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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 359/21·07.09.2021

Beschwerde erfolgreich: Festsetzung des Streitwerts auf 34.851,00 € durch OVG NRW

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rief das Oberverwaltungsgericht an, um die vorinstanzliche Entscheidung über den Streitwert zu ändern. Der Senat setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 34.851,00 Euro fest und änderte damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdeverfahren wurde gerichtsgebührenfrei behandelt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert auf 34.851,00 Euro festgesetzt; Beschwerdeverfahren gebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Oberverwaltungsgericht kann in einem Beschwerdeverfahren die vorinstanzliche Festsetzung des Streitwerts ändern und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren selbst bestimmen.

2

Beschwerdeverfahren können gerichtsgebührenfrei geführt werden; die gebührenfreie Behandlung des Beschwerdeverfahrens berührt nicht notwendigerweise den materiellen Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens.

3

§ 68 Abs. 3 GKG ermöglicht die Anordnung, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, auch wenn ein Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist.

4

Beschlüsse über Gebühren- oder Streitwertfragen können nach den einschlägigen Bestimmungen des GKG unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3928/20

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2021 geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 34.851,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag im Verfahren 13 A 957/21 verwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).