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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 10/11·24.01.2011

Streitwertfestsetzung bei Arzneimittelzulassung bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtArzneimittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem arzneimittelrechtlichen Verfahren; das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück. Entscheidend ist, dass der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG anhand der Bedeutung für den Kläger zu bemessen ist und der Senat in Arzneimittelangelegenheiten regelmäßig den Jahresreingewinn zugrunde legt. Liegen nachvollziehbare individuelle Angaben vor, können diese eine abweichende Festsetzung rechtfertigen; eine Berichtigung unterbleibt, wenn dadurch Gebühren nicht erhöht würden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; erstinstanzlicher Streitwert bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung; dem Gericht steht dabei ein Ermessen zu.

2

In arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren ist der maßgebliche Streitwert regelmäßig anhand des geschätzten Jahresreingewinns zu bemessen; der Senat verwendet dafür pauschal einen Streitwert von 50.000 Euro, sofern keine abweichenden individuellen Angaben vorliegen.

3

Erfolgt eine individuelle Darstellung des Jahresumsatzes, kann das Gericht von der pauschalen Festsetzung abweichen und den Streitwert entsprechend dem daraus zu ermittelnden Jahresreingewinn ansetzen.

4

Bei einer zutreffenden Neuberechnung des Streitwerts ist eine Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlusses entbehrlich, wenn die geänderte Bemessung nach GKG und RVG nicht zu einer Erhöhung der maßgeblichen Gebühren führt.

5

Für die Annahme des Jahresreingewinns darf der Senat aufgrund seiner ständigen Rechtsprechung bei Fehlen individueller Angaben den Gewinn vereinfacht mit einem Drittel des Jahresumsatzes schätzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a§ Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3§ 52 Abs. 1 GKG§ Anlage 2 zu § 34 GKG§ Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG§ 68 Abs. 3 GKG

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat und nicht der Berichterstatter, weil die Entscheidung der ersten Instanz durch die Berichterstatterin nach § 87a

3

Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an Stelle der Kammer und nicht aufgrund erfolgter Einzelrichterübertragung ergangen ist. Eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) besteht daher nicht.

4

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

5

Grundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist der Jahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in diesen Streitigkeiten das ihm gemäß § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass er bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinns zu Grunde legt, es sei denn individuelle Angaben des Klägers können eine abweichende Entscheidung begründen. Der Senat hält zur Zeit einen pauschalierten Streitwert in Höhe von 50.000, Euro für geboten, aber auch ausreichend.

6

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2010 - 13 E 1221/10 -, juris, und vom 17. Dezember 2008 - 13 E 1571/08 -, NVwZ-RR 2009, 408.

7

Die Klägerin hat hier aber individuelle und insgesamt nachvollziehbare Angaben gemacht, die die Festsetzung des Verwaltungsgerichts in Höhe von 5.867,47 Euro rechtfertigen. Sie hat für das maßgebende Jahr 2007, in dem die Klage erhoben wurde, einen Umsatz in Höhe von 17.862,26 Euro angeben. Daraus ergibt sich - wenn man entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats von 1/3 des Jahresumsatzes als Gewinn ausgeht - ein gegenüber der erfolgten Streitwertfestsetzung geringfügig abweichender Jahresgewinn von 5.954,09 Euro, der für die Bemessung des Streitwerts zugrundezulegen wäre. Von einer Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlusses wird insoweit aber abgesehen, da die zutreffende Berechnung im vorliegenden Fall nach dem Gerichtskostengesetz (Gebührentabelle Anlage 2 zu § 34) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, Gebührentabelle Anlage 2 zu § 13 Abs. 1) nicht zu einer Erhöhung der maßgeblichen Gebühren führen würde.

8

Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten führt nicht zu einer abweichenden Streitwertfestsetzung. Die Höhe des festzusetzenden Streitwerts bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung, wobei dem Gericht bei der Bestimmung eine Ermessensbetätigung eingeräumt ist. Vor diesem Hintergrund begegnet die pauschale Orientierung am Jahresgewinn, der mit einem Arzneimittel erzielt worden ist, im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren keinen Bedenken. Dadurch ist das Interesse des Klägers - unter Einschluss sonstiger wertbildender Faktoren einer arzneimittelrechtlichen Zulassung - regelmäßig umfassend und ausreichend erfasst.

9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2010 - 13 E 1221/10 -, juris.

10

Dafür, dass im vorliegenden Fall abweichend zu entscheiden wäre, etwa weil der von der Klägerin begehrten Zulassungsentscheidung im vorliegenden Fall ein Wert beizumessen wäre, der vom pauschalen Ansatz des aus dem nachvollziehbar dargelegten Jahresumsatz abgeleiteten Reingewinns nur unzureichend umfasst wäre, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

11

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.