senat nicht. § 7 GIVO gewährleistet im öffentlichen Interesse die sinnvolle Nutzung von beschränkt zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten. Er stellt sicher, dass Studierende allgemein oder fachbezogen Zugang zum Studium erhalten können, wenn auf Grund der ausländischen Bildungsnachweise (gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Voraussetzungen) Vorkenntnisse vorhanden sind, die einen erfolgreichen Abschluss des Studiums mit vertretbarem Aufwand in angemessener Zeit erwarten lassen.
Anders als die Klägerin meint, ist unerheblich, ob die Anforderungen an ein Medizinstudium, für ein solches war die Klägerin in Heidelberg zugelassen worden, höher sind als die an das hier in Rede stehende Bachelorstudium. Auf die Frage, ob deshalb die Erwartung gerechtfertigt ist, die Klägerin werde auch das Bachelorstudium erfolgreich abschließen können, kommt es nach § 7 GlVO nicht an. § 7 GlVO geht im Rahmen einer zulässigen pauschalisierenden Betrachtungsweise davon aus, dass jedenfalls unter den benannten Voraussetzungen der erfolgreiche Abschluss bestimmter Studiengänge erwartet werden kann. Eine Prüfung, ob ein Studienbewerber im Einzelfall aus besonderen Gründen auch für andere Studiengänge qualifiziert ist, ist nicht geboten und dürfte der Beklagten wegen des damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwandes faktisch auch kaum möglich sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar.