Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Hochschulzulassung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügte die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht (5.000 €). Das OVG bestätigt die Festsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG und setzt den Auffangwert an. Die Zulassung zu Praktikum und Fachprüfungen ist der Studienzulassung vergleichbar; eine höhere oder kumulierte Bemessung kommt nicht in Betracht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 5.000 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Kommt der Sach- und Streitstand für eine Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht ausreichend klar zu Tage, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der gesetzliche Auffangwert von 5.000 Euro anzusetzen.
Streitigkeiten über die Zulassung zum Hochschulstudium oder vergleichbare Zulassungsfragen sind in der Regel dem Auffangwert zuzuordnen.
Die Festsetzung des Streitwerts für die Zulassung zu mehreren Lehrveranstaltungen darf nicht durch Summierung von Teilwerten den für die Zulassung zu einem Studium geltenden Wert übersteigen.
Eine darüber hinausgehende Wertfestsetzung nach besonderer Katalogziffer (z.B. erhöhtere Werte für endgültig nicht bestandene berufseröffnende Prüfungen) setzt besondere Umstände voraus und ist bei bloßer Zulassung zu Prüfungen oder Praktika nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung des Beschlusses richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 3139/12
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ¬gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. So liegt der Fall hier.
Nach Auffassung des Senats und nach der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort unter Ziffer 18.1),
abgedruckt u. a. in DVBl. 2004, 1525,
ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwerts angemessen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 13 C 264/08 u. a. -, vom 16. März 2009 13 C 1/09 , vom 23. April 2009 13 B 269/09 -, vom 1. Dezember 2009 – 13 E 1520/09 -, und vom 9. Dezember 2010 – 13 E 1445/10 -, jeweils juris.
Die vorliegend erstrebte Zulassung zum Praktikum Fahrmechanik und zu zwei Fachprüfungen im Diplomstudiengang Fahrzeugtechnik ist mit der Zulassung zum Studium vergleichbar. Dem Kläger geht es um Fortführung seines Studiums. Der Sache kommt damit die gleiche Bedeutung zu wie den Streitigkeiten um die Wiederholung der Vordiplomprüfung und die Zulassung zum Hauptstudium. Auch hier wird, im Übrigen auch bei einem auslaufenden Studiengang, der Auffangwert angesetzt.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2011
- 14 B 76/11 -, juris.
Eine Wertbemessung nach Ziffer 18.2 des Streitwertkatalogs kommt hingegen nicht in Betracht. Danach kann für den Streit um die Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen der halbe Auffangwert angesetzt werden. Eine über den Auffangwert hinausgehende Streitwertfestsetzung (hier: 3x ½ Auffangwert) scheidet hingegen schon deshalb aus, da die Zulassung zu mehreren Lehrveranstaltungen eines Studiengangs den Wert, der bei der begehrten Zulassung zu einem Studium anzusetzen ist, nicht übersteigen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 13 E 1372/11 -.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist es auch nicht angemessen, den Streitwert nach Ziffer 18.4 des Streitwertkatalogs auf 15.000 Euro anzusetzen. Der vorliegende Fall ist nicht mit dem von ihm angeführten Fall vergleichbar, in dem jemand wegen eines nicht wiederholbaren Prüfungsversuchs die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat. Die Diplomprüfung ist eine berufseröffnende Prüfung. Die Realisierung der Erwerbschancen, die mit der begehrten Zulassung zum Praktikum Fahrmechanik und zu zwei Fachprüfungen mittelbar eingeräumt werden, hängt hingegen – wie bei der Zulassung zum Studium – vom konkreten weiteren Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten ab.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2010
- 13 E 1445/10 -, juris, m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.