Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz: Verfahrenstrennung und anteilige Kostenverrechnung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW ändert den Gerichtskostenansatz nach Erinnerung: die ursprünglich mit 420,00 € angesetzten Kosten werden auf 370,53 € reduziert; die übrige Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Gericht hält die Verfahrenstrennung nach § 93 VwGO für vertretbar und nicht offenkundig fehlerhaft. Die Kürzung beruht auf anteiliger Verrechnung bereits entrichteter Gebühren nach § 17b GVG/GKG.
Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben: Kostenansatz von 420,00 € auf 370,53 € geändert; sonstige Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt einen schweren Mangel in der Sachbehandlung voraus; leichte Verfahrensfehler oder vertretbare Lösungen genügen nicht.
Die Entscheidung über die Verfahrenstrennung nach § 93 Satz 2 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts und ist an der Ordnung des Prozessstoffs im Interesse besserer Übersichtlichkeit zu messen; nur willkürliche oder offenkundig verfahrensfehlerhafte Trennungen sind zu beanstanden.
Bei Prozesstrennung sind für jedes neu entstandene Verfahren die Gebühren jeweils nach dem neu geltenden Streitwert zu berechnen; eine kumulative Ansetzung neben der Gesamtgebühr ist unzulässig, vielmehr ist die ursprüngliche Gesamtgebühr anteilig nach den Streitwertverhältnissen anzurechnen.
Bei Verweisung bzw. Behandlung nach § 17a/17b GVG bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen; bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind so zu behandeln und anteilig zu verrechnen, als seien sie bei dem Gericht entstanden, an das verwiesen wurde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5a K 3924/21
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz erster Instanz vom 18. Februar 2022 wird abgeändert.
Auf die Erinnerung der Klägerin vom 7. Februar 2022 wird der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 13. Januar 2022 zum Kassenzeichen X7005 … 3X abgeändert. Angesetzt werden 370,53 Euro.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die gem. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG) und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, die bei der Überprüfung der Entscheidung über die Erinnerung von Amts wegen zu berücksichtigen sind,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 E 1187/10 -, juris, Rn. 8,
liegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor.
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt einen schweren Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung bzw. eines erkennbaren Versehens voraus. Ein leichter Verfahrensfehler genügt ebenso wenig wie vertretbare Lösungen bei nicht offensichtlicher Sach- und Rechtslage.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 ‑ 10 KSt 5.05 -, juris, Rn. 6, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 -, juris, Rn. 4, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 4 E 78/20 -, juris, Rn. 4, m.w.N.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 erfolgte Verfahrenstrennung nicht als unrichtige Sachbehandlung zu bewerten.
Die Trennung steht gemäß § 93 Satz 2 VwGO im Ermessen des Gerichts. Diese Entscheidung hat sich am Maßstab der Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit auszurichten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2012 ‑ 7 A 22.11 -, juris, Rn. 1, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 E 1187/10 -, juris, Rn. 10, m.w.N.
Eine Trennung darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht willkürlich sein. Das Gericht braucht jedoch nicht bereits mit Blick auf ein erhöhtes Kostenrisiko – das sich vorliegend realisiert hat – von einer Trennung absehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 E 1187/10 -, juris, Rn. 12, m.w.N.
Danach liegen hier nach den Umständen des Falls ausreichende Anhaltspunkte für die Vertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Trennungsentscheidung vor.
Vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65/95 u. a. -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 ‑ 9 E 1187/10 -, juris, Rn. 14.
Auf die in der Sache zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 18. Februar 2022, mit dem es über den Antrag der Klägerin vom 14. Februar 2022, die Gerichtskosten niederzuschlagen, entschieden hat (Beschlussabdruck, S. 3 f) wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diesen sachlichen Gründen, die erkennbar am Maßstab der Ordnung des Prozessstoffes im Interesse besserer Übersichtlichkeit ausgerichtet sind, setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen.
Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ist auch nicht offenkundig verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
Ob eine Anhörung vor Erlass des Trennungsbeschlusses erforderlich ist,
so wohl Peters/Pätzold, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 93 Rn. 47, m.w.N.; a.A.: Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 93 VwGO Rn. 24, m.w.N. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 93 Rn. 6,
kann dahinstehen, da das Verwaltungsgericht die Beteiligten in dem Verfahren 5a K 3757/21 mit der Eingangsverfügung vom 6. Dezember 2021 zu der beabsichtigten Trennung angehört und die Klägerin (ebenso wie das beklagte Land) dieser im Übrigen auch zugestimmt hat.
Anders als die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, war das Verwaltungsgericht nicht gehalten darauf hinzuweisen, dass die Trennung zu einer höheren Kostenbelastung führen kann. Insbesondere gibt die von der Klägerin in der Antragsschrift vom 14. Februar 2022 zitierte Entscheidung des VG Augsburg,
vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 29. November 2011 - Au 1 M 11.1547 -, BeckRS 2011, 30774,
die die Kostenfolge des Klageantrags eines Beigeladenen betrifft und auch dahingehend nicht von einer Hinweispflicht des Gerichts ausgeht, dafür nichts her. Der anwaltlich vertretenen Klägerin hätte die höhere Kostenbelastung als mögliche Folge einer Trennungsentscheidung bewusst sein müssen.
2. Die Kostenrechnung vom 13. Januar 2022, mit der Gerichtskosten in Höhe von 420,00 Euro zum Kassenzeichen X7005 … 3X angesetzt wurden, ist jedoch der Höhe nach zu beanstanden. Zwar ist der auf das abgetrennte Klageverfahren entfallende Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 420,00 Euro zutreffend berechnet worden. Zu beanstanden ist jedoch, dass eine anteilige Verrechnung mit den für das Verfahren 5a K 3757/21 (vormals LG Düsseldorf, Az. 2b O 178/2020) zum Kassenzeichen X7025 .. 6X gezahlten Gerichtskosten in Höhe von 22.488,00 Euro unterblieben ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird in Prozessverfahren unter anderem vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig. Nach Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG werden im ersten Rechtszug bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht für das Verfahren im Allgemeinen drei Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Streitwert. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das sind – wie im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ausgeführt – 3.468,14 Euro, da die Klägerin im vorliegenden – die Entschädigungsbeträge für Juni 2020 für den Arbeitnehmer E. L. betreffenden – Klageverfahren die Zahlung von 3.468,14 Euro begehrt. Bei Streitwerten über 3.000 Euro und bis zu 4.000 Euro beträgt eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. der Anlage 2 zu § 34 GKG 140,00 Euro. Drei Gebühren zu 140,00 Euro ergeben 420,00 Euro.
Der Ansatz dieser Gebühr ist nicht deshalb zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht nach dem bei ihm erfolgten Eingang der Klage mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 das Klageverfahren auf die einzelnen Arbeitnehmer und die jeweiligen Monate, für welche die Klägerin in ihrer Klage Entschädigungsbeträge geltend gemacht hat, abgetrennt hat. Bei Prozesstrennung fällt in jedem der neuen Verfahren die Gebühr aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an. Gerichts- und Anwaltsgebühren sind nach der Trennung für jedes Verfahren nach seinem in Folge der Trennung geltenden neuen Streitwert zu berechnen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 ‑ 9 KSt 10.09 u.a. ‑, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2017 - 14 C 17.559 -, juris, Rn. 19.
Die nach Trennung anfallende Gebühr ist dabei nicht kumulativ neben der Gesamtgebühr anzusetzen; vielmehr ist Letztere anteilig nach dem Verhältnis der Streitwerte der getrennten Prozesse anzurechnen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 ‑ 9 KSt 10.09 u.a. ‑, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 E 1187/10 -, juris, Rn. 3, m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 8.August 2017 - 14 C 17.559 -, juris, Rn. 22; FG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 14 Ko 2470/21 GK -, juris, Rn. 26 f.; KG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 1 W 443/09 -, juris, Rn. 3, m.w.N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 93 VwGO, Rn. 26, m.w.N.; Fritsche, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 145, Rn. 15, m.w.N.
Dies gilt auch in Fällen einer Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a GVG. Nach § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit in prozessualer und materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen. Das Verfahren wird so anhängig, als sei es von Anfang an bei dem Gericht, an das es verwiesen wurde, rechtshängig gewesen.
Vgl. v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 41 VwGO, Rn. 37.
Zudem werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG die beim verweisenden Gericht entstandenen Kosten so behandelt, als seien sie bei dem Gericht entstanden, an das verwiesen wurde.
Deshalb sind die beim Landgericht bereits entrichteten Gebühren von 22.488,00 Euro nach dem Verhältnis der jeweils auf die Einzelstreitwerte zu berechnenden Gebühren zu verrechnen.
Dies ergibt vorliegend einen Abzug von 49,47 Euro. Die beim Landgericht entrichteten Gebühren bezogen sich auf einen Streitwert von 1.578.704,07 Euro. Dieser entspricht der Summe der für alle Arbeitnehmer in den Monaten Juni und Juli 2020 geltend gemachten Entschädigungsbeträge. Im vorliegenden Verfahren, das Entschädigungsbeiträge für den Monat Juni 2020 für den Arbeitnehmer E. L. betrifft, ist ein Streitwert von 3.468,14 Euro anzusetzen. Dies entspricht (gerundet) 0,22 % des Gesamtstreitwerts. 0,22 % der angefallenen Gebühren von 22.488,00 Euro entspricht einem Betrag von (gerundet) 49,47 Euro. Gekürzt um diesen Betrag ergibt sich ein Kostenansatz von 370,53 Euro (420,00 Euro – 49,47 Euro = 370,53 Euro).
Die Gebührenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Aus dieser Vorschrift folgt auch, dass Kosten nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).