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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 1250/12·19.12.2012

Anträge auf Prozesskostenhilfe für Befangenheitsantrag und Anhörungsrüge abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Befangenheitsantrags sowie für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Das OVG lehnte die PKH-Anträge ab und verwies auf die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. PKH wird nicht für das PKH-Verfahren selbst oder innerprozessuale Rechtsbehelfe gewährt. Eine vorsorgliche Erinnerung blieb erfolglos, da kein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Befangenheitsgesuch und Anhörungsrüge vom OVG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO wird nur für die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache gewährt, nicht für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst.

2

Die Gewährung von PKH für innerprozessuale Rechtsbehelfe oder Anträge innerhalb des PKH-Verfahrens (z. B. Anhörungsrüge oder Ablehnungsgesuch) ist ausgeschlossen.

3

Die bloße Ankündigung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit begründet keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH.

4

Eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung ist unzulässig, solange kein anfechtbarer Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 152a VwGO§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 5320/12

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Gründe

2

Der für das Hochschulzulassungsrecht zuständige Senat kann über die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden. Der Kläger hat ein Gesuch auf Ablehnung der Richter des 13. Senats wegen Befangenheit lediglich angekündigt und begehrt hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag ist ebenso abzulehnen wie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Anhörungsrügeverfahrens gemäß § 152a VwGO gegen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2012 - 13 E 1173/12 -, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2012 zurückgewiesen worden ist. Prozesskostenhilfe kann gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO nur gewährt werden für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache. Dazu gehört aber, wie dem Kläger aus dem von ihm geführten Streitverfahren 14 E 504/12 bekannt ist, nicht das Prozesskostenhilfeverfahren selbst sowie ein innerhalb dessen eingelegter Rechtsbehelf (hier: Anhörungsrüge innerhalb des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens) oder gestellter Antrag (hier: Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 ZPO).

3

Die vorsorglich eingelegte Erinnerung hat ebenfalls keinen Erfolg, weil ein anfechtbarer Kostenfestsetzungsbeschluss bisher nicht ergangen ist.

4

Der Beschluss ist unanfechtbar.