Zurückweisung eines Richters als Prozessvertreter nach § 67 Abs. 5 VwGO
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW wies einen Richter als Prozessvertreter der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts zurück. Streitgegenstand war, ob § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch bei dienstlicher Aufgabenzuweisung eine Vertretung vor dem eigenen Gericht verbietet. Das Gericht bejahte dies und betonte den Zweck, Anschein von Voreingenommenheit und Interessenkollisionen zu vermeiden.
Ausgang: Richter als Prozessvertreter vor eigenem Gericht wegen Unvereinbarkeit nach § 67 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören; dies gilt nach § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO unabhängig davon, ob die Vertretung auf einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder auf einer dienstlichen Aufgabenzuweisung beruht.
Der Begriff des ‚Bevollmächtigten‘ in § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist weit auszulegen; auch kraft geschäftsplanmäßiger Aufgabenzuweisung auftretende Angehörige der Gerichtsverwaltung fallen darunter.
Zweck der Unvereinbarkeitsregel ist die Vermeidung des Anscheins der Voreingenommenheit und von Interessenkollisionen, weshalb eine einschränkende, materiellrechtlich geprägte Auslegung nicht geboten ist.
Das Behördenprivileg nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO steht einer weiterreichenden Auslegung der Unvereinbarkeitsregel nicht entgegen; eine Beschränkung des Kreises möglicher innerer Vertreter ist gesetzlich hinzunehmen.
Leitsatz
Richter, die als Angehörige der Gerichtsverwaltung kraft geschäftsplanmäßiger Aufgabenzuweisung als Prozessvertreter für den Gerichtspräsidenten als vertretungsberechtigte Behörde des beklagten Landes vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören, sind als „Bevollmächtigte“ i. S. d. § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO zurückzuweisen.
Tenor
Der Richter am Oberverwaltungsgericht T. wird als Prozessvertreter der den Beklagten vertretenden Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.
Gründe
Rechtsgrundlage für die Zurückweisung von Richter am Oberverwaltungsgericht T. , der gegenwärtig als Prozessvertreter für die vertretungsberechtigte Behörde des beklagten Landes auftritt, ist § 67 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO, der diese Entscheidung bei fehlender Vertretungsbefugnis eines Bevollmächtigten vorschreibt. Letzteres ist hier der Fall, weil ein Vertretungsverbot gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO besteht. Nach dieser Vorschrift dürfen Richter nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Diese Voraussetzungen sind in der Person des zurückgewiesenen Richters erfüllt. Denn er tritt als Bevollmächtigter in einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf, dem er selbst angehört.
Seiner Eigenschaft als „Bevollmächtigter“ i. S. d. § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht nicht entgegen, dass er nicht auf der Grundlage einer rechtsgeschäftlich erteilten Prozessvollmacht, sondern als Angehöriger der Gerichtsverwaltung kraft geschäftsplanmäßiger Aufgabenzuweisung tätig wird. Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Beklagten liegt ein materiellrechtlich geprägtes Verständnis des Begriffs des Bevollmächtigten zugrunde, das der Senat nicht teilt. Es findet schon keine hinreichende Stütze im Wortlaut des § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn anders als andere prozessuale Vorschriften (vgl. etwa § 62 Abs. 3 VwGO, § 51 ZPO), bei denen der Prozessgesetzgeber eine materiellrechtliche Interpretation einzelner Begriffe durch Verwendung klarstellender Zusätze vorgegeben hat,
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 B 253.92 -, juris, Rn. 11, enthält § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO hierauf keinen Hinweis.
Gleichzeitig sprechen systematische und teleologische Überlegungen dagegen, den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf durch Rechtsgeschäft bevollmächtigte Vertreter zu verengen. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden und umfassenden Ausführungen des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 29. Oktober 2014 in dem Verfahren 8 A 1943/13 (juris). Dabei ist Folgendes hervorzuheben: Die Unvereinbarkeitsregelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist durch Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) mit identischem Wortlaut in alle Verfahrensordnungen aufgenommenen worden. Ihr Gegenstand ist die Unvereinbarkeit der Prozessvertretung mit einer richterlichen Tätigkeit an demselben Gericht. Durch deren Trennung sollten ein etwa damit einhergehender Anschein einer Voreingenommenheit des Gerichts vermieden und Interessenkollisionen von vornherein ausgeschlossen werden (BT-Drs. 16/3655, S. 89 f., 94, 98). Von daher steht der Gesetzeszweck einer einschränkenden Auslegung des § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf durch Rechtsgeschäft bevollmächtigte Prozessvertreter entgegen. Denn die mögliche Entstehung des Anscheins der Unvoreingenommenheit des Gerichts und von Interessenkollisionen wurzelt in den kollegialen Beziehungen zwischen den entscheidenden Richtern und dem Prozessvertreter. Sie beruht auf dessen Auftreten vor dem erkennenden Gericht, wird also durch die faktische Wahrnehmung der Prozessvertretung vermittelt. Demgegenüber kann die - davon unabhängige - rechtliche Ausgestaltung des internen Rechtsverhältnisses zwischen Vertretenem und Prozessvertreter hierfür keinen Anknüpfungspunkt bilden.
Dass die nach Auffassung des Beklagten mit dieser Auslegung einhergehende Einschränkung des Behördenprivilegs (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO) in der Gesetzesbegründung keinen Ausdruck gefunden hat, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Sie folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO selbst. Einer deswegen bloß deklaratorischen Erwähnung in der Gesetzesbegründung bedurfte es daher nicht.
Auch der Sinn und Zweck des Behördenprivilegs (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO) stehen der hier vertretenen Auslegung der Unvereinbarkeitsregelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Gemessen an der Praxisrelevanz des Behördenprivilegs betrifft die Überlagerung der Anwendungsbereiche beider Vorschriften zumindest in quantitativer Hinsicht einen Teilbereich mit vergleichsweise geringfügiger Bedeutung. Es steht auch nicht im Widerspruch zu der hinter dem Behördenprivileg stehenden Intention des Gesetzgebers, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Prozessvertreter aus übergeordneten Gesichtspunkten eingeschränkt wird, zumal wenn dadurch weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit entfällt, sich durch andere Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten zu lassen. Soweit sich hieraus im Einzelfall das Erfordernis der Beauftragung eines externen Prozessbevollmächtigten ergeben sollte, nimmt das Gesetz dies in Kauf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014 ‑ 8 A 1943/13 -, juris, Rn. 11.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1, § 152 Abs. 1 VwGO).