Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Eilverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die Streitwertfestsetzung im Eilverfahren an und erhob Beschwerde beim OVG. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 68 GKG vor dem Hintergrund des Beschwerdewerts. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die wirtschaftliche Differenz der Gebühren unter 200 EUR liegt und keine Zulassung vorliegt. Eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen erübrigt sich mangels Anhaltspunkten.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen, da Beschwerdewert unter 200 EUR liegt und keine Zulassung vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand einen Wert von mehr als 200 EUR hat oder das erlassende Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung des Streitwerts; maßgeblich ist die Differenz der unter Zugrundelegung des angefochtenen und des erstrebten Streitwerts anfallenden Gerichtsgebühren und Anwaltskosten.
Fehlt eine anwaltliche Vertretung, sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses nur die zu erwartenden Gerichtsgebühren zu berücksichtigen.
Das Gericht kann den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von Amts wegen ändern, hierzu bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte, die eine Abweichung vom Regelstreitwert rechtfertigen; Verfahren können nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei sein und bestimmte Beschlüsse unanfechtbar sein (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 375/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich bei sachgerechter Auslegung nur gegen die Streitwertfestsetzung im Eilverfahren, nachdem im Klageverfahren 19 K 957/15 bislang nur eine vorläufige und deswegen noch nicht anfechtbare Streitwertfestsetzung erfolgt ist.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nicht erfüllt sind. Danach findet eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt (Satz 1) oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat (Satz 2). Weder ist letzteres hier der Fall noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die Grenze von 200,- EUR.
Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das für den jeweiligen Beschwerdeführer mit der verlangten Änderung des Streitwerts verbunden ist. Maßgebend dafür ist der Unterschied der unter Zugrundelegung des angefochtenen Streitwerts - hier 2.500,- EUR - und des erstrebten Streitwerts - hier 150,- EUR - anfallenden Gebühren und Anwaltskosten.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 12 E 486/12 -, juris, m. w. N.
Die Differenz der hier mangels einer anwaltlichen Vertretung des Antragstellers allein in den Blick zu nehmenden Gerichtsgebühren beträgt bei einer 1,5 fachen Verfahrensgebühr nach §§ 3 Abs. 2, 34 GKG i. V. m. Nr. 5210 Anlage 1 KV aber nur 109,50 EUR, liegt also unterhalb von 200,00 EUR
Ungeachtet dessen sieht der Senat keine Veranlassung, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von Amts wegen zu ändern. Denn der Kläger hat keine Anknüpfungspunkte dafür benannt, dass eine Abweichung von dem vom Verwaltungsgericht zutreffend auf der Grundlage von §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013 Heft 2, 57 ff.) festgesetzten hälftigen Regelstreitwerts gerechtfertigt ist. Ausgehend vom Regelungsgehalt der angefochtenen Ordnungsverfügung ist schon fraglich, ob sich die Bedeutung, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage für den Kläger hat, in dem Aufwand der vormittäglichen Betreuung seiner Tochter und der Vermittlung des verpassten Unterrichtsstoffs erschöpft. Jedenfalls bieten diese Aspekte aber keine genügenden Anhaltspunkte für eine vom Regelstreitwert im Eilverfahren abweichende Festsetzung (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Hierfür ergibt sich auch aus den Regelungen des Streitwertkatalogs nichts.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).