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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 184/22·10.11.2022

Aufhebung des VG-Beschlusses wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter (§66 GKG)

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster über die Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung hatte Erfolg. Streitpunkt war, ob die Kammer anstelle des zuständigen Einzelrichters entscheiden durfte. Das OVG hob den Beschluss auf, weil keine Übertragung auf die Kammer dokumentiert war und damit die Zuständigkeitsregel des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG verletzt wurde. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss über die Nichterhebung von Kosten aufgehoben; angegriffener Beschluss des VG wegen Verletzung des gesetzlichen Richters aufgehoben; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, die auf Antrag des Kostenschuldners nach Zugang der Kostenrechnung ergeht, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu qualifizieren.

2

Die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG ist statthaft gegen eine solche Erinnerung; über sie entscheidet das Beschwerdegericht nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und der VwGO.

3

Über die Erinnerung entscheidet ein Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; eine Entscheidung durch die Kammer in voller Besetzung ist nur zulässig, wenn eine Übertragung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG vorliegt.

4

Wird die Zuständigkeitsregel des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nicht beachtet und ohne Übertragungsbeschluss durch die Kammer entschieden, stellt dies einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter dar und macht den angegriffenen Beschluss aufhebungsbedürftig.

5

§ 66 Abs. 6 Satz 4 GKG schließt die Berücksichtigung einer Verletzung des gesetzlichen Richters in Fällen nicht aus, in denen die Voraussetzungen einer Übertragung nach Satz 2 von vornherein nicht gegeben sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 GKG§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5a K 3924/21

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vom 18. Februar 2022 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Sie ist gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft, da es sich bei dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts um eine Entscheidung über die Erinnerung im Sinne der Vorschrift handelt. Ergeht eine Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG – wie hier – auf Antrag des Kostenschuldners nach Zugang der Kostenrechnung, ist sie als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 ‑ 10 KSt 5.05 u.a. -, juris, Rn. 1; OLG München, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 11 W 215/20 -, juris, Rn. 9 und 11, m.w.N.

4

Über die so zu verstehende Beschwerde entscheidet nach §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 GKG, § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO der Senat in der Besetzung mit drei (Berufs-)Richtern, da das Verwaltungsgericht durch die Kammer als Kollegialorgan entschieden hat. Unabhängig davon, ob die Kammer sich dabei an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat, ist dieser tatsächliche Umstand für den entscheidenden Senat bindend.

5

Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 17 W 14/16 -, BeckRS 2016, 15036, Rn. 13; Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 39. Edition, Stand: 01.10.2022, § 66 Rn. 259.

6

Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben ist, weil er unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ergangen ist. Ein solcher Verstoß liegt auch vor, wenn anstelle des zuständigen Einzelrichters die Kammer als Kollegialorgan entschieden hat. Das Kollegium, welches anstelle eines zuständigen Einzelrichters entscheidet, kann nicht als ein „besseres" Gericht angesehen werden.

7

Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, juris, Rn. 22.

8

Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Nur wenn der Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer überträgt, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG), ist die Kammer zu einer Entscheidung in voller Besetzung befugt. Eine Übertragung des Rechtsstreits von der Einzelrichterin auf die Kammer ist hier indes nicht ersichtlich. Ein entsprechender Übertragungsbeschluss liegt nicht vor. Es kann auch offen bleiben, ob eine Übertragung durch schlüssiges Handeln grundsätzlich möglich ist,

9

dies offen lassend BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, juris, Rn. 18 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 17 W 14/16 -, BeckRS 2016, 15036, Rn. 16,

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denn vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine (konkludente) Übertragung auf die Kammer dokumentieren könnten. Insbesondere lässt sich den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses nicht entnehmen, dass die Kammer von besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausgegangen ist.

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§ 66 Abs. 6 Satz 4 GKG steht einer Berücksichtigung der Verletzung des gesetzlichen Richters nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann ein Rechtsmittel nicht auf eine erfolgte oder unterlasse Übertragung gestützt werden. Die Voraussetzungen einer Übertragung auf die Kammer nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG sind hier indes nicht fraglich. Vielmehr ist die Zuständigkeitsregel des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG nicht beachtet worden; dieser Fall wird von § 66 Abs. 6 Satz 4 GKG nicht erfasst.

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Vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 ‑ VIII ZB 56/02 -, juris, Rn. 8, und vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 -, juris, Rn. 10 f. (jeweils zu dem gleichlautenden § 568 Satz 3 ZPO); OLG München, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 11 W 215/20 -, juris, Rn. 23, m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 17 W 14/16 -, BeckRS 2016, 15036, Rn. 21; Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/ Diehn, BeckOK Kostenrecht, 39. Edition, Stand: 01.10.2022, § 66 Rn. 240; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 10 W 348/17 -, BeckRS 2017, 14619, Rn. 3.

13

Einer auch bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers grundsätzlich möglichen eigenen Sachentscheidung des Beschwerdegerichts steht hier hinsichtlich einer Entscheidung durch den Senat in der vorliegenden Besetzung mit drei Richtern der Umstand entgegen, dass die Unzuständigkeit der Kammer zugleich Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Senats und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdeverfahrens hat.

14

Vgl. OLG München, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 11 W 215/20 -, juris, Rn. 24; OLG Celle, Beschluss vom 27. September 2002 - 6 W 118/02 -, juris, Rn. 7; Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 39. Edition, Stand: 01.10.2022, § 66 Rn. 240.

15

Der Senat sieht im Rahmen des ihm nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessens gleichwohl davon ab, das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung erscheint im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht geboten, da die hier streitigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG von der in dem Beschwerdeverfahren 13 E 185/22 nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GKG zuständigen Einzelrichterin bei der Überprüfung der Entscheidung über die Erinnerung von Amts wegen zu berücksichtigen sind.

16

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 E 1187/10 -, juris, Rn. 8.

17

Obwohl der Senat in dem hiesigen Verfahren weder eine eigene Sachentscheidung trifft, noch das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverweist, bleibt die Klägerin hinsichtlich ihres Antrags auf Niederschlagung der Gerichtskosten daher nicht ohne Entscheidung in der Sache.

18

Ein besonderes Bedürfnis nach Erhaltung der Instanz, das zu einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zwingen würde, ist hier nicht erkennbar. Insbesondere wird der Klägerin durch die fehlende Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht vorliegend nicht die Möglichkeit genommen, eine positive Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zu erreichen, die unanfechtbar wäre.

19

Vgl. zur Zurückverweisung der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch etwa OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 9. März 2011 - OVG 10 M 7.11 -, juris, Rn. 9, m.w.N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 13. Dezember 1989 - Bs IV 606/89 -, juris, Rn. 6; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 166 Rn. 57.

20

Auch ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts im Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 2 GKG gegenüber demjenigen des Verwaltungsgerichts nicht eingeschränkt.

21

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2013 - 5 ME 108/13 -, juris, Rn. 13 f. zur Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers bei nur eingeschränktem Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

22

Die Gebührenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Aus dieser Vorschrift folgt auch, dass Kosten nicht erstattet werden.

23

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).