Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Nachweis außergewöhnlicher Härte im Zulassungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Anfechtung einer Nichtzulassung zum Studium an. Das OVG bestätigte die Zurückweisung, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO bietet und kein Nachweis einer außergewöhnlichen Härte nach § 15 VergabeVO NRW erbracht wurde. Vorgelegte ärztliche Unterlagen reichten nicht aus, und eine Nachreichung war durch die gesetzliche Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW ausgeschlossen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und des Zulassungsantrags wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO bietet.
§ 15 VergabeVO NRW verlangt für die Annahme einer außerordentlichen Härte die konkrete Darlegung, dass die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist und bei Ablehnung der Zulassung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Durchführung oder Beendigung des Studiums verhindert würde.
Medizinische Unterlagen, die den Krankheitsverlauf und gegenwärtige Beeinträchtigungen schildern, genügen nicht ohne weitere substantielle Darlegung dazu, weshalb daraus eine zwingende Notwendigkeit der sofortigen Studienaufnahme folgt.
Gesetzliche Ausschlussfristen (hier § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW) schließen grundsätzlich die nachträgliche Nachreichung von Unterlagen aus; die Behörde braucht in solchen Fällen keine gesonderte Fristsetzung vorzunehmen.
Die Kostenfolge in verhältnismäßigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, sodass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 4305/13
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht die nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Auch dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 15 VergabeVO NRW vorliegt, d.h. die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist. Die Vorschrift dient nicht der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder sonstiger Nachteile und greift nicht bei Überschreiten einer bestimmten Leidensgrenze. Sie soll schon nach ihrem klaren Wortlaut lediglich verhindern, dass ein Bewerber infolge gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen sein Berufsziel nicht erreichen kann. Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats konkret darzulegen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung nicht mehr durchführen bzw. beenden zu können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2013 - 13 B 1242/13 -, vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 -, vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, und vom 3. Mai 2010 – 13 B 469/10 -, jeweils juris.
Daran fehlt es hier. Die vorgelegten Unterlagen verhalten sich, wie mit der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird, zum Krankheitsverlauf und den gegenwärtigen Beeinträchtigungen. Das reicht aber nicht aus. Sie legen nicht hinreichend dar, dass und warum die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Nachreichung von Unterlagen steht die Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW entgegen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klägerin den Hinweis der Beklagten auf die Anforderungen an fachärztliche Stellungnahmen im elektronischen Kontrollblatt zur Kenntnis genommen hat bzw. hätte nehmen können. Allerdings informiert die Beklagte die Studienbewerber im Internet umfassend über alle Anforderungen an Sonderanträge und auch über das Prozedere des elektronischen Bewerbungsverfahrens (www.hochschulstart.de). Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es insbesondere keiner Fristsetzung durch die Beklagte, da § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW eine gesetzliche Ausschlussfrist normiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.