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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 1526/04·01.06.2006

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Anwendung § 13 GKG a.F. bei Auszahlungsforderung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten begehrten die Anhebung des Streitwerts. Das OVG stellt fest, dass für vor dem 1.7.2004 anhängige Verfahren die alte Fassung des GKG gilt und bei bezifferbaren Geldleistungsanträgen § 13 Abs. 2 GKG a.F. den normativen Streitwert bestimmt. Deshalb wird der Streitwert auf 117.908,28 EUR festgesetzt; insoweit ist die Beschwerde erfolgreich, im Übrigen zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde insoweit stattgegeben: Streitwert auf 117.908,28 EUR festgesetzt; im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, ist die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des Gerichtskostengesetzes (GKG a.F.) anzuwenden.

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Betrifft der Antrag eine bezifferbare Geldleistung, ist nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. die Höhe der geforderten Geldzahlung als normativer Streitwert maßgeblich.

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Bei kumulierten Klagebegehren, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, ist eine Werteaddition nach § 5 ZPO nicht vorzunehmen; maßgeblich ist der höhere der einheitlichen Ansprüche.

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Die normierte Wertfestsetzung nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. schließt eine nach der Bedeutung der Sache für den Kläger vorgenommene Ermessensfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. aus.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz n.F.§ Kostenrechtsmodernisierungsgesetz§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.§ 5 Zivilprozessordnung

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 1836/03

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2004 geändert. Der Streitwert wird auf 117.908,28 EURO festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

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Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten für die begehrte Anhebung des Streitwertes auf mindestens 121.908,28 EURO weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) erhoben anzusehen.

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Die so verstandene Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Sie ist zulässig. Die Sechs-Monats-Frist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 des gemäß § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 insoweit maßgeblichen Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802) - GKG n.F. -) ist mit der am 16. November 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift gewahrt.

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Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nur teilweise begründet. Insoweit ist das Gerichtskostengesetz in der bis zum Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung (GKG a.F.) anwendbar, denn der Rechtsstreit ist vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden (vgl. § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n.F.). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,00 EURO anzunehmen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Betrifft der Antrag des Klägers eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. deren Höhe maßgeblich. Dabei sind Feststellungsklagen und Fortsetzungsfeststellungsklagen ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage.

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Vgl. II Nr. 5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung Januar 1996, DVBl. 1996, S. 605 (606), nunmehr: Nr. 1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung Juli 2004, DVBl. 2004, 1525 (1526).

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Die vorliegende Klage war auf die Feststellungen gerichtet, dass der Beklagte verpflichtet war, die für die Auszahlung der EU-Kofinanzierung im Rahmen der BSE- Pflichttests erforderlichen Daten der in seinem Gebiet in dem Zeitraum vom 30. August 2001 bis zum 7. Februar 2002 durchgeführten BSE-Tests zur Weiterleitung an die EU dem Bund zu übermitteln (Klageantrag zu 1.) und nach Erhalt der Fördermittel der EU für die im Zeitraum vom 30. August 2001 bis zum 7. Februar 2002 durchgeführten BSE-Tests diese in Höhe von insgesamt 117.908,28 EURO an den Kläger auszuzahlen (Klageantrag zu 2.).

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Die beiden Klagebegehren wurden nebeneinander geltend gemacht. Trotz dieser kumulativen Klagehäufung kommt eine Werteaddition nach § 5 der Zivilprozessordnung nicht in Betracht, weil die Klagebegehren wirtschaftlich eine Einheit bilden.

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Vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 25. Auflage, 2005, § 5 Rdnr. 8; Heinrich, in: Musielak, ZPO, 4. Auflage, 2005, § 5 Rdnr. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, 2005, Anh § 164 Rdnr. 11.

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Insoweit kommt zum Tragen, dass die eigentlich erstrebte Auszahlung von EU- Fördermitteln (vgl. Klageantrag zu 2.), wenn überhaupt, erst nach Übermittlung der BSE-Testdaten (vgl. Klageantrag zu 1.) hätte erreicht werden können. Bei verständiger Würdigung liegt mithin das Begehren einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung vor, so dass für die Streitwertberechnung nur einer der beiden geltend gemachten Ansprüche, und zwar der höhere,

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vgl. Herget, a.a.O., § 5 Rdnr. 8,

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maßgebend ist. Dahingestellt bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob das Interesse des Klägers an der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Feststellung mit dem Auffangwert seitens des Verwaltungsgerichts angemessen bewertet worden ist. Jedenfalls ist sein Interesse an der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Feststellung höher, nämlich in Anwendung des § 13 Abs. 2 GKG a.F. in Höhe des dort bezifferten Auszahlungsbetrages von 117.908,28 EURO zu bewerten, so dass vorliegend eine Streitwertfestsetzung in dieser Höhe beansprucht werden kann.

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Bezüglich des Klageantrags zu 2. findet allein § 13 Abs. 2 GKG a.F. Anwendung. Denn die Bestimmung des § 13 Abs. 2 GKG a.F. geht im Rahmen ihres Anwendungsbereichs der Regelung des § 13 Abs. 1 GKG a.F. als speziellere Vorschrift vor. Bei der Wertfestsetzung nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. handelt es sich um einen normativen, d.h. vom Gesetzgeber unmittelbar bestimmten Streitwert. Die Regelung beruht auf dem Anliegen des Gesetzgebers, eine klare, die Arbeit der Gerichte erleichternde Regelung einzuführen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften, Bundestags-Drucksache 7/2016, S. 6, 71). Das schließt einen Rückgriff auf die Bedeutung der Sache für den Kläger, mithin eine Festsetzung nach Ermessen des Gerichts (vgl. § 13 Abs. 1 GKG a.F.) aus. In den Fällen, in denen - wie vorliegend - der Antrag des Klägers eine bezifferbare Geldleistung betrifft, bedarf es mithin nicht mehr der Ermittlung der sich für ihn aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 1595/88 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 1 L 62.04 -, juris; OVG des Landes Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2001 - 1 O 275/01 -, NVwZ-RR 2002, 77; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 4 S 299/00 -, juris.

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Eine Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte scheidet folglich aus. Insbesondere kann dem Einwand des Klägers, bei den begehrten EU-Fördermitteln handele es sich um durchlaufende Gelder, die keine Auswirkungen auf seinen Haushalt hätten, keine Bedeutung beigemessen werden.

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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG n.F.).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).