Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit: „Anschein der Voreingenommenheit“
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW berichtigt seine Gründe nach §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Auf Seite 3, erster Absatz, wird „des Anscheins der Unvoreingenommenheit“ durch „des Anscheins der Voreingenommenheit“ ersetzt. Die Berichtigung stellt den beabsichtigten Wortlaut wieder her. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Berichtigung der Gründe zugunsten des Wortlauts ‚Anschein der Voreingenommenheit‘ statt ‚Unvoreingenommenheit‘ angeordnet; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 118 VwGO kann das Gericht offenbare Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Eine Berichtigung kann auch den Austausch einzelner Wörter betreffen, wenn dieser das Klarstellungsbedürfnis der Entscheidung offenkundig beseitigt.
Die Berichtigung muss hinreichend bestimmt sein und die zu ändernde Stelle (z. B. Seiten- und Absatzangabe) sowie den korrekten Wortlaut enthalten.
Eine offenkundige Unrichtigkeit ist zu berichtigen, wenn die ursprüngliche Formulierung offensichtlich fehlerhaft ist und die beabsichtigte Bedeutung durch die Korrektur wiederhergestellt wird.
Tenor
Die Gründe des Beschlusses vom 25. März 2015 werden wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt:
Auf Seite drei muss es im ersten Absatz anstelle „des Anscheins der Unvoreingenommenheit“ richtig „des Anscheins der Voreingenommenheit“ heißen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.