Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Auffangwert 5.000 € bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln an und hielt einen niedrigeren Wert für angemessen. Strittig war, ob der Streitwert individueller zu bemessen oder auf einen Bruchteil der Rundfunkgebühr zu stützen sei. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte den Auffangwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung vorlagen. Ansprüche des Rundfunkteilnehmers seien nicht wertmäßig bezifferbar.
Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des VG Köln zurückgewiesen; Auffangwert 5.000 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine individuelle Streitwertbemessung, ist der gesetzliche Auffangwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe für die Streitwertbemessung maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG).
Ein Begehren des Rundfunkteilnehmers auf Kennzeichnung von Wiederholungssendungen ist nicht in wertmäßiger Weise mit der zu entrichtenden Rundfunkgebühr quantifizierbar und begründet daher keinen individuellen Streitwert.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers ¬gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Vortrag des Klägers, der Streitwert sei mit 5.000,-- Euro unzutreffend festgesetzt, Grundlage für die Streitwertfestsetzung könne nur ein Bruchteil des Gebührenwerts der Leistung des Beklagten sein oder maximal das 36fache der monatlichen Fernsehgebühr, also 600,- Euro, führt nicht zu einer Änderung des Streitwerts. Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,-- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG, so genannter Auffangwert). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Das Verwaltungsgericht ist danach zu Recht vom sog. Auffangwert ausgegangen. Das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, Wiederholungssendungen kenntlich zu machen, bietet entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte, auf deren Grundlage eine individuelle Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgen könnte. Eine Bemessung nach § 52 Abs. 3 GKG scheidet ebenfalls aus. Das Begehren ist nicht in Anlehnung an die vom Kläger zu entrichtende Fernsehgebühr quantifizierbar. Insoweit existiert ein in irgendeiner Form bewertbarer oder in gebührenrechtlicher Höhe bezifferbarer Anspruch des Klägers von vornherein nicht. Der Anspruch des Klägers als Rundfunkteilnehmer gegen den Beklagten erschöpft sich vielmehr grundsätzlich worauf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Februar 2010 zu Recht hingewiesen hat - in einem Anspruch auf die Gestattung des Empfangs von Rundsendungen; ein Anspruch etwa auf die Ausstrahlung eines bestimmten (wertmäßig bezifferbaren) Programms oder auf die Übermittlung bestimmter (wertmäßig bezifferbarer) Informationen besteht hingegen nicht.
Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.