Streitwertfestsetzung bei berufsrechtlicher Untersagungsverfügung: Beschwerde gegen 5.000 € zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (5.000 €). Zentral war, ob der Wert zu niedrig bemessen und wettbewerbsrechtliche oder schwierigkeitsspezifische Erwägungen zu berücksichtigen seien. Das OVG bestätigte die Festsetzung nach §52 GKG als üblich für berufsrechtliche Untersagungen und wies die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung von 5.000 € als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach §52 Abs.1 GKG nach der dem Kläger aus dem Antrag ersichtlichen Bedeutung der Sache zu bestimmen; bieten Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach §52 Abs.2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.
Bei berufsrechtlich veranlassten Untersagungsverfügungen entspricht eine Streitwertfestsetzung von 5.000 EUR der üblichen Bemessung; die bloße Beteiligung mehrerer Kläger rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Erhöhung des Streitwerts.
Wettbewerbsrechtliche Erwägungen spielen bei der Streitwertfestsetzung für berufsrechtliche Untersagungen regelmäßig keine vorrangige Rolle, weil die Verfügung überwiegend berufsrechtlich veranlasst ist.
Eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten ist als von diesem im eigenen Namen eingelegt zu werten, sofern sie nicht hinreichend als im Namen oder Auftrag der Kläger bezeichnet ist; ohne erkennbares Interesse der Kläger an einer Heraufsetzung ist die Beschwerde nicht begründet.
Das Verfahren kann nach §68 Abs.3 GKG gerichtsgebührenfrei sein; in solchen Fällen erfolgt keine Kostenerstattung.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ¬gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat wertet die – insoweit nicht klar bezeichnete – Beschwerde vom 9. März 2010 gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 3. März 2010 als von dem Bevollmächtigten der Kläger im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) eingelegt. Ein Interesse der nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (auch) kostenpflichtigen Kläger selbst an einer Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts ist nicht erkennbar.
Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 68 GKG Rdn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2008 - 13 E 412/08 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. März 2006 - 2 E 324/05 -, NVwZ-RR 2006, 654.
Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Die in Höhe von 5000,00 Euro erfolgte Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, bei der von einem Betrieb der Zahnarztpraxis der Kläger in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen und von einer Erhöhung des Streitwerts wegen der Beteiligung zweier Kläger abgesehen wurde, entspricht der üblichen Wertfestsetzung des Senats bei berufsrechtlichen Untersagungsregelungen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2010 - 13 B 994/09 - und vom 30. November 2009 - 13 B 993/09 -.
Dabei spielen im Rahmen des Ermessens für die Streitwertfestsetzung wettbewerbsrechtliche Erwägungen keine Rolle, weil solche regelmäßig auch nicht für den Erlass der Untersagungsverfügung vordergründig sind, sondern diese - wie hier – in der Regel berufsrechtlich veranlasst ist. Die weiteren in der Beschwerde genannten Gesichtspunkte wie das Fehlen einer obergerichtlichen Entscheidung zu der anstehenden Frage oder die Schwierigkeit der Angelegenheit sind keine vorrangig wertbestimmenden Faktoren im Hinblick auf die subjektive Betroffenheit des/der Verfügungsadressaten und rechtfertigen dementsprechend auch in diesem Verfahren keine höhere Streitwertfestsetzung.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.