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Oberverwaltungsgericht NRW·13 D 218/21.NE·09.04.2024

Berichtigung des Tenors: Hinzufügung der Kostenentscheidung nach § 118 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt von Amts wegen den Tenor seines Urteils vom 13.11.2023, indem nachträglich aufgenommen wird, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt. Die Berichtigung beruht auf § 118 Abs. 1 VwGO, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit bei der Abfassung handelt. Die Sitzungsniederschrift und die Urteilsgründe (Verweis auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO) legen die beabsichtigte Kostenentscheidung nahe. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Tenor des Urteils von Amts wegen berichtigt: Aufnahme der Kostenentscheidung, Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreib-, Rechen- und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten eines Urteils jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

2

Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt und dies aus dem Zusammenhang des Urteils oder den Vorgängen bei seiner Verkündung ohne Weiteres erkennbar ist.

3

Die Sitzungsniederschrift und die Begründung des Urteils können als zuverlässige Anhaltspunkte dafür dienen, dass ein fehlender Tenorbestandteil offenbar versehentlich unterblieben ist und berichtigt werden darf.

4

Entscheidungen über die Berichtigung des Urteils nach § 118 VwGO sind unanfechtbar im Sinne des § 152 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Tenor des schriftlichen Urteils des Senats vom 13. November 2023 - 13 D 218/21.NE - wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:

Nach „Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.“ wird eingefügt: „Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.“

Gründe

1

Die Urteilsberichtigung beruht auf § 118 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. Von § 118 Abs. 1 VwGO werden allerdings nur solche Unrichtigkeiten erfasst, die sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergeben und ohne Weiteres erkennbar sind.

2

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2009 ‑ 7 B 10.09 -, juris, Rn. 21.

3

Gemessen daran ist der Tenor des schriftlichen Urteils von Amts wegen zu berichtigen. Dass in diesem der Ausspruch fehlte, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt, beruht auf einem ohne Weiteres erkennbaren Versehen bei dessen Abfassung. Dies ergibt sich sowohl aus der Sitzungsniederschrift, die den Tenor in der Form, wie er nunmehr berichtigt werden soll, enthält, als auch aus der Begründung des schriftlichen Urteils, die hinsichtlich der dort nicht tenorierten Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO verweist.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.