Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Eilantrag auf Cannabisblüten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für einen Eilantrag auf Erlaubnis zum Erwerb und zur Einfuhr von Cannabisblüten. Das OVG bestätigt die Ablehnung der PKH, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und insbesondere kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund nach §123 VwGO vorliegt. Der Antragsteller kann auf die in Aussicht gestellte Erlaubnis für standardisierte Cannabisextrakte verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Eilantrag auf Erlaubnis zum Erwerb von Cannabisblüten als unbegründet abgewiesen, da kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind sowohl der materielle Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit/Gefahr der Vereitelung) glaubhaft zu machen. (§ 123 Abs.1, Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO).
Fehlt ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund, rechtfertigt dies die Verneinung vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere wenn dem Antragsteller zumutbare Zwischenlösungen (z.B. behördliche Erlaubnisse für standardisierte Präparate) offenstehen.
Die medizinische Notwendigkeit einer bestimmten Darreichungsform von Betäubungsmitteln ist durch hinreichend substantiierte ärztliche Unterlagen nachzuweisen; nicht substantiierte Atteste genügen nicht zur Glaubhaftmachung der Unabweisbarkeit dieser Form.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 L 238/07
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. November 2007 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 VwGO , 114 Satz 1 ZPO u. a. abhängig davon, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die von dem Antragssteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erlässt das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen.
Ob ein Anordnungsanspruch gerichtet auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und zur Einfuhr vom Cannabisblüten für die Dauer des erstinstanzlichen Klageverfahrens 7 K 2844/07 besteht, kann dahinstehen, weil der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren auf die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. Mai 2007 in Aussicht gestellte betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines standardisierten Cannabisextrakts verwiesen werden kann. Diesbezüglich hat der Antragsteller es selbst in der Hand, die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung herbeizuführen, nachdem er insbesondere dargelegt hat, die Kosten für ein sicheres Verwahrungsbehältnis - diese belaufen sich nach Auskunft der Antragsgegnerin auf ca. 40 EUR - aufbringen zu können. Soweit der Antragsteller die Verwendung standardisierter Cannabisextrakte ablehnt, ist den vorgelegten Unterlagen des Dr. D. bislang nicht in hinreichend substantiierter Weise zu entnehmen, dass der Antragsteller aus zwingenden medizinischen Gründen auf Cannabisblüten angewiesen ist und nicht - auch nicht vorübergehend - auf standardisierte Extrakte verwiesen werden kann. Die Antragsgegnerin hat überdies mit Schreiben vom 29. November 2007 dargelegt, dass standardisierte Cannabisextrakte ohne Alkoholzusatz zur Verfügung stehen, so dass die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers nicht durchgreifen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).