Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei verbundenen Glücksspielklagen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten hatten Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertschätzung in zwei verbundenen Glücksspielklagen eingelegt. Streitwertbemessung erfolgte nach § 52 GKG anhand des für die Klägerin maßgeblichen Jahresgewinns; das Gericht schätzte diesen auf 1.000.000 Euro. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, weil verbundene Klagen mit gleichem Rechtsschutzziel nicht zu einer Addierung der Streitwerte führen und der Hilfsantrag keine höhere wirtschaftliche Bedeutung entfaltet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in den verbundenen Glücksspielklagen wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bestimmung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache maßgeblich.
Werden Klagen mit im Kern identischem Rechtsschutzziel zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, sind die Streitwerte nicht zu addieren, da die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger unverändert bleibt.
Ein Hilfsantrag erhöht den Streitwert nicht, wenn er für den Kläger keine weitergehende wirtschaftliche Bedeutung gegenüber dem Hauptantrag hat.
Ist ein Verfahren nach den gesetzlichen Vorschriften gerichtsgebührenfrei, bleiben Kostenansprüche im Regelfall ausgeschlossen (§ 68 Abs. 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache für die Bestimmung des Streitwerts maßgeblich. Die Klägerin hat mit den ursprünglich erhobenen Klagen 27 K 6714/08 VG Düsseldorf und 27 K 468/09 VG Düsseldorf jeweils im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass sie auch nach Inkrafttreten des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland zum 1. Januar 2008 keine Erlaubnis für die gewerbliche Vermittlung von Spielen an verschiedene staatliche Lotteriegesellschaften im Internet benötigte, und für den Fall des Bestehens einer Erlaubnispflicht die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis beantragt. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht als Streitwert der Klageverfahren in Anlehnung an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004,
abgedruckt u. a. in DVBl. 2004, 1525 ff. und bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Anh. § 164 Rn. 14,
jeweils den Jahresbetrag des mit der Spielvermittlung erzielten oder erwarteten Gewinns angesetzt; diesen hat es unter Berücksichtigung der widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben der Klägerin mit 1.000.000,-- Euro geschätzt.
Werden – wie hier – Klagen mit im Kern identischem Rechtsschutzziel und mithin übereinstimmenden Streitwerten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, so sind die Streitwerte dieser Klagen entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei der Festsetzung des Streitwerts für die Zeit nach der Verbindung nicht zu addieren. Denn das verbundene Klageverfahren hat in diesem Fall für den Kläger dieselbe wirtschaftliche Bedeutung wie zuvor jede einzelne der verbundenen Klagen. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht vorliegend den Streitwert für die Zeit nach der Verbindung zu Recht mit dem geschätzten Jahresgewinn von 1.000.000,-- Euro und nicht mit dem doppelten Betrag bemessen.
Auch der hilfsweise geltend gemachte und vom Verwaltungsgericht beschiedene Anspruch wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Denn der auf Erteilung einer Erlaubnis für die Spielvermittlung gerichtete Hilfsantrag hat für die Klägerin keine weitergehende wirtschaftliche Bedeutung als der auf die Feststellung der Erlaubnisfreiheit ihrer Tätigkeit abzielende Hauptantrag.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.