Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einstweilige Ortswechsel-Anordnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zur Durchsetzung eines Ortswechsels im Studium; das Verwaltungsgericht lehnte PKH ab. Das OVG bestätigt die Entscheidung und führt aus, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO vorliegt und es an Eilbedürftigkeit fehlt. Die Fortführung des Studiums in Freiburg sowie mögliche Anrechnung erbrachter Leistungen machen den Verweis auf ein Hauptsacheverfahren zumutbar. Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einstweilige Anordnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß §166 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 Satz1 ZPO voraus.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO erfordert, dass die beantragte Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden; fehlt dies, ist regelmäßig auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Fehlt die Eilbedürftigkeit — insbesondere wenn die vorläufige Fortführung des Studiums am bisherigen Ort möglich ist und erbrachte Leistungen anrechenbar sind — steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ein zulässiger Verweis auf das Hauptsacheverfahren entgegen.
Alleinige finanzielle Schwierigkeiten begründen ohne substantiierten Vortrag zu fehlenden Erwerbs- oder Wohnmöglichkeiten am angestrebten Studienort nicht die Unzumutbarkeit des Verweises auf das Hauptsacheverfahren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 29/17
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass die begehrte Regelung nötig erscheinen muss, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Fehlt es hieran, kann ein Antragsteller insbesondere in zumutbarer Weise auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen, weil die Durchsetzung des Ortswechselwunsches nicht in einer Weise eilbedürftig ist, die den Verweis auf ein Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lässt.
Die 19.. geborene Antragstellerin, die vom WS 85/86 bis zum WS 95/96 an der Georg-August-Universität in Göttingen eingeschrieben war, wo sie erfolgreich ein Studium der Humanmedizin absolvierte, und die bereits zuvor mehrere Fächer an verschiedenen Orten studiert hatte (Rechtswissenschaft an der Albertus-Magnus Universität in Köln, Mineralogie an der Albertus-Magnus Universität in Köln), ist seit dem SS 2016 für ein Zweitstudium der Zahnmedizin an der Universität in Freiburg eingeschrieben. Die Fortführung des Zahnmedizinstudiums in Freiburg ist ihr möglich. Dort erbrachte Leistungen könnte sie sich im Fall des Erfolgs eines Hauptsacheverfahrens wegen der Gleichartigkeit der Studiengänge anrechnen lassen. Der Verweis auf die vorläufige weitere Durchführung des Studiums in Freiburg erweist sich mit Blick auf nur begrenzt zur Verfügung stehende Ausbildungskapazitäten, welche von der Antragstellerin bereits in einem erheblichen Umfang in Anspruch genommen wurden, auch nicht wegen sonstiger besonderer Umstände in ihrer Person als unzumutbar. Die Antragstellerin beruft sich allein auf finanzielle Probleme. Sie hat aber weder behauptet noch nachgewiesen in der Nähe von Münster über einen Arbeitsplatz zu verfügen, welcher sie wirtschaftlich in die Lage versetzt, das Studium der Zahnmedizin - anders als in Freiburg - ordnungsgemäß fortzuführen. Dass sie dauerhaft in Dorsten wohnen bleiben kann, ist ebenso wenig ersichtlich. Eigenen Angaben zu Folge droht ihr hier wegen erheblicher Mietrückstände eine Räumung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar.