Untätigkeitsbeschwerde gegen Nichtentscheidung über Prozesskostenhilfe in Asylverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die verzögerte Entscheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem Asylverfahren. Das OVG lässt offen, ob die Untätigkeitsbeschwerde zulässig ist, entscheidet aber materiell gegen die Klägerin. Es stellt auf das Erfordernis ab, dass Verzögerungen außerhalb jeden vertretbaren Rahmens einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommen, was hier nicht vorliegt. Eine siebenwöchige Wartezeit in einem seit September 1998 anhängigen Asylverfahren ist vor dem Hintergrund üblicher Verfahrensdauer nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Untätigkeitsbeschwerde gegen die Nichtentscheidung über Prozesskostenhilfe in Asylverfahren als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Untätigkeitsbeschwerde ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich geregelt; selbst wenn sie aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet wird, ist sie nur gerechtfertigt, wenn die Verzögerung außerhalb jeden vertretbaren Rahmens liegt und einem effektiven Rechtsschutz praktisch gleichkommt.
Verfahrensverzögerungen begründen nur dann einen verfassungs- bzw. rechtsmittelrechtlichen Anspruch auf sofortige Entscheidung, wenn sie das Recht auf Entscheidung in angemessener Frist praktisch vereiteln.
Im Asylverfahren kann es sachgerecht sein, Entscheidungen über Prozesskostenhilfe bis zur Absehbarkeit eines Termins in der Hauptsache zurückzustellen; kurze Wartezeiten rechtfertigen daher nicht ohne Weiteres eine Untätigkeitsbeschwerde.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 4286/98.A
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat läßt dahinstehen, ob die Untätigkeitsbeschwerde, die als Rechtsbehelf in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen ist, statthaft/zulässig ist.
Vgl. dazu OVG Bremen, Beschluß vom 10. Oktober 1983 - 2 B 96/83 -, NJW 1984, 992; BFH, Beschluß vom 19. Januar 1998 - XI B 171/97 - für die Finanzgerichtsordnung; LSozG NW, Beschluß vom 22. Februar 1996 - L 10 SVs 1/96 - zum Sozialgerichtsgesetz.
Selbst wenn aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), wonach die Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch einen Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist umfaßt, die Untätigkeitsbeschwerde für zulässig erachtet wird, hat sie jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Als mit dem Grundsatz der zeitlichen Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nicht vereinbar werden (lediglich) solche Verfahrensverzögerungen angesehen, die außerhalb jedes vertretbaren Rahmens liegen und die praktisch einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommen.
Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 1998, Einl. RdNrn. 141 ff., 157 ff., Vorb. zu § 124 RdNr. 36; OLG Saarbrücken, Beschluß vom 18. April 1997 - 8 W 279/96 -, MDR 1997, 1062; BGH, Beschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 41/94 -, NJW- RR 1995, 887; BayVGH, Beschluß vom 11. August 1997 - 102 VI 77 -, BayVBl. 1978, 212.
Eine solche einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommende Sachlage ist im vorliegenden Fall angesichts der allgemein bekannten langen Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, der (erst) seit September 1998 anhängigen Klage der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte, und angesichts einer Zeitspanne von sieben Wochen zwischen dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und der Untätigkeitsbeschwerde nicht gegeben, zumal es in Asylverfahren mit dem für die Sach- und Rechtslage entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) durchaus üblich ist, über einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erst dann zu entscheiden, wenn ein Termin zur Entscheidung in der Hauptsache absehbar ist. Anhaltspunkte dafür, daß das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über den Prozeßkostenhilfe-Antrag der Klägerin nicht rechtzeitig vor einer Entscheidung in der Sache treffen wird, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 152 VwGO).