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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 233/11·09.03.2011

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Härtequotenantrag zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zuteilung eines Studienplatzes nach §15 VergabeVO ein. Zentral war, ob aufgrund von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Schwerbehinderung eine außergewöhnliche Härte vorliegt, die sofortige Zulassung erforderlich macht. Das OVG bestätigt die Ablehnung mangels Erfolgsaussicht und beurteilt die vorgetragenen Gesundheits- und Betreuungsgründe als nicht ausreichend. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu versagen, wenn das Klagebegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO).

2

§ 15 VergabeVO setzt für die Zuweisung eines Studienplatzes über die Härtequote das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte voraus, die eine sofortige Zulassung oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordert.

3

Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung begründen nicht ohne Weiteres eine außergewöhnliche Härte; die betroffene Person muss substantiiert darlegen, dass es ihr unzumutbar ist, die Zeit bis zur regulären Zulassung zu überbrücken.

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Fehlt ein Anspruch auf Zulassung, bleibt die Frage einer besonderen örtlichen Bindung für die Entscheidung über die Härtequote unbeachtlich, sofern nicht konkrete, durchgreifende Anhaltspunkte vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 15 VergabeVO§ 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin ¬gegen den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zu¬rückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht des Klagebegehrens (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt.

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Grundlage der rechtlichen Erörterung ist § 15 VergabeVO. Nach dessen Satz 1 werden die Studienplätze der Härtequote auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt nach Satz 2 vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Klägerin bedarf nicht wegen ihrer Erkrankungen der sofortigen Zulassung zum Studium. Es ist auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Pflegebedürftigkeit und Schwerbehinderung nicht ersichtlich, dass es der Klägerin nicht zuzumuten ist, die Zeit bis zur Zulassung zum Studium zu überbrücken. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung hat, kommt es auf die Frage einer besonderen Ortsbindung, zu der sie mit der Beschwerdebegründung unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen nähere Ausführungen gemacht hat, nicht an.

4

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.