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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 1381/14·12.01.2015

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Studienplatzvergabeverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulzulassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Verfahren um einen Studienplatz in der Tiermedizin und behauptet Verfassungswidrigkeit des Wohnortkriteriums der VergabeVO. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Das Vergabesystem ist verfassungsgemäß und bietet hinreichende Teilhabechancen; eine bessere Einzelberücksichtigung war nicht fristgerecht beantragt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Studienplatzvergabeverfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlen solche Aussichten, ist PKH zu versagen (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).

2

Ein Verteilungssystem zur Studienplatzvergabe, das Wohnortkriterien zur Zuteilung nutzt, kann dem Recht auf Teilhabe an Ausbildungsmöglichkeiten (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsgemäß genügen, wenn es angemessen austariert ist.

3

Bei Massenverfahren rechtfertigt das Erfordernis handhabbarer Kriterien Ungleichbehandlungen zwischen Bewerbern aus verschiedenen Regionen, sofern zugleich Möglichkeiten zur Berücksichtigung individueller Härten bestehen.

4

Eine nachträgliche Bezugnahme auf familiäre oder wirtschaftliche Gründe rechtfertigt eine bevorzugte Berücksichtigung nicht, wenn der nach den Vergaberegeln fristgebundene Antrag auf Ausnahme nicht gestellt wurde.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO, Satz 1§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG§ 21 Abs. 1 Nr. 4 VergabeVO§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 VergabeVO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 4128/14

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden.

3

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass das Vergabesystem, soweit es die Verteilung auf die Studienorte betrifft, dem Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG in verfassungsgemäßer Weise genügt und die damit verbundene Lebenschance des hochschulreifen Bewerbers wahrt. Es handelt sich um ein austariertes Verteilungssystem, das die Interessen der Studienplatzbewerber in angemessener Weise berücksichtigt.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 13 B 557/12 -, juris, Rn. 9.

5

Die Besonderheiten des Studiengangs Tiermedizin, für den es nur fünf Studienorte gibt, führen nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 4 VergabeVO, der die hier streitige Fallgruppe 4 betrifft (Wohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreise und kreisfreien Städten) oder des § 21 VergabeVO insgesamt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, findet nicht generell eine Bevorzugung von Landeskindern statt. Soweit in Einzelfällen Studienbewerber aus einem Nachbarbundesland, die nicht in der Nähe des Studienorts wohnen – und damit während des Studiums regelmäßig gar nicht bei der Familie wohnen bleiben können –, schlechter gestellt sein mögen als gleich weit entfernt lebende Landeskinder, lässt sich diese Ungleichbehandlung mit dem Erfordernis handhabbarer Kriterien in Massenverfahren rechtfertigen, das die Gewährung von Einzelfallgerechtigkeit überwiegt. Dies ist auch deshalb hinzunehmen, weil eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände – unabhängig vom Status als Landeskind – in der Fallgruppe 3 (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 VergabeVO) Berücksichtigung finden. Die Klägerin, die im Beschwerdeverfahren erstmals auf familiäre und wirtschaftliche Gründe verweist, hat aber keinen solchen (fristgebundenen) Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 VergabeVO gestellt.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.