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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 441/19.A·30.06.2019

Beschwerde gegen Erinnerung zur Kostenfestsetzung in Asylsache als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung der Kostenfestsetzung im Abänderungsverfahren. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil § 80 AsylG Beschwerdezugänge in Asylsachen ausschließt. Dies gilt auch für Nebenentscheidungen wie Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des VG Köln zur Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen; Beschluss nach § 80 AsylG unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz nach § 80 AsylG ausgeschlossen; außer der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (§ 133 Abs. 1 VwGO) sind gerichtliche Entscheidungen in Asylsachen nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

2

Der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylG erstreckt sich auf alle selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren, auch wenn deren Rechtsgrundlage in anderen Gesetzen (z. B. GKG, RVG, ZPO, VwGO) liegt.

3

Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen in Asylverfahren sind Nebenentscheidungen im Sinne des § 80 AsylG und daher vom Beschwerdeausschluss erfasst.

4

Eine in einer Rechtsmittelbelehrung enthaltene Verweisung auf eine Beschwerdemöglichkeit begründet nicht die Zulässigkeit einer gegen § 80 AsylG sonst unzulässigen Beschwerde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 VwGO§ 80 AsylG§ 133 Abs. 1 VwGO§ VwGO§ GKG§ RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 223/19.A

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Mai 2019 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht den vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss gestützt auf die Rechtsprechung des Senats,

3

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A –, juris, Rn. 3 m.w.N.,

4

geändert und den Antrag der Antragstellerin auf Kostenfestsetzung für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt.

5

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist – unabhängig davon, dass der angegriffene Beschluss der Rechtsprechung des Senats entspricht – bereits als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nach § 80 AsylG nicht statthaft ist. Danach können gerichtliche Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz außer in den Fällen des § 133 Abs. 1 VwGO (Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss erfasst alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren, selbst wenn diese Entscheidungen ihre Rechtsgrundlage in Ergänzung des Asylgesetzes in anderen Gesetzen – z.B. der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Gerichtskostengesetz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz  oder der Zivilprozessordnung – haben.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 ‑ 13 E 939/18.A –, juris, Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 – 10 OA 176/17 –, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.

7

Eine solche Nebenentscheidung ist auch die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung.

8

Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 10 OA 176/17 –, juris, Rn. 8 m.w.N.

9

Daraus, dass die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung auf eine Beschwerdemöglichkeit verweist, kann die Antragstellerin keine solche herleiten.

10

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 – BVerwG 2 C 14.84 –, juris, Rn. 15.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).